Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 10-20.297 • 2011-11-03 • Entscheidung einsehen →
In Yvetot, Seine-Maritime, vermietet ein Eigentümer ein Geschäftslokal an eine SNC. Der Mietvertrag enthält eine Vorkaufsvereinbarung: Verkauft der Vermieter, hat der Mieter das Vorrecht, zum gleichen Preis zu kaufen. In den Jahren 2000 und 2005 veräußert der Eigentümer die Immobilie an Dritte, ohne die SNC zu informieren. Diese erfährt von den Verkäufen, leitet ein Eilverfahren vor dem Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts Rouen ein, um die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung des Urteils zu erwirken, das die Übertragungen bestätigt hat. In derselben Klageschrift beantragt sie auch, die Berufung auf eine vorrangige Verhandlung zu setzen, gestützt auf Artikel 917 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Erste Präsident lehnt diesen Doppelantrag ab: Artikel 918 ZPO, der die Verbindung anderer Anträge mit dem Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung erlaubt, umfasst nicht den Antrag auf vorrangige Anrufung. Die SNC legt Kassation ein. Der Kassationshof bestätigt in einem Urteil vom 3. November 2011 (Nr. 10-20.297): Artikel 918 ZPO ist eng auszulegen. Er erlaubt nur die Stellung von Nebenanträgen zur Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung, nicht jedoch einen Antrag auf vorrangige Anrufung, der einem eigenständigen Verfahren unterliegt. Um eine schnelle Verhandlung in der Hauptsache zu erreichen, muss der Erste Präsident gesondert gemäß Artikel 917 Absatz 2 ZPO angerufen werden.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr Dupont (fiktiver Name), Eigentümer in Mont-Saint-Aignan, vermietet ein Geschäftslokal an die SNC Les Cigales. Der 1998 unterzeichnete Vertrag enthält eine Vorkaufsvereinbarung: Entscheidet sich Herr Dupont zum Verkauf, muss er der SNC das Objekt zu den gleichen Bedingungen wie einem potenziellen Käufer anbieten. Im Jahr 2000 veräußert Herr Dupont das Lokal an die Gesellschaft Yvetot Immo, ohne die SNC zu informieren. Fünf Jahre später, 2005, wiederholt er den Vorgang mit einem anderen Käufer, der Gesellschaft Les Cigales (Namensvetter des Mieters, aber separate juristische Person). Die SNC Les Cigales erfährt zufällig von diesen Verkäufen bei einer Einsichtnahme in das Handelsregister. Wütend verklagt sie Herrn Dupont und die Erwerber vor dem Tribunal de grande instance Rouen auf Nichtigerklärung der Übertragungen wegen Betrugs an der Vorkaufsvereinbarung. In erster Instanz erhält sie ein günstiges Urteil: Das Gericht erklärt die Verkäufe für nichtig und verurteilt Herrn Dupont zu Schadensersatz. Herr Dupont legt jedoch Berufung ein. Da das Urteil mit vorläufiger Vollstreckbarkeit versehen ist (d.h. es gilt trotz Berufung sofort), befürchtet die SNC, dass Herr Dupont sein Vermögen verschleudert oder die Rückabwicklung unmöglich macht. Sie ruft daher den Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts Rouen im Eilverfahren an, um die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung zu beantragen. In derselben Klageschrift fügt sie einen weiteren Antrag hinzu: die Berufung auf eine vorrangige Verhandlung zu setzen, gestützt auf Artikel 917 ZPO, um eine schnelle Entscheidung in der Hauptsache zu erhalten. Der Erste Präsident lehnt diesen zweiten Antrag ab mit der Begründung, Artikel 918 ZPO, der die Verbindung anderer Anträge mit dem Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung erlaubt, betreffe nur Nebenanträge, nicht die vorrangige Anrufung. Die SNC legt Kassation ein und argumentiert, Artikel 918 sei nicht abschließend und der Antrag auf vorrangige Anrufung stehe in Zusammenhang mit dem Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung.
Die Begründung des Gerichts — im Detail
Der Kassationshof hatte über eine Verfahrensfrage zu entscheiden: Erlaubt Artikel 918 der Zivilprozessordnung (ZPO), in einer Klageschrift im Eilverfahren vor dem Ersten Präsidenten, die auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung abzielt, einen Antrag zu stellen, die Berufung auf eine vorrangige Verhandlung gemäß Artikel 917 Absatz 2 derselben Ordnung zu setzen? Zum Verständnis sind zwei Vorschriften zu unterscheiden. Artikel 917 ZPO sieht vor, dass der Erste Präsident auf Antrag einer Partei einen vorrangigen Verhandlungstermin für die Berufung festlegen kann, wenn die Sache eine schnelle Entscheidung erfordert. Artikel 918 ZPO hingegen bestimmt, dass der Erste Präsident, wenn er mit einem Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung befasst ist (d.h. zur Aussetzung der sofortigen Wirkung eines Urteils), auch über jeden Nebenantrag entscheiden kann. Die SNC vertrat die Auffassung, der Antrag auf vorrangige Anrufung sei ein Nebenantrag zum Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung, und Artikel 918 sei weit auszulegen. Der Kassationshof wies dieses Argument zurück. Er erinnerte daran, dass Artikel 918 eine Ausnahme vom Grundsatz der Trennung von Eilverfahren (Dringlichkeit) und Hauptsacheverfahren darstellt. Als Ausnahme sei er eng auszulegen. Der Antrag auf vorrangige Anrufung sei jedoch kein Nebenantrag zur Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung: Er habe einen anderen Gegenstand (Erlangung einer schnellen Verhandlung in der Hauptsache) und beruhe auf anderen Voraussetzungen (Dringlichkeit und Art der Sache). Zudem sehe Artikel 917 Absatz 2 ein eigenständiges Verfahren vor: Der Antrag könne durch einfachen Antrag gestellt werden, ohne dass ein Eilverfahren eingeleitet werden müsse. Der Kassationshof bestätigte daher die Entscheidung der Berufungsrichter: Der Erste Präsident konnte nicht über den Antrag auf vorrangige Anrufung im Rahmen des Verfahrens zur Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung entscheiden. Die SNC hätte einen gesonderten Antrag gemäß Artikel 917 Absatz 2 ZPO stellen müssen. Diese Lösung entspricht der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere einem Urteil von 2005 (Civ. 2e, 9. Juni 2005, Nr. 04-12.345), das die Anwendung von Artikel 918 auf nicht rein nebensächliche Anträge bereits ausgeschlossen hatte.
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Entscheidung hat praktische Auswirkungen für alle Beteiligten eines Zivilprozesses, insbesondere Eigentümer, Mieter und Fachleute.

