Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 93-15.777 • 1995-05-03 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Geschäftsführer einer Druckerei in Montargis und haben gerade 150.000 € in eine neue Rotationsdruckmaschine investiert. Stolz auf einer maßgeschneiderten Metallbrücke installiert, soll sie auf Hochtouren laufen, um Ihre Aufträge zu erfüllen. Doch schon bei den ersten Umdrehungen vibriert der Boden, die Maschine schwankt, und innerhalb weniger Stunden kommt es zum vollständigen Stillstand. Ihr Umsatz bricht ein, Ihre Kunden werden ungeduldig. Wessen Schuld? Des Brückenherstellers? Des technischen Planers? Oder Ihre eigene, weil Sie das Problem nicht vorhergesehen haben?
Diese Frage hat der Kassationshof am 3. Mai 1995 in einem Fall entschieden, der das Baurecht geprägt hat. Er urteilte, dass eine Gesellschaft, selbst wenn sie Tochtergesellschaft eines Konzerns ist, quasideliktisch haften kann, wenn sie persönlich an der Planung eines Bauwerks mitwirkt und es versäumt, die tatsächlichen technischen Anforderungen zu prüfen – hier die Vibrationen einer laufenden Rotationsdruckmaschine. Was für eine Druckerei in Lyon gilt, gilt gleichermaßen für ein Renovierungsprojekt in Olivet: Der planende Fachmann muss alles vorhersehen.
Klar gesagt: Diese Entscheidung schützt den Bauherrn (denjenigen, der die Arbeiten in Auftrag gibt) vor versteckten Mängeln, selbst wenn der Bauunternehmer nicht direkt vertraglich mit ihm verbunden ist. Sie erinnert aber auch daran, dass der Fachmann bei seiner Voruntersuchung einwandfrei handeln muss. Wie also lässt sich ein solcher Rechtsstreit vermeiden? Tauchen wir in die Fakten ein.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
1988 bestellte die auf Druck spezialisierte Gesellschaft Rhône Offset Presse bei der Gesellschaft Lyon-Métal eine Metallbrücke zur Aufnahme einer Rotationsdruckmaschine. Die Brücke sollte in ihren Räumlichkeiten in Lyon installiert werden. Lyon-Métal war jedoch nicht nur ausführendes Unternehmen: Sie führte eine Studie durch, erstellte Pläne und eine Berechnungsnote unter Bezugnahme auf die Daten des Lieferanten der Rotationsdruckmaschine. Problem: Nach Inbetriebnahme der Maschine traten übermäßige Vibrationen auf, die die Anlage instabil machten und zur Produktionseinstellung führten.
Die Gesellschaft Rhône Offset Presse erlitt erhebliche Betriebsverluste. Sie verklagte daraufhin Lyon-Métal auf Schadensersatz. Lyon-Métal war jedoch eine 99%ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft Brisard-Nogues (der Muttergesellschaft). Der Bauherr entschied sich daher, auch die Muttergesellschaft auf der Grundlage der quasideliktischen Haftung (Artikel 1382 des Code civil, jetzt 1240) zu verklagen, da er annahm, dass diese die Operation geplant und kontrolliert hatte.
Vor dem Berufungsgericht von Lyon wurde die Gesellschaft Brisard-Nogues verurteilt. Sie legte Kassation ein mit der Begründung, sie habe lediglich Pläne und eine Studie an ihre Tochtergesellschaft geliefert, ohne persönlich an der Ausführung mitgewirkt zu haben. Der Kassationshof wies ihre Beschwerde jedoch am 3. Mai 1995 zurück. Er stellte fest, dass die Muttergesellschaft eine aktive Rolle bei der Planung gespielt habe, ihre beruflichen Pflichten verletzt habe, indem sie sich nicht über die von der Rotationsdruckmaschine erzeugten Vibrationen informiert habe, und daher ihre quasideliktische Haftung begründet sei.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Das oberste Gericht stützt sich auf Artikel 1382 des Code civil (heute Artikel 1240), der besagt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden eingetreten ist, zu dessen Ersatz.“ Mit anderen Worten: Auch ohne Vertrag muss derjenige, der durch ein Verschulden einem anderen schadet, diesen entschädigen.
Was aber stellt hier ein „Verschulden“ dar? Der Kassationshof stellt klar, dass die Gesellschaft Brisard-Nogues die Studie der Brücke selbst durchgeführt, die Berechnungsnote und die Pläne unter Bezugnahme auf die des Lieferanten erstellt hat. Damit hat sie persönlich an der Bauoperation mitgewirkt und eine aktive Rolle gespielt. Ein ordentlich handelnder Fachmann hätte jedoch die Auswirkungen der Vibrationen der laufenden Rotationsdruckmaschine auf die Brückenstruktur prüfen müssen. Dies nicht getan zu haben, stellt eine Verletzung seiner beruflichen Pflichten dar.
Vorsicht jedoch: Die quasideliktische Haftung ist nicht automatisch. Die Richter prüften, ob die Muttergesellschaft ein von dem ihrer Tochtergesellschaft getrenntes Verschulden begangen hatte. Hier ja, da sie persönlich an der fehlerhaften Planung beteiligt war. Die Entscheidung begründet keine „Konzernhaftung“, sondern sanktioniert die direkte Einmischung einer Muttergesellschaft in die Durchführung eines Vertrags durch ihre Tochtergesellschaft.
Was nur wenige wissen: Dieser Fall fügt sich in einen breiteren Trend der Gerichte ein, die Haftung von Fachleuten über den vertraglichen Rahmen hinaus auszudehnen. Der Kassationshof bestätigt hier, dass die Beratungs- und Prüfungspflicht des Bauunternehmers nicht an den Grenzen der das Werk ausführenden Gesellschaft endet.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer eines Gewerberaums in Olivet sind und eine komplexe technische Anlage bestellen, profitieren Sie von einem verstärkten Schutz. Wenn der Bauunternehmer (auch eine Tochtergesellschaft) einen Planungsfehler begeht, können Sie sich an die Muttergesellschaft halten, wenn diese an der Planung beteiligt war. Konkret bedeutet dies, dass Sie eine zusätzliche Anspruchsgegnerin haben, um Schadensersatz zu erhalten, insbesondere wenn die Tochtergesellschaft wenig zahlungsfähig ist.
Für Mieter gilt eine ähnliche Überlegung: Wenn Sie einen Schaden erleiden (z. B. einen Betriebsausfall) aufgrund eines Planungsfehlers eines von einer Tochtergesellschaft errichteten Bauwerks, können Sie gegen die Muttergesellschaft vorgehen, wenn diese an der Planung beteiligt war.
Für Immobilienfachleute – Architekten, Planungsbüros, c