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Der Käufer, der die Fortführung der Bauarbeiten durch den Fertigstellungsgaranten nicht beantragt hat
Droit Immobilier

Der Käufer, der die Fortführung der Bauarbeiten durch den Fertigstellungsgaranten nicht beantragt hat

📅 Entscheidung vom 04 April 2013🔄 Updated on 5 October 2026⚖️ Cour de cassation👁️ 13 Aufrufe📖 2 Min. Lesezeit

Der Käufer, der die Fortführung der Bauarbeiten durch den Fertigstellungsgaranten nicht beantragt hat, kann für den Zeitraum nach der Kündigung des Vertrags über den Bau eines Einfamilienhauses keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugsstrafen geltend machen

Leitentscheidung: cc • N° 12-15.663 • 2013-04-04 • Entscheidung einsehen →

Diese Entscheidung bringt wichtige Klarheit in Ihr Immobilienrecht. Das ändert sie für Sie.

Die Situation

Der Käufer, der die Fortführung der Bauarbeiten durch den Fertigstellungsgaranten nicht beantragt hat, kann für den Zeitraum nach der Kündigung des Vertrags über den Bau eines Einfamilienhauses keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugsstrafen geltend machen

Was das Gesetz sagt

Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.

Wesentliche Punkte

  • Beachten Sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen äußerst genau
  • Bewahren Sie sämtliche Nachweisunterlagen auf (Titel, Urkunden, Schreiben)
  • Handeln Sie vorausschauend: Eine präventive Beratung kostet immer weniger als ein Rechtsstreit

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Rechtliche Informationen

  • Nummer: 12-15.663
  • Gericht: Cour de cassation
  • Entscheidung vom: 04 April 2013

Schlüsselwörter

droit immobilierjurisprudenceimmobilier
Maître Cécile Zakine

Über die Autorin

Maître Cécile Zakine — Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskammer Alpes-Maritimes, Doktorin der Rechte. Jeder Artikel dieses Magazins beruht auf der Analyse einer realen Gerichtsentscheidung, kommentiert und eingeordnet vom Team von Maître Zakine.

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Haftungsausschluss: Die auf dieser Website präsentierten Analysen dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine persönliche Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

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