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Die in Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets vom 30. September 1953 vorgesehene Frist von 2 Jahren
Droit Immobilier

Die in Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets vom 30. September 1953 vorgesehene Frist von 2 Jahren

📅 Entscheidung vom 11 Dezember 1996🔄 Updated on 17 October 2026⚖️ Cour de cassation👁️ 33 Aufrufe📖 2 Min. Lesezeit

Die in Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets vom 30. September 1953 vorgesehene Frist von 2 Jahren, die dem Mieter für die Anrufung des Gerichts gesetzt ist, ist eine Ausschlussfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann.

Referenzentscheidung: cc • Nr. 95-10.601 • 1996-12-11 • Entscheidung ansehen →

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Die Situation

Die in Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets vom 30. September 1953 vorgesehene Frist von 2 Jahren, die dem Mieter für die Anrufung des Gerichts gesetzt ist, ist eine Ausschlussfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann.

Was das Gesetz sagt

Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.

Wichtige Punkte

  • Beachten Sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen peinlich genau
  • Bewahren Sie alle Ihre Belege auf (Titel, Urkunden, Korrespondenz)
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Rechtliche Informationen

  • Nummer: 95-10.601
  • Gericht: Cour de cassation
  • Entscheidung vom: 11 Dezember 1996

Schlüsselwörter

droit immobilierjurisprudenceimmobilier
Maître Cécile Zakine

Über die Autorin

Maître Cécile Zakine — Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskammer Alpes-Maritimes, Doktorin der Rechte. Jeder Artikel dieses Magazins beruht auf der Analyse einer realen Gerichtsentscheidung, kommentiert und eingeordnet vom Team von Maître Zakine.

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Haftungsausschluss: Die auf dieser Website präsentierten Analysen dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine persönliche Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

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