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Eigentumsrecht: Rechtsrahmen und Lösungen
Droit Immobilier

Eigentumsrecht: Rechtsrahmen und Lösungen

📅 Entscheidung vom 10 Mai 2006⚖️ Cour de cassation📖 3 Min. Lesezeit

Gemäß Artikel 63-1, Absatz 1, der Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) wird jede Person, die in Polizeigewahrsam (garde à vue) genommen wird, unverzüglich von einem Offizier der gerichtlichen Polizei (officier de police judiciaire) oder unter dessen Aufsicht von einem Agenten der gerichtlichen Polizei (agent de police judiciaire) über die Art der Straftat, auf die sich die Ermittlungen beziehen, über die in den Artikeln 63-2, 63-3 und 63-4 genannten Rechte sowie über die in Artikel 63 vorgesehenen Bestimmungen zur Dauer des Polizeigewahrsams unterrichtet; gemäß Absatz 3 dieses Textes müssen diese Informationen in einer Sprache mitgeteilt werden, die die in Polizeigewahrsam genommene Person versteht, gegebenenfalls anhand schriftlicher Formulare. Diesen Anforderungen ist genüge getan, wenn sich aus den Eintragungen der Protokolle, welche die von einem Offizier der gerichtlichen Polizei umgehend vorgenommenen, jedoch erfolglosen Schritte belegen, ergibt, dass einem Ausländer seine Rechte unverzüglich mittels eines schriftlichen Formulars in einer von ihm verstandenen Sprache mitgeteilt wurden und dass es allein aufgrund der Unmöglichkeit, infolge unüberwindbarer Umstände bei der Festnahme in Polizeigewahrsam sofort einen Dolmetscher heranzuziehen, dem Betroffenen erst zu einem späteren Zeitpunkt, durch Vermittlung des Dolmetschers, über die Art der Straftat, auf die sich die Ermittlungen bezogen, unterrichtet werden konnte (Urteile 1 und 2).

Referenzentscheidung: cc • Nr. 04-50.171 • 2006-05-10 • Entscheidung einsehen →

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Die Situation

Gemäß Artikel 63-1, Absatz 1, der Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) wird jede Person, die in Polizeigewahrsam (garde à vue) genommen wird, unverzüglich von einem Offizier der gerichtlichen Polizei (officier de police judiciaire) oder unter dessen Aufsicht von einem Agenten der gerichtlichen Polizei (agent de police judiciaire) über die Art der Straftat, auf die sich die Ermittlungen beziehen, über die in den Artikeln 63-2, 63-3 und 63-4 genannten Rechte sowie über die in Artikel 63 vorgesehenen Bestimmungen zur Dauer des Polizeigewahrsams unterrichtet; gemäß Absatz 3 dieses Textes müssen diese Informationen in einer Sprache mitgeteilt werden, die die in Polizeigewahrsam genommene Person versteht, gegebenenfalls anhand schriftlicher Formulare. Diesen Anforderungen ist genüge getan, wenn sich aus den Eintragungen der Protokolle, welche die von einem Offizier der gerichtlichen Polizei umgehend vorgenommenen, jedoch erfolglosen Schritte belegen, ergibt, dass einem Ausländer seine Rechte unverzüglich mittels eines schriftlichen Formulars in einer von ihm verstandenen Sprache mitgeteilt wurden und dass es allein aufgrund der Unmöglichkeit, infolge unüberwindbarer Umstände bei der Festnahme in Polizeigewahrsam sofort einen Dolmetscher heranzuziehen, dem Betroffenen erst zu einem späteren Zeitpunkt, durch Vermittlung des Dolmetschers, über die Art der Straftat, auf die sich die Ermittlungen bezogen, unterrichtet werden konnte (Urteile 1 und 2).

Was das Gesetz besagt

Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.

Zu beachtende Punkte

  • Beachten Sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen äußerst gewissenhaft
  • Bewahren Sie alle Nachweisdokumente auf (Eigentumsnachweise, Urkunden, Schreiben)
  • Denken Sie voraus: Eine präventive Beratung kostet stets weniger als ein Rechtsstreit

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Rechtliche Informationen

  • Nummer: 04-50.171
  • Gericht: Cour de cassation
  • Entscheidung vom: 10 Mai 2006

Schlüsselwörter

droit immobilierjurisprudenceimmobilier
Maître Cécile Zakine

Über die Autorin

Maître Cécile Zakine — Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskammer Alpes-Maritimes, Doktorin der Rechte. Jeder Artikel dieses Magazins beruht auf der Analyse einer realen Gerichtsentscheidung, kommentiert und eingeordnet vom Team von Maître Zakine.

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