Entscheidungsreferenz: cc • N° 08-12.105 • 2009-04-30 • Entscheidung einsehen →
Diese Entscheidung wirft ein wichtiges Licht auf Ihr Immobilienrecht. Hier erfahren Sie, was sie für Sie ändert.
Die Situation
Es ergibt sich weder aus der Verordnung vom 21. April 2006 über die Zwangsvollstreckung in Immobilien noch aus ihrer Durchführungsverordnung eine Verpflichtung für den betreibenden Gläubiger, die Zahlungsaufforderung, die als Pfändung gilt, dem Lebenspartner des Schuldners zuzustellen, wenn die Pfändung ein im Alleineigentum des Schuldners stehendes und als Familienwohnsitz dienendes Grundstück betrifft.
Was das Gesetz sagt
Diese Entscheidung bestätigt die grundlegenden Prinzipien des Eigentumsrechts.
Wichtige Punkte
- Halten Sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen strikt ein
- Bewahren Sie alle Ihre Belege auf (Titel, Urkunden, Schreiben)
- Planen Sie voraus: eine präventive Beratung ist immer günstiger als ein Rechtsstreit
Für eine Analyse Ihrer Situation: 30-minütige Beratung für 45 € mit Maître Zakine.
📌 Betrifft dieser Artikel Sie? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
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