Entscheidungsreferenz : cc • N° 65-93.434 • 1966-07-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Vitrolles, in einem Haus mit freiem Blick auf den Hügel. Eines Morgens beginnt Ihr Nachbar mit Bauarbeiten. Ohne Sie zu informieren, errichtet er eine 3 Meter hohe Mauer, die Ihnen die gesamte Aussicht versperrt. Sie erkundigen sich: Er hat keine Baugenehmigung. Die Gemeinde erlässt eine Baueinstellungsverfügung, aber er baut weiter. Was tun? Ist der vom Staatsanwalt geforderte Abriss eine Vergünstigung für Sie oder eine Bestrafung für ihn?
Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt: Kann ich den Abriss eines illegalen Bauwerks verlangen, das mich schädigt, oder muss ich mich mit Schadensersatz begnügen? Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 12. Juli 1966 gibt eine klare Antwort: Ja, der Abriss kann Ihnen gewährt werden, selbst wenn er von der Staatsanwaltschaft beantragt wird, denn er stellt eine Entschädigung für Ihren Schaden dar.
Im vorliegenden Fall waren Bauwerke ohne Baugenehmigung (vorherige Verwaltungsgenehmigung) errichtet worden. Die Staatsanwaltschaft hatte deren Abriss unter Zwangsgeld (Strafe für jeden Tag der Verzögerung) beantragt. Der Kassationsgerichtshof bestätigte diese Verurteilung und stellte klar, dass sie den Charakter einer Entschädigung zugunsten eines Dritten habe, dessen Rechte durch das Gesetz vom 18. Juni 1966 (heute in das Stadtplanungsgesetzbuch integriert) vorbehalten seien.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Wir befinden uns in den 1960er Jahren. Herr A., Eigentümer in Istres, beschließt, auf seinem Grundstück mehrere Bauwerke zu errichten, ohne die nach Artikel 84 des Stadtplanungsgesetzbuchs (heute L.421-1) erforderliche Baugenehmigung zu beantragen. Sein Nachbar, Herr B., sieht seine Aussicht verbaut und sein Eigentum entwertet. Er erstattet Anzeige. Die Staatsanwaltschaft (der Staatsanwalt der Republik) leitet ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Stadtplanungsgesetzbuch ein.
Das Strafgericht verurteilt Herrn A. zu einer Geldstrafe und ordnet vor allem den Abriss der streitigen Bauwerke innerhalb von sechs Monaten an, bei einem Zwangsgeld von 100 Francs pro Tag der Verzögerung (heute etwa 150 €). Herr A. legt Berufung ein: Seiner Ansicht nach kann der Abriss nur angeordnet werden, wenn er vom Opfer beantragt wird, nicht von der Staatsanwaltschaft. Das Berufungsgericht Nîmes weist seine Klage ab. Herr A. legt Kassationsbeschwerde ein.
Vor dem Kassationsgerichtshof argumentiert der Anwalt von Herrn A., dass der Abriss eine Strafe (Strafsanktion) sei und nicht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängt werden könne, ohne dass das Opfer dies ausdrücklich beantragt habe. Er beruft sich auf Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1966 (über die Stadtplanung), der die Rechte Dritter vorbehält. Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde zurück: Der Abriss, obwohl von der Staatsanwaltschaft beantragt, habe den Charakter einer zivilrechtlichen Entschädigung zugunsten des geschädigten Nachbarn. Somit kann der Nachbar davon profitieren, ohne selbst Klage erheben zu müssen.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1966, der bestimmt, dass die in Bezug auf Verstöße gegen die Baugenehmigung verhängten Verurteilungen die Rechte Dritter auf Entschädigung vorbehalten. Mit anderen Worten: Der Abriss ist nicht nur eine Verwaltungssanktion, sondern kann auch den vom Nachbarn erlittenen Schaden (Verlust von Aussicht, Licht, Immobilienwert) wiedergutmachen.
Die Argumentation ist einfach: Wenn die Staatsanwaltschaft den Abriss beantragt und dieser objektiv dem Nachbarn zugutekommt, dann stellt er eine Form der Entschädigung dar. Es spielt keine Rolle, dass der Nachbar diesen Abriss nicht selbst beantragt hat. Das Gericht greift auf den Grundsatz zurück: Die öffentliche (strafrechtliche) Klage kann dem privaten Interesse dienen. Es stellt klar, dass der Abriss unter Zwangsgeld ein wirksames Mittel ist, um eine anormale Nachbarschaftsstörung (eine Belästigung, die über die üblichen Unannehmlichkeiten des Nachbarlebens hinausgeht) zu beenden.
Die Richter haben somit das Argument von Herrn A. verworfen, wonach der Abriss eine den Klagen der Opfer vorbehaltene Strafe sei. Diese Lösung wird seitdem von der Rechtsprechung bestätigt: Die Gerichte ordnen regelmäßig den Abriss illegaler Bauwerke an, selbst ohne ausdrücklichen Antrag des Nachbarn, sofern die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Dies ist eine bedeutende Entwicklung: Vor 1966 waren einige Richter der Ansicht, dass der Abriss nur eine Strafsanktion sein könne, ohne entschädigende Wirkung für den Nachbarn.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks in Vitrolles oder anderswo sind und Ihr Nachbar ohne Baugenehmigung baut und Ihnen dadurch einen Schaden zufügt, können Sie hoffen, den Abriss zu erreichen, ohne ein langwieriges und kostspieliges Zivilverfahren einleiten zu müssen. Es genügt, dass die Staatsanwaltschaft (Staatsanwalt) den Verstoß verfolgt. Sie müssen sich nicht einmal als Nebenkläger konstituieren (Klage auf Schadensersatz): Der Abriss kommt Ihnen automatisch zugute.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: In Istres baut ein Eigentümer eine Garage an der Grundstücksgrenze, wodurch die Aussicht seines Nachbarn eingeschränkt wird. Das Grundstück des Nachbarn verliert 20 % seines Wertes, also 30.000 € bei einem auf 150.000 € geschätzten Haus. Ohne diese Entscheidung müsste der Nachbar einen Zivilprozess anstrengen, um Schadensersatz zu erhalten, mit Anwalts- und Sachverständigenkosten von 5.000 bis 10.000 €. Dank des Urteils von 1966 kann der Staatsanwalt den Abriss beantragen, und der Nachbar muss nichts dafür bezahlen.
Für den Bauherrn ohne Baugenehmigung (Eigentümer oder Privatperson) sind die Folgen schwerwiegend: nicht nur die Geldstrafe (bis zu 120.000 € für eine natürliche Person), sondern auch der Abriss auf seine Kosten, unter Zwangsgeld. Das Zwangsgeld kann bis zu 500 € pro Tag der Verzögerung betragen. Wenn Sie ein Grundstück mit einem illegalen Bauwerk erwerben, müssen Sie mit diesen Konsequenzen rechnen.