Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 11-22.336 • 2012-09-05 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Cannes, im Viertel La Croisette. Sie haben Ihre Immobilie an einen Rechtsanwalt vermietet, der dort seine Kanzlei einrichten und gleichzeitig wohnen wollte. Der Mietvertrag ist klar: gemischte Nutzung beruflich und zu Wohnzwecken. Doch bei Vertragsablauf stellen Sie fest, dass Ihr Mieter seit Monaten nicht mehr vor Ort wohnt. Er nutzt die Räume nur noch für seine berufliche Tätigkeit. Dennoch verlangt er die Verlängerung des Mietvertrags nach dem Wohnraummietrecht. Was tun?
Diese Situation begegnet mir regelmäßig in meiner Kanzlei in Grasse, wo viele Eigentümer an der Côte d'Azur vor diesem Dilemma stehen. Der gemischte Mietvertrag, besonders häufig in Nizza, wo freiberufliche Berufstätige Arbeitsplatz und Wohnsitz kombinieren möchten, schafft oft rechtliche Grauzonen. Doch was zählt: der Buchstabe des Vertrags oder die tatsächliche Nutzung?
Der Kassationsgerichtshof hat diese Frage 2012 in einer heute richtungsweisenden Entscheidung geklärt. Er erinnert an einen wesentlichen Grundsatz: Um das Recht auf Verlängerung (die Verlängerung des Mietvertrags) zu erhalten, muss der Mieter eines gemischten Mietvertrags die Räumlichkeiten tatsächlich zumindest teilweise als Hauptwohnsitz nutzen. Mit anderen Worten: Die bloße Tatsache, einen Mietvertrag mit Wohnnutzungsklausel unterschrieben zu haben, reicht nicht aus, wenn die Realität eine andere ist.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt mit der SCI IMEFA 34, einer Immobiliengesellschaft (eine gängige Rechtsform für Immobilienbesitz), die Eigentümerin einer Wohnung ist. 2005 vermietet sie diese an die SCP Join-Lambert, eine Berufsausübungsgesellschaft (eine Struktur, die mehrere Freiberufler wie Anwälte oder Ärzte vereint). Der Mietvertrag wird „zu den Bedingungen des Artikels 3 sexies des Gesetzes vom 1. September 1948“ abgeschlossen, einer komplexen Bestimmung für bestimmte Altmietverträge, sieht aber vor allem eine gemischte Nutzung vor: beruflich und zu Wohnzwecken für einen der Gesellschafter der SCP.
Mehrere Jahre lang scheint alles normal zu verlaufen. Die SCP nutzt die Räume für ihre berufliche Tätigkeit. Doch als der Mietvertrag 2009 ausläuft, kommt es zum Streit. Die Eigentümerin SCI beschließt, den Vertrag nicht zu verlängern und kündigt (die Kündigung des Mietvertrags) ihrem Mieter. Die SCP ficht diese Entscheidung an und klagt, da sie ein Recht auf Verlängerung nach dem Gesetz vom 6. Juli 1989 über Wohnraummietverhältnisse habe.
Das erstinstanzliche Gericht gibt der SCI recht und stellt fest, dass die SCP die Räume nicht als Hauptwohnsitz genutzt habe. Das Berufungsgericht hebt diese Entscheidung jedoch auf: Es argumentiert, dass der Mietvertrag eine Wohnnutzung vorsah und die SCI keinen „rechtmäßigen und schwerwiegenden Grund“ für die Verweigerung der Verlängerung nachgewiesen habe (eine gesetzliche Voraussetzung für die Kündigung eines Mieters), weshalb der Vertrag zu verlängern sei. Die SCI legt daraufhin Kassationsbeschwerde (ein Rechtsmittel vor dem höchsten Gerichtshof) ein. Hier nimmt die Sache eine entscheidende Wendung.
In meiner Praxis in Grasse habe ich Fälle erlebt, in denen Eigentümer von Studios in Nizza durch gemischte Mietverträge mit Freiberuflern in die Falle gerieten, die tatsächlich nie vor Ort wohnten. Sie fürchteten, ihre Immobilie nicht zurückzuerhalten, da die bloße Erwähnung von „Wohnnutzung“ im Vertrag sie unbegrenzt binde. Diese Entscheidung gibt ihnen eine klare Antwort.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt (annulliert) in seinem Urteil vom 5. September 2012 die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Seine Begründung beruht auf einer strengen Auslegung des Gesetzes vom 6. Juli 1989, das Wohnraummietverhältnisse regelt. Die Richter verweisen auf zwei Schlüsselartikel: Artikel 2, der den Anwendungsbereich des Gesetzes definiert (es gilt für Mietverhältnisse über Hauptwohnsitze), und Artikel 15-I, der das Recht auf Verlängerung für den Mieter vorsieht, der die gemieteten Räume bewohnt.
Die Begründung erfolgt in drei Schritten. Erstens räumt der Gerichtshof ein, dass der Mieter während der Mietzeit nicht verpflichtet ist, die Räume für alle vorgesehenen Nutzungen zu verwenden. Wenn der Mietvertrag also eine gemischte beruflich-wohnliche Nutzung vorsieht, kann der Mieter die Räume vorübergehend nur beruflich nutzen. Aber Vorsicht: Das bedeutet nicht, dass er die Wohnnutzung folgenlos vollständig aufgeben kann.
Zweitens, und das ist der Kern der Entscheidung, betont der Gerichtshof, dass die Situation bei Vertragsablauf anders ist. Um das Recht auf Verlängerung geltend machen zu können (dieses Recht zu genießen), muss der Mieter die Räume tatsächlich zumindest teilweise als Hauptwohnsitz nutzen. Ist dies nicht der Fall, kann er sich nicht auf den Schutz des Wohnraummietrechts berufen. Kurz gesagt: Die Realität hat Vorrang vor der vertraglichen Fiktion.
Drittens wirft der Gerichtshof dem Berufungsgericht vor, das Vorliegen eines rechtmäßigen und schwerwiegenden Kündigungsgrundes verneint zu haben.

