Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 82-12.818 • 1984-01-03 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer in Cassis eines Geschäftslokals, das Sie an eine Gewerkschaft vermieten. Jedes Jahr erhalten Sie einen Steuerbescheid über die Zusatzsteuer zum Mietrecht von der Steuerverwaltung. Sie fragen sich: Ist diese Steuer wirklich geschuldet? Die Antwort lautet nein, so der Kassationshof in einem Urteil vom 3. Januar 1984. Räumlichkeiten, die an eine Organisation zur Verteidigung der berufsständischen Interessen ihrer Mitglieder, wie eine Gewerkschaft, vermietet werden, sind nicht der Ausübung eines Berufs gewidmet. Daher findet die Zusatzsteuer zum Mietrecht, die nur die Vermietung von Berufsräumen betrifft, keine Anwendung. Erläuterung.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer eines Gebäudes in Istres, hatte Räumlichkeiten an eine Gewerkschaft der Pökel- und Großhandelsfleischwarenindustrie vermietet. Diese Gewerkschaft, gegründet nach dem Arbeitsgesetzbuch, hatte die Verteidigung der berufsständischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder zum Ziel. Die Steuerverwaltung erhob die Zusatzsteuer zum Mietrecht mit der Begründung, die Räumlichkeiten seien der Ausübung eines Berufs gewidmet. Herr X legte Widerspruch ein mit der Behauptung, die Gewerkschaft übe keinen Beruf im steuerlichen Sinne aus. Das Gericht gab Herrn X recht, und die Verwaltung legte Kassationsbeschwerde ein. Der Kassationshof wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die an eine Gewerkschaft vermieteten Räumlichkeiten nicht der Ausübung eines Berufs dienen.
Die Begründung des Gerichts — analysiert
Der Kassationshof stützte sich auf Artikel 1635 A-I-1° des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (CGI). Diese Vorschrift unterwirft die Vermietung von Räumlichkeiten, die der Ausübung eines Berufs dienen, der Zusatzsteuer zum Mietrecht. Aber was ist ein „Beruf“? Das Gericht legte eine enge Auslegung zugrunde: Ein Beruf setzt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch eine natürliche oder juristische Person mit eigenwirtschaftlichem Zweck voraus. Eine Gewerkschaft übt jedoch keinen Beruf aus; sie verteidigt die Interessen ihrer Mitglieder. Unerheblich ist, ob die Gewerkschaft Arbeitnehmer beschäftigt oder über eine ausgestattete Geschäftsstelle verfügt: Die Art der Tätigkeit ist nicht beruflich. Dies ist eine Bestätigung der Rechtsprechung: Gewerkschaften sind keine Berufsausübenden im steuerlichen Sinne. Die Verwaltung argumentierte, die Gewerkschaft übe eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, aber die Richter befanden, dass der satzungsmäßige Zweck und die Qualität der Mitglieder (ausschließlich Gewerkschaften, keine Privatpersonen) jede berufliche Widmung ausschließen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie vermietender Eigentümer sind: Wenn Sie an eine Gewerkschaft (Arbeitgeberverband, Arbeitnehmergewerkschaft, Berufsorganisation) vermieten, können Sie den Erlass der von Ihnen gezahlten Zusatzsteuer zum Mietrecht beantragen. Die Einspruchsfrist endet in der Regel am 31. Dezember des auf die Steuerfestsetzung folgenden Jahres. Beispielsweise kann bei einem Mietvertrag in Istres mit einer Jahresmiete von 12.000 € die Steuer 2,5 % der Miete betragen, also 300 € pro Jahr. Auf 5 Jahre ergibt das 1.500 €, die zurückgefordert werden können.
Wenn Sie Mieter (Gewerkschaft) sind: Sie können Ihren Vermieter auf diese Rechtsprechung hinweisen, damit er die Steuer nicht auf Sie abwälzt. Sie können auch die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beträge verlangen, wenn der Mietvertrag eine Umlageklausel vorsah.
Wenn Sie Erwerber sind: Prüfen Sie die steuerliche Situation der Immobilie. Ein Mietvertrag mit einer Gewerkschaft kann die Steuerlast senken, was den Nettomietwert erhöht.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Prüfen Sie die Natur des Mieters: Stellen Sie vor Vertragsabschluss sicher, dass der Mieter tatsächlich eine nach dem Arbeitsgesetzbuch gegründete Gewerkschaft ist. Fordern Sie eine Kopie der Satzung an.
- Gestalten Sie eine angepasste Mietklausel: Halten Sie fest, dass der Mieter eine Gewerkschaft ist und die Räumlichkeiten nicht der Ausübung eines Berufs dienen. Dies erleichtert Ihren Steuererlassantrag.
- Bewahren Sie Nachweise auf: Heben Sie die Satzung der Gewerkschaft, den Mietvertrag und die Steuerbescheide auf. Die Verwaltung kann den Nachweis der Mieterqualität verlangen.
- Reichen Sie einen Einspruch fristgerecht ein: Wenn Sie die Steuer gezahlt haben, richten Sie einen Einspruch an das zuständige Unternehmenssteueramt (SIE) innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerfestsetzung.
Vertiefung: verwandte Rechtsprechung und Entwicklungen
Der Kassationshof hat diese Position in einem späteren Urteil vom 15. Oktober 1985 (Nr. 83-15.432) betreffend eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestätigt. Der Trend ist konstant: Nur Räumlichkeiten, in denen eine persönliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, unterliegen der Zusatzsteuer. Umgekehrt ist die Steuer bei Mietverträgen mit Vereinen, die eine wettbewerbliche Wirtschaftstätigkeit ausüben (z. B. ein Sportverein mit Eintrittsgeldern), geschuldet. Seit 1984 hat sich die Gesetzgebung in diesem Punkt nicht geändert. Allerdings könnte die neuere Rechtsprechung zum Begriff der Betriebsstätte im Mehrwertsteuerrecht die Auslegung beeinflussen, aber vorerst bleibt die Regel bestehen.
Häufig gestellte Fragen
- Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Gewerkschaft gleichgestellt? Nein. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet Gemeinschaftseigentum, sie hat keinen berufsständischen Zweck. Die Steuer ist geschuldet.
- Kann ich die Rückerstattung von Steuern verlangen, die vor mehr als 2 Jahren gezahlt wurden? Nein, der Einspruch muss innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerfestsetzung eingelegt werden.