Referenzentscheidung: cc • N° 13-12.541 • 2014-05-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich folgende Szene vor: In Grasse, in einer ruhigen Wohnanlage, zahlt ein Wohnungseigentümer seit Jahren keine Nebenkosten mehr. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, machtlos, sieht die Schulden anwachsen. Schließlich wird vom Gericht ein vorläufiger Verwalter bestellt, um die Immobilie zu verwalten. Aber kann er allein die Räumung des Bewohners verlangen, der die Wohnung ohne Rechtstitel besetzt? Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof 2014 in einem Urteil geklärt, das bis heute maßgeblich ist.
Diese Entscheidung beantwortet eine entscheidende Frage für jede Wohnungseigentümergemeinschaft oder jeden Eigentümer, der mit ausstehenden Nebenkosten konfrontiert ist. Klar gesagt: Sie präzisiert die Befugnisse des vorläufigen Verwalters: Dieser kann gerichtlich die Räumung der Wohnung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen, ohne dass er eine zusätzliche Genehmigung des Gerichts benötigt.
Doch was bedeutet das konkret für Sie, ob Sie nun vermietender Eigentümer, Mieter oder Wohnungseigentümer sind? Tauchen wir in diesen Fall ein, um zu verstehen, wie Sie Ihre Rechte schützen können.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Alles beginnt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Grasse. Ein Wohnungseigentümer, nennen wir ihn Herrn Dupont, häuft Rückstände bei den Nebenkosten an. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, nach mehreren erfolglosen Mahnungen, beantragt beim Gericht die Zahlung. Das Gericht stellt die Situation fest und bestellt einen vorläufigen Verwalter mit dem Auftrag, die Immobilie „sowohl aktiv als auch passiv zu verwalten“ und insbesondere die Steuerschulden und Nebenkosten zu tilgen.
Der Verwalter übernimmt die Sache. Doch er entdeckt, dass Herr Dupont die Wohnung nicht allein bewohnt: Ein unberechtigter Bewohner (d.h. ohne Mietvertrag oder Erlaubnis) hat sich eingenistet und weigert sich zu gehen. Der Verwalter, der die Immobilie verwalten und vermieten muss, um die Schulden zu begleichen, verklagt diesen Bewohner auf Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung (eine Summe für die Nutzung der Wohnung ohne Recht).
Der Bewohner bestreitet: Seiner Ansicht nach hat der vorläufige Verwalter nicht die Befugnis, gerichtlich die Räumung zu verlangen. Das erstinstanzliche Gericht (tribunal de grande instance de Grasse) gibt ihm recht und befindet, dass die Aufgabe des Verwalters auf die laufende Verwaltung beschränkt sei und er eine spezielle Genehmigung für eine Räumungsklage benötige. Der Verwalter legt Berufung ein.
Das Berufungsgericht Aix-en-Provence hebt dieses Urteil auf: Es erkennt die Befugnis des Verwalters zur Räumungsklage an. Der Bewohner legt daraufhin Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof weist die Kassation mit Urteil vom 7. Mai 2014 zurück und bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Ergebnis: Der vorläufige Verwalter kann tatsächlich die Räumung und eine Nutzungsentschädigung verlangen, ohne vorherige Genehmigung des Gerichts.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man die rechtliche Grundlage betrachten. Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 808 der Zivilprozessordnung (a.F., heute Artikel 834), der dem Präsidenten des Gerichts erlaubt, im Eilverfahren „die erforderlichen Sicherungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen anzuordnen“. Vor allem aber legt er den Auftrag des vorläufigen Verwalters aus.
Im vorliegenden Fall präzisierte das Bestellungsurteil, dass der Verwalter „beauftragt ist, das Grundstück sowohl aktiv als auch passiv zu verwalten und insbesondere die Steuerschulden und Nebenkosten zu tilgen“. Mit anderen Worten, der Auftrag war weit gefasst. Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Räumung eines unberechtigten Bewohners eine notwendige Maßnahme zur Verwaltung der Immobilie ist: Bleibt der Bewohner, kann der Verwalter die Immobilie weder vermieten noch verkaufen, um die Schulden zu tilgen.
Die Begründung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst erinnert der Gerichtshof daran, dass der vorläufige Verwalter die Aufgabe hat, die Immobilie im Interesse des Wohnungseigentümers und der Gemeinschaft zu verwalten. Sodann stellt er fest, dass die Forderung auf Räumung und Nutzungsentschädigung ein Akt der passiven Verwaltung (Beitreibung geschuldeter Beträge) und der aktiven Verwaltung (Freimachen der Immobilie zur Vermietung) ist.
Was nur wenige wissen: Der Kassationsgerichtshof begnügt sich nicht damit, die Entscheidung zu bestätigen; er stellt klar, dass der Verwalter keiner speziellen Genehmigung bedarf. Diese Position ist seither ständig: Der vorläufige Verwalter hat alle für seine Aufgabe erforderlichen Befugnisse, sofern im Bestellungsbeschluss keine ausdrückliche Einschränkung erfolgt.
Mit anderen Worten: Hat das Gericht einen Verwalter bestellt, um „aktiv und passiv zu verwalten“, kann dieser jede zweckdienliche gerichtliche Maßnahme ergreifen, einschließlich einer Räumung. Achtung jedoch: Wäre der Auftrag auf bestimmte Aufgaben beschränkt (z.B. nur Schuldenzahlung), wäre die Befugnis eingeschränkter.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Wohnungseigentümergemeinschaften in Cagnes-sur-Mer durch einen unberechtigten Bewohner blockiert waren, weil nicht klar war, wer handeln konnte. Diese Entscheidung schafft Klarheit: Der vorläufige Verwalter ist der richtige Ansprechpartner.

