Entscheidungsreferenz: cc • N° 01-12.658 • 2003-04-24 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Handwerker in Échirolles und mieten Ihre Werkstatt über ein Immobilien-Leasing. Der Bankier hat Sie einen Gruppenversicherungsvertrag für Todesfall und Invalidität unterschreiben lassen. Doch eines Tages werden Sie durch einen Arbeitsunfall invalide. Sie können nicht mehr arbeiten und stellen fest, dass die Versicherung Ihre Raten nicht ausreichend abdeckt. Können Sie der Bank vorwerfen, Ihnen keine Zusatzgarantie angeboten zu haben?
Genau diese Frage stellte sich in einem Fall, in dem ein Darlehensnehmer der Gesellschaft Natiocrédibail, einer Tochter der BNP, gegenüberstand. Das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 24. April 2003 (Nr. 01-12.658) gibt eine klare Antwort: Wenn Ihnen die Unterlagen über den Beitritt zur Gruppenversicherung vor der Unterzeichnung ausgehändigt wurden, muss der Leasinggeber Sie nicht weiter informieren. Aber Vorsicht: Diese Entscheidung lässt Sie nicht ohne Rechtsmittel.
Dieser Artikel erklärt Ihnen Schritt für Schritt die Argumentation der Richter und was dies für Sie bedeutet, ob Sie nun Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachmann sind. Wir werden auch sehen, wie Sie solche Streitigkeiten mit konkreten Ratschlägen vermeiden können.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Ein Unternehmer, der seine Tätigkeit in Räumlichkeiten ausübte, die er im Leasing von Natiocrédibail bezogen hatte, schloss gleichzeitig eine Gruppenversicherung ab, die die Risiken Tod und Invalidität abdeckte. Die ersten Jahre lief alles gut: Er zahlte seine Mieten und Versicherungsprämien. Doch ein Arbeitsunfall tritt ein, der ihn invalide macht. Er kann nicht mehr arbeiten und ist nicht in der Lage, die Leasingraten zu bezahlen.
Er wendet sich an seinen Versicherer, stellt jedoch fest, dass die Invaliditätsdeckung seine Erwerbsunfähigkeit nicht vollständig abdeckt. Daraufhin verklagt er Natiocrédibail, da die Bank ihn nach seiner Ansicht über die Möglichkeit des Abschlusses zusätzlicher Garantien hätte informieren müssen. Seiner Meinung nach hat der Leasinggeber (die Bank, die das Geschäft finanziert) seine Informations- und Beratungspflicht verletzt.
Das Berufungsgericht gibt Natiocrédibail recht. Es stellt fest, dass der Leasingnehmer (der Darlehensnehmer) vor Vertragsunterzeichnung die Unterlagen über seinen Beitritt zur Gruppenversicherung erhalten hatte. Er hatte also Zeit, die Garantien zur Kenntnis zu nehmen und, falls gewünscht, Zusatzdeckungen abzuschließen. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Argumentation: Der Leasinggeber muss sich nicht an die Stelle des Leasingnehmers setzen, um die Garantien auszuwählen. Der Rechtsstreit endet damit für den Leasingnehmer, der allein für seine fehlende Deckung verantwortlich bleibt.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich in seinem Urteil auf den allgemeinen Grundsatz der Informationspflicht des Fachmanns, präzisiert jedoch deren Grenzen. Rechtlich muss der Bankier, der eine Gruppenversicherung anbietet, seinen Kunden über den Umfang der Garantien informieren. Aber diese Pflicht ist nicht absolut: Sie endet dort, wo die Autonomie des Kunden beginnt.
Im vorliegenden Fall waren die Richter der Ansicht, dass die Aushändigung der Beitrittsunterlagen vor der Unterzeichnung eine ausreichende Information darstellte. Der Kunde wusste (oder hätte wissen können), was abgedeckt war und was nicht. Wenn auf dem Markt zusätzliche Garantien existierten, oblag es ihm, diese selbst zu suchen oder einen anderen Fachmann um Rat zu fragen. Der Bankier muss nicht die Arbeit für ihn erledigen.
Diese Argumentation fügt sich in einen Trend der Rechtsprechung ein, der seit Anfang der 2000er Jahre den Darlehensnehmer stärker in die Verantwortung nimmt. Die Gerichte erinnern daran, dass der Fachmann informieren muss, aber der Kunde, auch wenn er nicht sachkundig ist, eine Sorgfaltspflicht hat. Das Urteil vom 24. April 2003 ist keine Kehrtwende, sondern eine Bestätigung: Der Bankier ist nicht der Versicherer des Kunden.
Konkret bedeutet dies: Wenn Sie einen Leasingvertrag unterschreiben und Ihnen die Gruppenversicherung mit schriftlichen Unterlagen präsentiert wird, können Sie sich später nicht darüber beschweren, nicht auf die Lücken der Deckung hingewiesen worden zu sein. Die Beweislast für die Pflichtverletzung liegt bei Ihnen und ist schwer zu erbringen.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen vermietenden Eigentümer (der seine Immobilie per Leasing vermietet): Diese Entscheidung schützt Sie: Wenn Sie Ihrem Leasingnehmer die Beitrittsunterlagen vor der Unterzeichnung aushändigen, haben Sie Ihre Informationspflicht erfüllt. Sie müssen ihm nicht vorschlagen, zusätzliche Garantien abzuschließen. Beispiel: Wenn Sie ein Investor in Le Pont-de-Claix sind und ein Geschäftslokal per Leasing vermieten, bewahren Sie einen schriftlichen Nachweis der Aushändigung der Unterlagen auf (Empfangsbestätigung, Unterschrift).
Für einen Mieter-Leasingnehmer ist das Urteil eine Warnung: Unterschreiben Sie nicht blind. Nehmen Sie sich Zeit, die angebotenen Garantien zu prüfen. Wenn Sie sie für unzureichend halten, fordern Sie vor der Unterzeichnung Ergänzungen. Danach ist es zu spät, dem Leasinggeber etwas vorzuwerfen.
Für einen Erwerber oder Immobilienfachmann (Notar, Makler): Merken Sie sich, dass die Informationspflicht des Bankiers nicht unbegrenzt ist. Achten Sie bei der Erstellung einer Urkunde darauf, dass der Kunde gut informiert ist, aber ersetzen Sie nicht seine freie Entscheidung. Wenn Sie beispielsweise Notar in Grenoble sind, müssen Sie Ihren Kunden auf die Risiken hinweisen, aber nicht unbedingt alternative Lösungen vorschlagen.
In Zahlen: Stellen Sie sich ein Leasing von 200.000 € über 15 Jahre vor. Wenn die Gruppenversicherung 80 % der Raten im Invaliditätsfall abdeckt und Sie eine Deckung von 100 % wünschen, hätten Sie vor der Unterzeichnung eine Zusatzversicherung abschließen müssen. Nach dem Urteil können Sie dem Leasinggeber nicht vorwerfen, Sie nicht darauf hingewiesen zu haben.