Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 23-12.491 • 2024-07-11
Mit einem Urteil vom 11. Juli 2024 hat der Kassationsgerichtshof eine bisher ungeklärte Frage entschieden: Wer, der Verpächter oder der Erbbauberechtigte, kann bei Mängeln an Bauwerken, die im Rahmen eines Erbbaurechts errichtet wurden, die zehnjährige Gewährleistung geltend machen? Er entscheidet, dass, sofern keine abweichende Klausel besteht, das Erbbaurecht mit dem Beginn der Nutzung und für die gesamte Dauer des Erbbaurechts die Ansprüche aus der zehnjährigen Gewährleistung auf den Erbbauberechtigten überträgt. Eine Entscheidung, die die Karten neu mischt.
In diesem Fall hatte ein Eigentümer einem Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht eingeräumt, der darauf bauen ließ. Es traten Mängel auf. Die Frage war, wer, der Verpächter oder der Erbbauberechtigte, gegen den Bauunternehmer vorgehen konnte. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass das Erbbaurecht diese Klagebefugnis dem Erbbauberechtigten verleiht. Der Kassationsgerichtshof bestätigt dies. Aber was bedeutet diese Übertragung genau? Und wo liegen ihre Grenzen? Eine Analyse.
Denn hinter der juristischen Technik steht eine einfache Frage: Wenn Sie Erbbauberechtigter sind, können Sie dann ohne Zustimmung des Eigentümers Schadensersatz für Baumängel verlangen? Und wenn Sie Verpächter sind, sind Sie dann von jeder Haftung befreit? Die Antwort ist differenziert. Folgen Sie mir hinter die Kulissen dieser Entscheidung.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
In diesem Fall hatte ein Verpächter einem Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht eingeräumt, der Bauwerke errichten ließ. Es traten Mängel auf. Der Erbbauberechtigte verklagte den Bauunternehmer auf zehnjährige Gewährleistung. Der Erbbaurechtsvertrag enthielt keine Regelung, wer gegen die Bauunternehmer vorgehen konnte. Der Bauunternehmer bestritt die Aktivlegitimation des Erbbauberechtigten mit der Begründung, dass nur der Verpächter als Eigentümer klagen könne.
Das Berufungsgericht gab dem Erbbauberechtigten recht und befand, dass das Erbbaurecht diesem ein dingliches Recht verleihe, das ihn zur Klage befugt. Der Bauunternehmer legte Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof wies die Beschwerde zurück und bestätigte das Urteil. Er stellte klar, dass die Übertragung der Ansprüche aus der zehnjährigen Gewährleistung auf den Erbbauberechtigten automatisch erfolgt, sofern keine abweichende Klausel besteht, und dass sie ab dem Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung und für die gesamte Dauer des Erbbaurechts gilt.
Bemerkenswert ist die Wendung: Der Bauunternehmer argumentierte, dass nur der Eigentümer klagen könne. Aber der Gerichtshof erinnert daran, dass der Erbbauberechtigte, obwohl nicht Eigentümer des Grundstücks, die Nutzung des Bauwerks hat und die Risiken trägt. Daher obliegt es ihm, zu klagen. Eine Logik des gesunden Menschenverstandes, die jedoch nicht selbstverständlich war.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Begründung des Kassationsgerichtshofs stützt sich auf die Artikel L. 451-1 ff. des Gesetzbuchs über die Land- und Fischereiwirtschaft (Code rural et de la pêche maritime), die das Erbbaurecht regeln. Artikel L. 451-1 definiert das Erbbaurecht als ein langfristiges Mietverhältnis (18 bis 99 Jahre), das dem Erbbauberechtigten ein dingliches Recht an einer Immobilie verleiht. Dieses dingliche Recht ermöglicht es dem Erbbauberechtigten, über die Sache wie ein Eigentümer zu verfügen, vorbehaltlich der Rechte des Verpächters.
