Referenzentscheidung: cc • Nr. 78-12.225 • 26.11.1979 • Entscheidung ansehen →
Diese Entscheidung wirft ein wichtiges Licht auf Ihr Immobilienrecht. Hier erfahren Sie, was sich für Sie ändert.
Die Situation
Stellt keine ungerechtfertigte Bereicherung dar, wenn sie ihren Ursprung in einem der gesetzlichen Erwerbsarten hat, wie einem Vertrag. Der Immobilienmakler, der in erster Instanz mit seiner Forderung auf Zahlung einer Provision abgewiesen wurde, weil er zum Zeitpunkt der Transaktion, mit deren Durchführung er beauftragt war, nicht im Besitz der nach dem Gesetz vom 2. Januar 1970 erforderlichen Berufskarte war und nicht befugt war, Immobiliengeschäfte zu betreiben, kann im Berufungsverfahren seinen Anspruch nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen, die, wenn sie bewiesen wäre, ihren Ursprung in der Vereinbarung hätte.
Was das Gesetz sagt
Diese Entscheidung bestätigt die grundlegenden Prinzipien des Eigentumsrechts.
Wichtige Punkte
- Beachten Sie peinlich genau die gesetzlichen Rechtsmittelfristen
- Bewahren Sie alle Ihre Belege auf (Titel, Urkunden, Schreiben)
- Seien Sie vorausschauend: Eine vorbeugende Beratung ist immer günstiger als ein Rechtsstreit
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📌 Betrifft Sie dieser Artikel? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechtswissenschaften, ist in ganz Frankreich tätig.
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