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Vorkaufsrecht der SAFER: Kann der Verkäufer noch zurücktreten?

📅 Décision du 05 November 2015⚖️ Cour de cassation👁️ 2 vues📖 5 min de lecture

Der Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass die nach Artikel R. 143-9 des Landwirtschaftsgesetzbuchs gegenüber der SAFER abzugebende Erklärung kein Verkaufsangebot darstellt. Daher führt die Mitteilung des Vorkaufsrechts durch die SAFER nicht zum perfekten Verkauf, und der Verkäufer kann von seiner Entscheidung zurücktreten. Analyse für Eigentümer und Fachleute.

Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 14-21.854 • 2015-11-05 • Entscheidung einsehen →

Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in Tournefeuille, einem Vorort von Toulouse. Sie beschließen, es zu verkaufen. Sie unternehmen die Schritte, finden einen Käufer und unterzeichnen einen Vorvertrag. Dann, wie gesetzlich vorgeschrieben, melden Sie Ihre Verkaufsabsicht der SAFER (Société d'Aménagement Foncier et d'Établissement Rural). Die SAFER teilt Ihnen mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht (das Recht, das Grundstück anstelle Ihres Käufers zu erwerben) ausübt. Aber dann: Sie ändern Ihre Meinung, Sie wollen gar nicht mehr verkaufen. Können Sie das? Die Antwort ist ja, so der Kassationsgerichtshof. Und das ist die Tragweite dieser Entscheidung vom 5. November 2015.

Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern und Landwirten. Denn die SAFER, die zur Regulierung des ländlichen Grundstücksmarktes und zur Förderung der Ansiedlung von Landwirten gegründet wurde, hat ein Vorkaufsrecht für den Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Aber wie verhält sich dieses Recht zum Willen des Verkäufers? Ist die Erklärung gegenüber der SAFER gleichbedeutend mit einem unwiderruflichen Angebot?

Der Kassationsgerichtshof antwortet klar: Nein. Die bloße Erklärung ist kein Verkaufsangebot. Folglich ist der Verkauf nicht perfekt, wenn die SAFER ihr Vorkaufsrecht ausübt, solange der Verkäufer nicht endgültig zugestimmt hat. Dieser kann daher zurücktreten. Eine Entscheidung, die Verkäufer absichert, aber Käufer und die SAFER selbst überraschen mag.

Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt

Herr X, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Tournefeuille, beschließt, es an Herrn Y, einen benachbarten Landwirt, zu verkaufen. Gemäß Artikel R. 143-9 des Landwirtschafts- und Fischereigesetzbuchs meldet Herr X sein Verkaufsvorhaben der SAFER. Diese, der Ansicht, das Grundstück sei für die Ansiedlung eines jungen Landwirts von Interesse, teilt Herrn X mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht ausübt. Herr X, der inzwischen seine Meinung geändert oder einen anderen Käufer gefunden hat, informiert die SAFER, dass er vom Verkauf zurücktritt. Die SAFER bestreitet dies: Ihrer Ansicht nach stellte die Erklärung ein Verkaufsangebot dar, und die Ausübung des Vorkaufsrechts habe den Verkauf perfekt gemacht. Sie verklagt Herrn X, um ihn zum Verkauf zu zwingen.

Das Tribunal de grande instance von Toulouse gibt der SAFER recht und befindet, dass die Erklärung ein verbindliches Angebot war. Herr X legt Berufung ein. Das Berufungsgericht von Toulouse hebt das Urteil auf: Es stellt fest, dass die Erklärung kein Verkaufsangebot, sondern eine bloße Information sei. Die SAFER legt Kassation ein.

Vor dem Kassationsgerichtshof argumentiert die SAFER, dass die in Artikel R. 143-9 vorgesehene Erklärung ein Verkaufsangebot sei und dass ihr Vorkaufsrecht, einmal ausgeübt, den Vertragsabschluss bewirke. Herr X hingegen argumentiert, dass das Gesetz eine solche Verpflichtung nicht auferlege und der Verkäufer bis zur Unterzeichnung der notariellen Urkunde frei bleibe, zu verkaufen oder nicht.

Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt

Der Kassationsgerichtshof weist in seinem Urteil vom 5. November 2015 die Kassation der SAFER zurück und bestätigt das Urteil des Berufungsgerichts. Seine Begründung ist einfach, aber entscheidend: Artikel R. 143-9 des Landwirtschaftsgesetzbuchs verpflichtet den Verkäufer, der SAFER seine Verkaufsabsicht zu erklären, aber diese Erklärung ist kein Verkaufsangebot (keine verbindliche und endgültige Offerte zum Vertragsschluss). Es handelt sich um eine Informationsformalität, die es der SAFER ermöglichen soll, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, wenn sie dies wünscht.

Die Erklärung ist eine notwendige Voraussetzung, aber sie bindet den Verkäufer nicht endgültig. Erst wenn Verkäufer und Käufer einen Vorvertrag oder eine Kaufoption unterzeichnet haben, liegt ein Angebot vor. Fehlt ein solcher Akt, kann der Verkäufer von seiner Entscheidung zurücktreten.

Der Grund dafür ist, dass diese Entscheidung in einer Logik des Verkäuferschutzes steht. Der Kassationsgerichtshof erinnert daran, dass das Vorkaufsrecht eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertragsfreiheit ist. Es ist daher eng auszulegen. Hier kann sich die SAFER nicht auf ein Angebot berufen, das noch nicht existiert.

