Referenzentscheidung: cc • N° 98-50.044 • 2000-02-24 • Entscheidung einsehen →
Diese Entscheidung wirft ein wichtiges Licht auf Ihr Immobilienrecht. Hier erfahren Sie, was sie für Sie ändert.
Die Situation
Ein Ausländer, der in Abschiebehaft gehalten wurde und vor dem Richter, der mit einem Antrag auf Verlängerung dieser Maßnahme befasst war, die Nichtigkeit des Verfahrens geltend gemacht hat, weil der Präfekt das in Artikel 35 bis der Verordnung vom 2. November 1945 vorgesehene Haftregister nicht vorgelegt hatte, hat ein erster Präsident, der feststellte, dass verschiedene Dokumente, die mit der Unterschrift der betroffenen Person versehen waren, die eine Kopie erhalten hatte und weder deren Inhalt noch deren Übereinstimmung mit den Angaben des Haftregisters bestritt, belegten, dass der Betroffene vollständig über seine Rechte informiert und in die Lage versetzt worden war, sie nach Zustellung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Abschiebehaft in Anwesenheit eines Dolmetschers geltend zu machen, entscheiden können, dass das Verfahren im Hinblick auf den oben genannten Text ordnungsgemäß war (Urteil Nr. 1).
Was das Gesetz sagt
Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.
Wichtige Punkte
- Beachten Sie strikt die gesetzlichen Rechtsmittelfristen
- Bewahren Sie alle Ihre Belegdokumente auf (Titel, Urkunden, Schreiben)
- Denken Sie voraus: Ein präventiver Rat kostet immer weniger als ein Rechtsstreit
Für eine Analyse Ihrer Situation: Beratung 30 Min. für 45 € mit Maître Zakine.
📌 Betrifft dieser Artikel Sie? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
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