Immobilier

Mietvertrag mit zwei Mietern ohne Solidarhaftung: Der Vermieter muss seine Klage aufteilen

📅 Décision du 30 Oktober 2013⚖️ Cour de cassation📖 5 min de lecture

Der Kassationshof erinnert daran, dass wenn zwei Personen einen Mietvertrag über eine Gewerbeeinheit ohne Solidaritätsklausel abschließen, der Vermieter nicht die gesamte Miete von einem allein verlangen kann: Er muss seine Klage gegen jeden auf seinen Anteil aufteilen. Wenn jedoch nur einer kündigt, bleibt der andere verpflichtet, die gesamte Miete zu zahlen.

Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 12-21.034 • 2013-10-30 • Entscheidung einsehen →

Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Gewerbeeinheit in Allauch und schließen einen Mietvertrag mit zwei Gesellschaftern ohne Solidaritätsklausel. Einer von ihnen hört auf, seine Hälfte der Miete zu zahlen. Können Sie die gesamte Miete vom anderen verlangen? Die Antwort ist nein, so der Kassationshof in einem Urteil vom 30. Oktober 2013. Diese oft unbekannte Entscheidung ändert die Lage für viele Vermieter.

Denn die Falle ist häufig: Man glaubt, dass die bloße Eigenschaft als Mitmieter ausreicht, um jeden für das Ganze haften zu lassen. Aber das Recht ist streng: Ohne ausdrückliche Solidaritätsklausel ist die Mietzahlungsschuld teilbar. Jeder Mieter schuldet nur seinen Anteil, es sei denn, einer kündigt – dann wird der andere alleiniger Schuldner der gesamten Miete. Eine subtile Nuance, die bei Zahlungsausfall teuer werden kann.

Wie findet man sich also zurecht? Und vor allem, wie schützt man seine Interessen, wenn man an mehrere vermietet? Das werden wir anhand der Analyse dieses Urteils und konkreter Ratschläge sehen, egal ob Sie in Martigues oder anderswo sind.

Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt

Eine Immobiliengesellschaft (SCI) vermietet gewerblich genutzte Räume an zwei Personen, nennen wir sie Herrn A und Herrn B. Der Vertrag wird von beiden unterschrieben, aber keine Klausel besagt, dass sie solidarisch für die Mietzahlungen haften. Mit anderen Worten, sie sind einfach „Mitmieter“, jeder verantwortlich für seinen Anteil.

Sehr schnell treten Zahlungsrückstände auf. Der Vermieter verlangt daraufhin von Herrn A die gesamten ausstehenden Mieten, ohne den Anteil von Herrn B zu unterscheiden. Herr A widerspricht: Seiner Meinung nach schuldet er nur die Hälfte. Die Sache kommt vor das Gericht von Bordeaux, dann vor das Berufungsgericht, das dem Vermieter Recht gibt: Da die Räumlichkeiten unteilbar sind (man kann sie nicht in zwei teilen), sei auch die Mietforderung unteilbar, und jeder Mieter schulde das Ganze.

Doch Herr A legt Kassation ein. Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf: Er erinnert daran, dass die Unteilbarkeit der Räumlichkeiten nicht automatisch die Unteilbarkeit der Mietforderung nach sich zieht. Ohne Solidaritätsklausel schuldet jeder Mitmieter nur seinen Anteil. Der Vermieter hätte seine Klage aufteilen und von jedem die Hälfte der Rückstände verlangen müssen.

Eine Wendung: Gleichzeitig kündigt Herr B. Es stellt sich die Frage, ob der Mietvertrag mit Herrn A allein fortgesetzt wird. Der Kassationshof bejaht dies in einem zweiten Urteil desselben Tages (Revisionsnummer 12-21.973): Der Mietvertrag wird mit dem verbleibenden Mieter fortgesetzt, der dann die gesamte Miete für die gesamten Räumlichkeiten schuldet, da er deren alleinigen Besitz hat.

Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt

Die rechtliche Grundlage ist Artikel 1202 des Code civil (alt, heute Artikel 1310 ff.), der den Grundsatz aufstellt: Die Solidarhaftung wird nicht vermutet, sie muss ausdrücklich vereinbart werden. Im Mietrecht bedeutet dies, dass für die gesamtschuldnerische Haftung jedes Mieters eine klare Klausel erforderlich ist. Fehlt diese, ist die Schuld teilbar: Jeder Mitmieter schuldet nur seinen Anteil, proportional zu seiner Verpflichtung.

Das Berufungsgericht hatte jedoch angenommen, dass die Natur der Räumlichkeiten (unteilbar) die Unteilbarkeit der Schuld zur Folge habe. Aber der Kassationshof korrigiert: Der Gegenstand des Mietvertrags (die Räumlichkeiten) ist zwar unteilbar, aber die Verpflichtung zur Zahlung der Miete ist eine Geldschuld, die ihrer Natur nach teilbar ist. Jeden Monat ist die Miete ein Betrag, der für die Nutzung der Räume geschuldet wird; wenn nichts anderes vereinbart ist, schuldet jeder Mieter die Hälfte.

Dieses Urteil bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Die Solidarhaftung wird niemals vermutet. Es handelt sich weder um eine Weiterentwicklung noch um eine Kehrtwende, sondern um eine nützliche Erinnerung. In der Praxis wenden die Tatsachengerichte manchmal noch die Regel der Unteilbarkeit der Schuld an, daher ist es wichtig, diese Entscheidung zu kennen.