Achtung jedoch: Diese Lösung bedeutet nicht, dass der Verkäufer die Situation missbrauchen kann. Hat er bereits einen Vorvertrag mit einem Käufer unterzeichnet und dann der SAFER gemeldet, und die SAFER kauft vor, dann wird der Verkauf perfekt. Aber in unserem Fall gab es keinen vorherigen Vorvertrag.

Der Gerichtshof bestätigt, dass die Erklärung gegenüber der SAFER ein Verfahrensschritt ist, keine vertragliche Bindung. Der Verkäufer behält seine Freiheit bis zur notariellen Urkunde.

Was das für Sie konkret ändert

Für verkaufende Eigentümer: Sie können Ihre Meinung ändern, nachdem Sie Ihren Verkauf der SAFER gemeldet haben, solange Sie keinen Vorvertrag unterzeichnet haben. Wenn die SAFER Ihnen ihr Vorkaufsrecht mitteilt, können Sie ablehnen. Konkretes Beispiel: In Saint-Gaudens meldet ein Eigentümer den Verkauf seiner 2 Hektar großen Wiese für 50.000 €. Die SAFER kauft zu diesem Preis vor. Der Eigentümer erkennt, dass das Grundstück für einen Bauträger einen höheren Wert hat. Er kann zurücktreten. Achtung jedoch: Wenn Sie bereits einen Vorvertrag mit einem Käufer unterzeichnet haben, sind Sie gebunden.

Für Erwerber: Seien Sie vorsichtig. Wenn Sie der ursprüngliche Käufer sind, kann die SAFER vorkaufen, aber der Verkäufer kann auch zurücktreten. In diesem Fall verlieren Sie Ihren Kauf. Um Ihre Position zu sichern, empfiehlt es sich, so bald wie möglich einen Vorvertrag zu unterzeichnen, bevor die Meldung an die SAFER erfolgt.

Für Fachleute (Notare, Immobilienmakler): Sie

Questions fréquentes

Puis-je vendre mon terrain à un prix inférieur à l'estimation SAFER pour éviter la préemption ?

Oui, car le droit de préemption de la SAFER s'exerce au prix déclaré. Si vous vendez moins cher, elle peut préempter à ce prix. En revanche, si vous avez signé un compromis, vous êtes lié. Sans compromis, vous pouvez toujours vous rétracter.

Que faire si la SAFER préempte après que j'ai signé un compromis ?

La vente est alors parfaite avec la SAFER au prix convenu avec l'acquéreur initial. Vous devez vendre à la SAFER. L'acquéreur initial peut réclamer des dommages et intérêts si le compromis le prévoit.

Puis-je annuler ma déclaration à la SAFER ?

Oui, tant que vous n'avez pas signé de compromis de vente. La déclaration n'est qu'une information, pas un engagement. Vous pouvez informer la SAFER de votre rétractation par écrit.

Quels sont les délais pour que la SAFER exerce son droit de préemption ?

La SAFER dispose de deux mois à compter de la réception de votre déclaration pour notifier sa décision. Si elle ne répond pas dans ce délai, elle est réputée avoir renoncé à son droit.

Un notaire peut-il me garantir que la vente est sécurisée ?

Le notaire vous conseillera sur les formalités, mais seul un avocat spécialisé peut vous défendre en cas de litige. Pour sécuriser la vente, il est recommandé de signer un compromis de vente avant toute déclaration à la SAFER.

Informations juridiques

  • Numéro: 14-21.854
  • Juridiction: Cour de cassation
  • Date de décision: 05 novembre 2015

Mots-clés

SAFERdroit de préemptionoffre de venteCour de cassationfoncier rural

Cas d'usage pratiques

1

Propriétaire vendeur à Tournefeuille

M. Dupont, propriétaire d'un terrain agricole de 3 hectares à Tournefeuille, souhaite le vendre à un particulier pour 120 000 €. Il déclare son projet à la SAFER. Celle-ci préempte au même prix. M. Dupont change d'avis et veut garder le terrain.

Application pratique:

M. Dupont peut se rétracter car il n'a pas signé de compromis. Il doit notifier par écrit à la SAFER son refus de vendre. La SAFER ne peut pas l'obliger à vendre. Il conserve la pleine propriété.

2

Acquéreur à Saint-Gaudens

Mme Martin, agricultrice à Saint-Gaudens, souhaite acheter une parcelle de 2 hectares pour 50 000 €. Le vendeur déclare à la SAFER, qui préempte. Le vendeur se rétracte.

Application pratique:

Mme Martin perd l'achat car aucun compromis n'avait été signé. Pour éviter cela, elle aurait dû signer un compromis avant la déclaration SAFER. Dans ce cas, la vente aurait été parfaite avec la SAFER, et elle aurait pu réclamer des dommages.

3

Professionnel immobilier à Toulouse

Un agent immobilier à Toulouse conseille un vendeur pour la vente d'un terrain. Il pense que la déclaration SAFER verrouille la vente. Le vendeur déclare, la SAFER préempte, mais le vendeur veut annuler.

Application pratique:

L'agent doit informer le vendeur qu'il peut se rétracter. Pour sécuriser la transaction, l'agent doit faire signer un compromis avant la déclaration. Si le vendeur se rétracte après préemption, l'agent perd sa commission.

CZ

À propos de l'auteur

Maître Cécile Zakine — Avocate au Barreau des Alpes-Maritimes, Docteur en Droit, spécialisée en droit immobilier et foncier. Chaque article de ce magazine est rédigé à partir de l'analyse d'une décision de jurisprudence réelle, commentée et mise en perspective par Maître Zakine.

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