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Das Plenum des Kassationsgerichts
Droit Immobilier

Das Plenum des Kassationsgerichts

📅 Entscheidung vom 06 November 2015🔄 Updated on 14 October 2026⚖️ Cour de cassation👁️ 9 Aufrufe📖 2 Min. Lesezeit

Das Plenum des Kassationsgerichts hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen: Ist die Wirkung, die der Bescheinigung E 101 zukommt, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, von dem durch die Behörde des Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die Situation des Arbeitnehmers weiterhin gelten, zum einen gegenüber den Einrichtungen und Behörden des Aufnahmestaats und zum anderen gegenüber den Gerichten desselben Mitgliedstaats verbindlich, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der abweichenden Regelungen des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 fallen?

Referenzentscheidung: cc • N° 13-25.467 • 2015-11-06 • Entscheidung einsehen →

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Die Situation

Das Plenum des Kassationsgerichts hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen: Ist die Wirkung, die der Bescheinigung E 101 zukommt, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, von dem durch die Behörde des Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die Situation des Arbeitnehmers weiterhin gelten, zum einen gegenüber den Einrichtungen und Behörden des Aufnahmestaats und zum anderen gegenüber den Gerichten desselben Mitgliedstaats verbindlich, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der abweichenden Regelungen des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 fallen?

Was das Gesetz sagt

Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.

Wichtige Punkte

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📌 Dieser Artikel betrifft Sie? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
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Rechtliche Informationen

  • Nummer: 13-25.467
  • Gericht: Cour de cassation
  • Entscheidung vom: 06 November 2015

Schlüsselwörter

droit immobilierjurisprudenceimmobilier
Maître Cécile Zakine

Über die Autorin

Maître Cécile Zakine — Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskammer Alpes-Maritimes, Doktorin der Rechte. Jeder Artikel dieses Magazins beruht auf der Analyse einer realen Gerichtsentscheidung, kommentiert und eingeordnet vom Team von Maître Zakine.

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