Die Argumente der Parteien waren klassisch: Der Vermieter berief sich auf die Einheit der Räumlichkeiten und die Tatsache, dass beide Mieter gemeinsam unterschrieben hatten; der Mieter plädierte auf das Fehlen einer Solidaritätsklausel. Das Gericht entschied zugunsten des Vertragswortlauts: Ohne schriftliche Klausel keine Solidarhaftung.

Was das für Sie konkret bedeutet

Für den vermietenden Eigentümer: Wenn Sie an zwei Personen ohne Solidaritätsklausel vermieten, können Sie von jedem nur seinen Anteil verlangen. Beispiel: Miete 1.200 € pro Monat, Rückstand von 3 Monaten = 3.600 €. Sie können von Herrn A nur 1.800 € (seine Hälfte) und von Herrn B nur 1.800 € fordern. Wenn einer zahlungsunfähig ist, verlieren Sie seinen Anteil. In Martigues verlor ein Eigentümer 4.500 €, weil einer der beiden Mitmieter die Region ohne Adressangabe verlassen hatte. Moral: Bestehen Sie immer auf einer Solidaritätsklausel im Mietvertrag.

Für den Mieter: Wenn Sie einen Mietvertrag mit einem Freund oder Gesellschafter ohne Solidaritätsklausel unterschreiben, haften Sie nicht für die Zahlungsausfälle des anderen. Ihre Haftung ist auf Ihren Anteil beschränkt. Aber Achtung: Wenn der andere kündigt, werden Sie alleiniger Mieter und müssen die gesamte Miete zahlen, auch wenn Sie nur die Hälfte der Räume nutzen.

Für den Erwerber einer vermieteten Immobilie: Überprüfen Sie den laufenden Mietvertrag. Enthält der Vertrag keine Solidaritätsklausel, ist das Ausfallrisiko höher, da der Vermieter sich nicht an einen solventen Mitmieter für den Anteil des anderen halten kann.

Für den vermietenden Wohnungseigentümer: Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Gemeinschaftseigentum vermietet (z.B. Dach für eine Antenne), muss der Verwalter sicherstellen, dass der Vertrag die Solidarhaftung zwischen den Mitmietern vorsieht, sonst wäre jeder Wohnungseigentümer nur für seinen Anteil haftbar.

Vier Ratschläge, um diese Art von Streitigkeiten zu vermeiden

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Questions fréquentes

Puis-je réclamer la totalité du loyer à un seul des deux copreneurs ?

Non, sauf clause de solidarité dans le bail. Sans cela, chaque copreneur ne doit que sa part.

Que faire si l'un des copreneurs ne paie pas sa part ?

Vous devez agir contre lui seul. Vous ne pouvez pas réclamer sa part à l'autre copreneur solvable.

Si un copreneur donne congé, le bail continue-t-il ?

Oui, le bail se poursuit avec le locataire restant, qui doit alors payer l'intégralité du loyer.

Comment sécuriser un bail avec plusieurs preneurs ?

Ajoutez une clause de solidarité et exigez une caution solidaire pour chaque preneur.

Quels sont les délais pour agir en impayé ?

Vous avez 5 ans à compter de chaque échéance impayée. Agissez vite pour éviter l'aggravation.

Informations juridiques

  • Numéro: 12-21.034
  • Juridiction: Cour de cassation
  • Date de décision: 30 octobre 2013

Mots-clés

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Cas d'usage pratiques

1

Propriétaire bailleur à Allauch avec deux locataires sans clause de solidarité

M. Dupont loue un local commercial à deux associés. L'un cesse de payer sa moitié. M. Dupont réclame le tout à l'autre, qui refuse. Sans clause de solidarité, M. Dupont ne peut obtenir que la moitié de l'autre.

Application pratique:

M. Dupont doit engager une action contre le locataire défaillant pour sa part, et ne peut pas se retourner contre le solvable. Il aurait dû insérer une clause de solidarité dans le bail.

2

Locataire à Martigues cosignataire d'un bail sans solidarité

Mme Martin signe un bail avec son ami pour un appartement. L'ami ne paie plus. Le propriétaire réclame la totalité à Mme Martin, mais elle n'est tenue que de la moitié.

Application pratique:

Mme Martin peut opposer l'absence de clause de solidarité et ne payer que sa part. Si l'autre donne congé, elle devra payer l'intégralité.

3

Acquéreur d'un immeuble loué à deux preneurs sans clause de solidarité

Une SCI achète un immeuble avec un bail en cours signé par deux copreneurs sans solidarité. L'un des deux est insolvable.

Application pratique:

L'acquéreur ne pourra réclamer que la part du copreneur solvable. Il doit vérifier les clauses du bail avant l'acquisition et négocier une garantie.

CZ

À propos de l'auteur

Maître Cécile Zakine — Avocate au Barreau des Alpes-Maritimes, Docteur en Droit, spécialisée en droit immobilier et foncier. Chaque article de ce magazine est rédigé à partir de l'analyse d'une décision de jurisprudence réelle, commentée et mise en perspective par Maître Zakine.

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Rechtsanwältin Maître Zakine, Doktor der Rechtswissenschaften

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