Referenzentscheidung: cc • Nr. 17-21.293 • 2018-10-18 • Entscheidung ansehen →
Diese Entscheidung wirft ein wichtiges Licht auf Ihr Immobilienrecht. Hier ist, was sie für Sie ändert.
Die Situation
Die Bestimmungen des Artikels R. 321-21 des Gesetzbuchs über zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren, die vorsehen, dass die Feststellung des Erlöschens des Zahlungsbefehls, der als Zwangsvollstreckung in Immobilien gilt, bis zur Veröffentlichung des Verkaufstitels beantragt werden kann, weichen von denen des Artikels R. 311-5 desselben Gesetzbuchs ab. Daher hat ein Berufungsgericht zu Recht auf Antrag der Schuldner, der erstmals vor dem Berufungsgericht gestellt wurde, das Erlöschen des Zahlungsbefehls, der als Zwangsvollstreckung in Immobilien gilt, festgestellt, unabhängig davon, dass dieses Erlöschen vor der Orientierungsverhandlung eingetreten war.
Was das Gesetz sagt
Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.
Wichtige Punkte
- Beachten Sie peinlich genau die gesetzlichen Rechtsmittelfristen
- Bewahren Sie alle Ihre Belege auf (Titel, Urkunden, Schreiben)
- Denken Sie voraus: Eine vorbeugende Beratung ist immer günstiger als ein Rechtsstreit
Für eine Analyse Ihrer Situation: 30-minütige Beratung für 45€ mit Maître Zakine.
📌 Betrifft Sie dieser Artikel? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechtswissenschaften, ist in ganz Frankreich tätig.
→ Termin für eine Beratung im Arbeitsrecht vereinbaren |
→ Alle unsere juristischen Artikel
