Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 00-19.207 • 2002-06-12 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer eines Hauses in einer Wohnanlage in Capbreton und erhalten eine Mahnung von einem Unternehmer, der Arbeiten für die Association Syndicale Libre (ASL) Ihrer Siedlung durchgeführt hat. Der geforderte Betrag beträgt 5.000 €, und das Unternehmen droht, das Gericht anzurufen. Dabei haben Sie Ihre Beiträge an die ASL stets pünktlich gezahlt. Was tun? Diese Situation, häufiger als man denkt, wirft eine wesentliche Frage auf: Kann ein Gläubiger die Mitglieder einer ASL direkt auf Zahlung seiner Leistungen in Anspruch nehmen? Die Antwort lautet nein, und der Kassationsgerichtshof hat dies in einem Urteil vom 12. Juni 2002 (Nr. 00-19.207) klar bestätigt.
Stellen Sie sich vor: Sie sind in Dax in Ihrer Wohnung und erfahren, dass die ASL Ihrer horizontalen Eigentümergemeinschaft Straßenbauarbeiten in Auftrag gegeben hat, ohne über die nötigen Mittel zu verfügen. Das unbezahlte Unternehmen wendet sich nun persönlich an Sie. Das ist ungerecht, zumal die ASL ein eigenes Budget und eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Aber wie reagieren? Glücklicherweise schützt die Rechtsprechung die einzelnen Mitglieder. Dieses Urteil bekräftigt einen grundlegenden Grundsatz des Vereinsrechts: Eine juristische Person ist rechtlich von ihren Mitgliedern getrennt. Der Gläubiger muss daher gegen die ASL selbst vorgehen, nicht gegen jedes einzelne Mitglied.
Was viele nicht wissen: Diese Entscheidung gilt auch dann, wenn die Satzung der ASL eine Verteilung der Lasten nach Anteilen (d. h. einen Kostenanteil für jeden Eigentümer) vorsieht. Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass die Mitglieder untereinander zur Beitragszahlung verpflichtet sind, gibt dem Gläubiger kein direktes Recht, sie zu belangen. Dieses Urteil ist daher ein Schutzschild für die Eigentümer, die Mitglieder einer ASL sind. Aber Achtung: Es entbindet nicht von der Zahlung der Beiträge an die ASL. Es geht lediglich darum, wer gegenüber Dritten der rechtliche Schuldner ist.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
In diesem Fall hatte die Firma Xerox (die bekannte Kopierermarke) Material an eine Association Syndicale Libre geliefert. Die ASL verwaltete, wie viele Siedlungen, die Gemeinschaftsflächen (Straßen, Beleuchtung, Grünflächen) und verteilte die Lasten nach den in Artikel 3 ihrer Satzung vorgesehenen Anteilen auf ihre Mitglieder. Leider bezahlte die ASL die Rechnung nicht. Xerox, unbezahlt, verklagte daraufhin nicht die ASL selbst, sondern direkt mehrere ihrer Mitglieder, darunter die Firma Xerox (die selbst Mitglied der ASL war, daher der identische Name). Ja, Sie lesen richtig: Xerox verklagte ihre eigenen Mitglieder! Oder vielmehr: Die Gläubigerin Xerox verklagte das ASL-Mitglied Xerox. Ein rechtliches Durcheinander.
Der Fall gelangte vor das Berufungsgericht, das die Klage von Xerox für unzulässig erklärte. Die Gläubigerin legte daraufhin Kassationsbeschwerde ein und argumentierte, dass die Satzung der ASL eine Verteilung der Lasten nach Anteilen vorsehe, was jedes Mitglied gegenüber dem Gläubiger direkt haftbar mache. Der Kassationsgerichtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Mit Urteil vom 12. Juni 2002 bestätigte er die Entscheidung des Berufungsgerichts: Die Zahlungsklage eines Gläubigers einer ASL gegen deren Mitglieder ist unzulässig.
Die Richter betonten, dass die ASL eine juristische Person des Privatrechts ist, die über ein eigenes, von dem ihrer Mitglieder getrenntes Vermögen verfügt. Folglich haften die Mitglieder gegenüber Dritten nicht für die Verbindlichkeiten der juristischen Person. Mit anderen Worten: Der Gläubiger muss sich an die ASL selbst wenden, nicht an die Eigentümer einzeln. Diese Lösung ist logisch: Könnte jedes Mitglied persönlich belangt werden, würde dies die rechtliche Existenz der ASL leugnen.
Was bedeutet das genau? Selbst wenn die Satzung eine Lastenverteilung vorsieht, kann der Gläubiger die juristische Person nicht umgehen, um direkt die Mitglieder zu belangen. Er muss zunächst eine Entscheidung gegen die ASL erwirken; ist die ASL zahlungsunfähig, kann er möglicherweise auf anderer Grundlage vorgehen (z. B. mit einer Haftungsklage gegen die Geschäftsführer oder einer actio obliqua gegen die Mitglieder, wenn die ASL es versäumt, Beiträge einzuziehen). Die direkte Zahlungsklage ist jedoch unzulässig.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf den grundlegenden Grundsatz der Rechtspersönlichkeit. Eine Association Syndicale Libre, geregelt durch die Artikel L. 322-1 ff. des Code de l'urbanisme (ehemals Gesetz vom 21. Juni 1865), ist eine juristische Person des Privatrechts. Als solche hat sie ein von dem ihrer Mitglieder getrenntes Vermögen. Die Gläubiger der Vereinigung können sich daher nur aus diesem Vermögen befriedigen, es sei denn, es bestehen gesetzliche Ausnahmen (z. B. bei persönlichem Verschulden eines Mitglieds oder wenn das Gesetz eine gesamtschuldnerische Haftung vorsieht).
In diesem Fall berief sich die Firma Xerox auf die Satzung der ASL, die vorsah, dass die Lasten anteilig auf die Mitglieder verteilt werden. Sie machte geltend, diese Klausel begründe eine direkte Verbindung zwischen dem Gläubiger und jedem Mitglied, die eine Direktklage ermögliche. Der Kassationsgerichtshof wies dies jedoch zurück.

