Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 10-25.130 • 2011-11-02 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäftslokals in Giromagny, im Département Territoire de Belfort. Sie haben einen Kaufvorvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen, aber diese wird vor der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags in Liquidation versetzt. Sie denken, alles sei verloren? Nicht unbedingt. Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 2. November 2011 (Nr. 10-25.130) eine Frage entschieden, die Sie betreffen kann: Eine Berufung, die vom gesetzlichen Vertreter einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft eingelegt wird, bleibt zulässig, auch wenn das Liquidationsverfahren vor der Entscheidung des Richters abgeschlossen wird.
Was bedeutet diese Entscheidung für Sie als Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachmann? Sie schützt Ihr Recht, Berufung gegen ein Urteil einzulegen, auch wenn Ihr Gegner keine rechtliche Existenz mehr zu haben scheint. Sie legt aber auch strenge Regeln fest: Der Beklagte muss durch einen Ad-hoc-Vertreter vertreten werden, einen speziell für das Verfahren bestellten Vertreter. Ohne diesen könnte die Berufung für unzulässig erklärt werden.
In diesem Artikel werden wir diese Entscheidung analysieren, die dahinterstehende Geschichte erzählen und Ihnen vor allem praktische Ratschläge geben, um Fallstricke zu vermeiden. Denn in Danjoutin wie anderswo kann ein Immobilienstreit schnell zu einem rechtlichen Kopfzerbrechen werden.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X ist Eigentümer eines Geschäftsbetriebs in Giromagny. Im Jahr 2007 schließt er einen Kaufvorvertrag mit der Gesellschaft Y, einem Vertriebsunternehmen. Der Preis wird auf 12.000 € festgesetzt, zahlbar in mehreren Raten. Doch schnell kommt es zu Problemen: Die Gesellschaft Y zahlt die vereinbarten Beträge nicht. Herr X verklagt die Gesellschaft auf Zahlung des Restbetrags und Zinsen.
Während des laufenden Verfahrens wird die Gesellschaft Y vom Handelsgericht Belfort in Liquidation versetzt. Ein Liquidator wird bestellt. Das Gericht erster Instanz (tribunal judiciaire) von Belfort erlässt schließlich ein Urteil, das die Gesellschaft Y zur Zahlung von 12.000 € an Herrn X verurteilt. In der Zwischenzeit wird das Liquidationsverfahren jedoch wegen Vermögenslosigkeit abgeschlossen: Die Gesellschaft hat kein Vermögen mehr, und der Liquidator wird aus seinem Amt entlassen.
Herr X, vertreten durch seinen Anwalt, legt Berufung gegen dieses Urteil ein. Aber wer vertritt die nun aufgelöste Gesellschaft Y? Der Liquidator ist nicht mehr im Amt. Das Berufungsgericht (cour d'appel) von Besançon, das mit der Sache befasst ist, muss entscheiden, ob die Berufung zulässig ist. Die Gegenseite, die Gesellschaft Y, hat keinen gesetzlichen Vertreter mehr. Das Berufungsgericht erklärt die Berufung für unzulässig, da der Berufungskläger hätte einen Ad-hoc-Vertreter für die Gesellschaft bestellen müssen.
Herr X legt Kassationsbeschwerde ein. Der Kassationshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf: Er entscheidet, dass die vom gesetzlichen Vertreter des Berufungsklägers eingelegte Berufung zulässig ist, auch wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Er fügt jedoch hinzu, dass der Beklagte (die Gesellschaft Y) vor der Entscheidung des Richters durch einen Ad-hoc-Vertreter vertreten sein muss. Mit anderen Worten: Die Berufung ist wirksam, aber der Richter muss sicherstellen, dass beide Parteien ordnungsgemäß vertreten sind.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf die Artikel des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) zur Liquidation (insbesondere Artikel L. 641-9, der vorsieht, dass das Urteil über den Abschluss der Liquidation die Aufgaben des Liquidators beendet). Er wendet aber auch die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozessrechts an: Das Recht auf Berufung ist ein Grundrecht und darf nicht durch das Erlöschen der juristischen Person des Gegners behindert werden.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht die Berufung für unzulässig erklärt, weil der Berufungskläger keinen Ad-hoc-Vertreter für die Gesellschaft Y bestellt hatte. Der Kassationshof ist jedoch der Ansicht, dass es Sache des Richters und nicht des Berufungsklägers ist, für die Ordnungsmäßigkeit der Vertretung zu sorgen. Der Berufungskläger hat seine Pflicht getan: Er hat seine Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt. Wenn die Gegenseite keinen Vertreter mehr hat, muss der Richter einen Ad-hoc-Vertreter bestellen, damit das Verfahren kontradiktorisch geführt werden kann.
Die Entscheidung markiert eine Entwicklung: Früher verlangten einige Gerichte, dass der Berufungskläger selbst einen Ad-hoc-Vertreter bestellt, andernfalls drohte die Unzulässigkeit. Nun ist es Sache des Richters. Dies entlastet die Rechtsuchenden und gewährleistet die Wirksamkeit des Rechts auf Berufung.
Die Argumente der Gesellschaft Y (vertreten durch ihren ehemaligen Liquidator) waren einfach: Der Abschluss der Liquidation habe die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft beendet, daher gebe es keine Gegenpartei mehr. Der Kassationshof erinnert jedoch daran, dass die Rechtspersönlichkeit für die Zwecke der Liquidation fortbesteht und dass Gerichtsverfahren fortgeführt werden können, wenn ein Ad-hoc-Vertreter bestellt wird.
Was das für Sie konkret ändert
Vermieter in Danjoutin: Sie vermieten eine Wohnung an eine Gesellschaft, die in Konkurs geht. Wenn Sie ein Urteil erwirken, das die Gesellschaft zur Zahlung rückständiger Mieten verurteilt, und die Gesellschaft liquidiert wird, können Sie Berufung einlegen, selbst wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Aber Achtung: Sie müssen den Richter über die Situation informieren, damit er einen Ad-hoc-Vertreter bestellt. Andernfalls könnte die Berufung mangels Vertretung der anderen Partei für unzulässig erklärt werden.
Mieter: Sie sind Mieter eines Geschäftslokals in Giromagny und Ihr Vermieter (eine Gesellschaft) befindet sich in Liquidation. Sie ficht eine Kündigung wegen Verkaufs an. Sie können Berufung gegen das Urteil einlegen, selbst wenn die Gesellschaft aufgelöst ist. Der Richter wird einen Ad-hoc-Vertreter bestellen, um den Vermieter zu vertreten.
Käufer: Sie haben einen Kaufvorvertrag unterzeichnet