Der Gerichtshof folgert daraus, dass angesichts des Zwecks des Erbbaurechts – dem Erbbauberechtigten zu ermöglichen, zu bauen und zu nutzen – die Übertragung der Ansprüche aus der zehnjährigen Gewährleistung dem Vertrag inhärent ist. Warum? Weil der Erbbauberechtigte derjenige ist, der die Mängel erleidet: Er nutzt das Bauwerk, zieht die Früchte daraus und trägt die Risiken. Die zehnjährige Gewährleistung (Artikel 1792 des Code civil) schützt den Bauherrn vor schwerwiegenden Mängeln. Im Rahmen eines Erbbaurechts wird der Erbbauberechtigte jedoch dem Bauherrn gleichgestellt.
Der Gerichtshof stellt klar, dass diese Übertragung ipso iure, also automatisch, mit Beginn der Nutzung und für die gesamte Dauer des Erbbaurechts erfolgt. Es ist nicht erforderlich, dass der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht. Allerdings könnte eine abweichende Klausel dies ausschließen. Fehlt eine solche Klausel, steht die Klagebefugnis dem Erbbauberechtigten zu.
Diese Entscheidung bestätigt einen Trend in der Rechtsprechung: Die Gerichte erkennen zunehmend die Eigenständigkeit des Erbbauberechtigten an. Sie erspart dem Eigentümer, sich mit Baustreitigkeiten befassen zu müssen, die ihn nicht direkt betreffen. Und sie schützt den Erbbauberechtigten, der in den Bau investiert hat.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Erbbauberechtigter (Inhaber eines Erbbaurechts) sind, gibt Ihnen diese Entscheidung ein direktes Klagerecht gegen die Bauunternehmer. Konkret: Wenn Sie Risse, Undichtigkeiten oder andere Mängel feststellen, die unter die zehnjährige Gewährleistung fallen (zehn Jahre nach Abnahme), können Sie den Unternehmer verklagen, ohne die Zustimmung des Eigentümers einholen zu müssen. Beispiel: Sie haben ein Bürogebäude zu erheblichen Kosten errichtet. Fünf Jahre später undichtes Dach. Sie können allein gegen den Dachdecker vorgehen. Achtung: Sie müssen innerhalb von zehn Jahren nach Abnahme der Arbeiten klagen.
Wenn Sie Eigentümer und Verpächter sind, entbindet Sie diese Entscheidung von den Ansprüchen aus der zehnjährigen Gewährleistung, es sei denn, Sie haben im Erbbaurechtsvertrag etwas anderes vereinbart. Sie müssen also nicht auf Baumängel achten. Überprüfen Sie jedoch Ihren Vertrag: Wenn Sie die Kontrolle über die Rechtsverfolgung behalten möchten, müssen Sie eine Klausel einfügen, die die Ausübung der Ansprüche dem Verpächter vorbehält.
Wenn Sie Bauunternehmer sind, wissen Sie, dass Ihr einziger Ansprechpartner für Mängel der Erbbauberechtigte ist, sofern keine abweichende Klausel besteht. Das vereinfacht die Sache: Sie können nicht vom Eigentümer verklagt werden, solange das Erbbaurecht besteht.
Schließlich, wenn Sie ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück erwerben, müssen Sie wissen, dass das Recht, die zehnjährige Gewährleistung geltend zu machen, dem Erbbauberechtigten zusteht. Wenn Sie dieses Recht zurückerlangen möchten, müssen Sie dies beim Erwerb aushandeln.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Fügen Sie eine ausdrückliche Klausel in den Erbbaurechtsvertrag ein: Legen Sie fest, wer (Verpächter oder Erbbauberechtigter) die Ansprüche aus der zehnjährigen Gewährleistung geltend machen kann. Eine klare Regelung vermeidet spätere Unklarheiten.
- Dokumentieren Sie die Bauausführung sorgfältig: Als Erbbauberechtigter sollten Sie alle Unterlagen zu den Bauarbeiten aufbewahren (Verträge, Abnahmeprotokolle, Rechnungen). Dies erleichtert die Geltendmachung von Ansprüchen.
- Handeln Sie schnell bei Mängeln: Die zehnjährige Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Arbeiten. Zögern Sie nicht, Mängel innerhalb dieser Frist anzuzeigen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
- Konsultieren Sie einen Fachanwalt: Bei komplexen Sachverhalten oder Unklarheiten im Vertrag sollten Sie einen auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen, um Ihre Rechte zu wahren.

