Entscheidungsreferenz: cc • N° 70-13.037 • 1972-01-18 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Saint-Paul-lès-Dax, und seit Jahren bestreitet Ihr Nachbar die Grenze Ihres Grundstücks. Sie erheben eine Grenzfeststellungsklage, das Gericht ordnet ein Sachverständigengutachten an, aber der Sachverständige legt seinen Bericht erst zwei Jahre später vor. Zu spät? Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt, ist: Kann man ein neues Verfahren einleiten, wenn das erste ins Stocken gerät? Diese Entscheidung des Kassationshofs von 1972 gibt eine klare Antwort, die auch heute noch gültig ist.
Was nur wenige wissen, ist, dass ein Urteil, das lediglich ein Sachverständigengutachten anordnet, kein endgültiges Urteil ist: Es ist eine bloße „Zwischenentscheidung“. Mit anderen Worten: Sie entscheidet nicht über die Hauptsache des Rechtsstreits. Wenn die Parteien das Verfahren für eine gewisse Zeit nicht voranbringen, kann die erste Instanz verfallen (d.h. sie erlischt). Und in diesem Fall ist eine neue Grenzfeststellungsklage durchaus zulässig.
In dem am 18. Januar 1972 entschiedenen Fall bestätigte der Kassationshof diese Argumentation: Zwei aufeinanderfolgende Grenzfeststellungsklagen zwischen denselben Eigentümern für dieselben Grundstücke sind möglich, wenn die erste aufgegeben wurde. Wie reagieren, wenn Sie sich in dieser Situation befinden? Lassen Sie uns diese Entscheidung gemeinsam entschlüsseln.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X und Frau Y sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Saint-Paul-lès-Dax, unweit von Capbreton. Seit Jahren streiten sie sich um einen etwa 10 Meter langen und 2 Meter breiten Landstreifen zwischen ihren beiden Grundstücken. 1965 reicht Herr X beim Amtsgericht eine Grenzfeststellungsklage ein. Das Gericht ordnet ein Sachverständigengutachten an, um zu prüfen, ob eine frühere Grenzfeststellung (d.h. alte Grenzsteine, die die Grenze bereits definieren) existiert. Der Sachverständige wird bestellt, aber die Parteien legen ihm die erforderlichen Unterlagen nicht vor, und die Sache bleibt ruhen.
1968, des Wartens müde, erhebt Herr X eine neue Grenzfeststellungsklage für dasselbe Grundstück gegen dieselbe Nachbarin. Diesmal entscheidet das Gericht, dass die erste Instanz verfallen (erloschen) ist, da mehr als zwei Jahre lang keine Verfahrensschritte (d.h. keine Förderung des Verfahrens) erfolgt sind. Es ordnet ein neues Sachverständigengutachten an und legt schließlich mangels alter Grenzsteine die Grundstücksgrenze fest. Frau Y legt Widerspruch ein mit der Begründung, dass dieselbe Sache nicht zweimal beurteilt werden könne.
Der Kassationshof gibt in seinem Urteil vom 18. Januar 1972 Herrn X recht. Er stellt fest, dass das erste Urteil, das das Sachverständigengutachten anordnete, nur eine Zwischenentscheidung war (ein Schritt, kein endgültiges Urteil). Daher stand keine Rechtskraft (Grundsatz, dass eine bereits entschiedene Sache nicht erneut beurteilt werden kann) einer neuen Klage entgegen. Der Verfall der ersten Instanz war gemäß Artikel 15 der damaligen Zivilprozessordnung (heute Artikel 386 der Zivilprozessordnung) eingetreten.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kern der Argumentation liegt in einem Wort: der Qualifikation als „Zwischenentscheidung“. Was bedeutet das? Im Recht ist eine Zwischenentscheidung ein Urteil, das nicht über die Hauptsache des Rechtsstreits entscheidet, sondern eine Beweisanordnung (wie ein Sachverständigengutachten) oder eine einstweilige Maßnahme anordnet. Sie beendet das Verfahren nicht. Ein Endurteil hingegen entscheidet über die Rechte der Parteien: Zum Beispiel ist ein Urteil, das sagt „die Grundstücksgrenze verläuft hier“, endgültig.
In diesem Fall hat das erste Gericht ein Sachverständigengutachten angeordnet, um das Vorhandensein einer früheren Grenzfeststellung zu prüfen. Es hat nicht entschieden, ob die Grundstücke vermessen waren oder nicht. Es war also nur ein Schritt. Da die Parteien das Verfahren nicht fortsetzten, erlosch die Instanz durch Verfall. Artikel 15 der damaligen Zivilprozessordnung bestimmte, dass die Instanz verfällt, wenn die Parteien zwei Jahre lang keine Verfahrensschritte vornehmen. Heute legt Artikel 386 der Zivilprozessordnung diese Frist auf zwei Jahre fest.
Der Kassationshof bestätigt damit die Argumentation des Amtsgerichts: Die erste Klage war verfallen, daher war eine neue Klage zulässig. Die Tatsachenrichter haben den Verfall stillschweigend festgestellt, auch wenn sie ihn nicht ausdrücklich ausgesprochen haben. Mit anderen Worten: Sie sagten: „Da das erste Verfahren erloschen ist, kann man neu beginnen.“
Was nur wenige wissen, ist, dass der Verfall nicht automatisch eintritt: Er muss von einer Partei beantragt oder unter bestimmten Voraussetzungen vom Richter von Amts wegen festgestellt werden. In diesem Fall war das Gericht jedoch der Ansicht, dass die Umstände ausreichten, um die erste Instanz als erloschen zu betrachten.
Was das für Sie bedeutet — konkret
Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind und eine Grenzfeststellungsklage erhoben haben, die nicht abgeschlossen wurde, gibt Ihnen diese Entscheidung neue Hoffnung. Sie können eine neue Klage einleiten, selbst wenn das erste Verfahren bereits Gegenstand eines Urteils war, das ein Sachverständigengutachten anordnete. Achtung jedoch: Dies gilt nur, wenn das erste Urteil nicht endgültig war. Hat das Gericht die Grundstücksgrenze bereits festgelegt, können Sie nicht darauf zurückkommen.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Capbreton, und Ihr Nachbar bestreitet die Grenze Ihres Gartens. Sie erheben 2020 eine Grenzfeststellungsklage. Das Gericht ordnet 2021 ein Sachverständigengutachten an, aber der Sachverständige legt seinen Bericht erst 2023 vor. In der Zwischenzeit haben Sie das Verfahren nicht weiterbetrieben. Der Richter kann den Verfall der Instanz erklären, wenn mehr als zwei Jahre ohne Verfahrensschritte vergangen sind. In diesem Fall können Sie Ihren Nachbarn erneut auf Grenzfeststellung verklagen, und das Gericht wird die Grenze neu festlegen.

