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Der vom Verfassungsrat in seiner Entscheidung Nr. 2011-151 QPC vom 13. Juli 2011 formulierte Auslegungsvorbehalt
Droit Immobilier

Der vom Verfassungsrat in seiner Entscheidung Nr. 2011-151 QPC vom 13. Juli 2011 formulierte Auslegungsvorbehalt

📅 Entscheidung vom 20 November 2024🔄 Updated on 6 October 2026⚖️ Cour de cassation👁️ 13 Aufrufe📖 2 Min. Lesezeit

Der vom Verfassungsrat in seiner Entscheidung Nr. 2011-151 QPC vom 13. Juli 2011 formulierte Auslegungsvorbehalt, wonach der Eingriff in das Eigentumsrecht, der sich aus der zwangsweisen Zuweisung nach Artikel 274 Nr. 2 des Code civil ergibt, nur dann als eine im Verhältnis zum verfolgten Gemeinwohlziel stehende Maßnahme angesehen werden kann, wenn sie eine subsidiäre Modalität der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Kapital darstellt, so dass sie vom Richter nur angeordnet werden darf, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die in Nr. 1 vorgesehenen Modalitäten nicht ausreichen, um die Zahlung dieser Leistung zu gewährleisten, gilt nur dann, wenn keine Einwilligung des Schuldners in die beabsichtigte Zuweisung vorliegt; andernfalls behält der Richter seine souveräne Befugnis, die seiner Ansicht nach geeignetsten Modalitäten der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Kapital zu bestimmen.

Referenzentscheidung: cc • Nr. 22-19.154 • 20.11.2024 • Entscheidung ansehen →

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Die Situation

Der vom Verfassungsrat in seiner Entscheidung Nr. 2011-151 QPC vom 13. Juli 2011 formulierte Auslegungsvorbehalt, wonach der Eingriff in das Eigentumsrecht, der sich aus der zwangsweisen Zuweisung nach Artikel 274 Nr. 2 des Code civil ergibt, nur dann als eine im Verhältnis zum verfolgten Gemeinwohlziel stehende Maßnahme angesehen werden kann, wenn sie eine subsidiäre Modalität der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Kapital darstellt, so dass sie vom Richter nur angeordnet werden darf, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die in Nr. 1 vorgesehenen Modalitäten nicht ausreichen, um die Zahlung dieser Leistung zu gewährleisten, gilt nur dann, wenn keine Einwilligung des Schuldners in die beabsichtigte Zuweisung vorliegt; andernfalls behält der Richter seine souveräne Befugnis, die seiner Ansicht nach geeignetsten Modalitäten der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Kapital zu bestimmen.

Was das Gesetz sagt

Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.

Wichtige Punkte

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📅 Aktualisiert am 07.08.2026 — Von Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin und Doktorin der Rechtswissenschaften in Antibes.

Rechtliche Informationen

  • Nummer: 22-19.154
  • Gericht: Cour de cassation
  • Entscheidung vom: 20 November 2024

Schlüsselwörter

droit immobilierjurisprudenceimmobilier
Maître Cécile Zakine

Über die Autorin

Maître Cécile Zakine — Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskammer Alpes-Maritimes, Doktorin der Rechte. Jeder Artikel dieses Magazins beruht auf der Analyse einer realen Gerichtsentscheidung, kommentiert und eingeordnet vom Team von Maître Zakine.

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