Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 79-12.950 • 1981-03-10 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Mérignac, mit einem kleinen Dienstmädchenzimmer im obersten Stockwerk. Sie möchten dieses Zimmer getrennt verkaufen, um etwas Liquidität zu gewinnen. Aber die Teilungserklärung verbietet dies, es sei denn, die Eigentümerversammlung stimmt zu. Was tun? Diese Frage stellen sich viele, insbesondere in älteren Wohnanlagen, in denen Nebenräume häufig sind.
Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 10. März 1981 entschieden: Eine Klausel, die die Veräußerung eines Teils einer Einheit (z. B. den Verkauf eines Dienstmädchenzimmers ohne die Wohnung) verbietet, kann zulässig sein, wenn sie durch die Zweckbestimmung des Gebäudes und die ordnungsgemäße Nutzung des Gemeinschaftseigentums gerechtfertigt ist. Mit anderen Worten: Die Wohnungseigentümer können ihre Einheiten nicht nach Belieben teilen.
Was bedeutet das konkret für Sie? Diese Entscheidung, obwohl aus dem Jahr 1981, bleibt ein Referenzpunkt für aktuelle Streitigkeiten. Sie erinnert daran, dass die Teilungserklärung das Eigentumsrecht einschränken kann, um die Harmonie des Gebäudes zu bewahren. Tauchen wir in die Details ein.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall fochten die Wohnungseigentümer eines kleinen Gebäudes (nur wenige Einheiten) eine Klausel der Teilungserklärung an. Diese Klausel verbot den Verkauf eines Dienstmädchenzimmers getrennt von der Hauptwohnung, es sei denn, die Eigentümerversammlung entscheidet anders. Kurz gesagt, man konnte keinen Teil seiner Einheit „abtrennen“, um ihn an einen unabhängigen Dritten zu verkaufen.
Ein Eigentümer, nennen wir ihn Herrn X., wollte sein Dienstmädchenzimmer unter dem Dach an einen Nachbarn verkaufen. Der Verwalter widersetzte sich unter Berufung auf die Teilungserklärung. Herr X. verklagte daraufhin die Wohnungseigentümergemeinschaft, um diese Klausel für ungültig erklären zu lassen, da er der Ansicht war, sie greife übermäßig in sein Eigentumsrecht ein.
Das Tribunal de grande instance von Bordeaux wies die Klage ab. Herr X. legte Berufung ein, aber das Berufungsgericht von Bordeaux bestätigte das Urteil. Daraufhin legte er Kassation ein. Der Kassationshof wies seine Beschwerde zurück und bestätigte damit die streitige Klausel. Die Richter entschieden, dass angesichts der geringen Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zweckbestimmung des Gebäudes eine unbegrenzte Unterteilung der Einheiten nicht zulasse und dass das Fehlen von Nebenräumen (wie Dienstmädchenzimmern) zu einer Überfüllung des Gemeinschaftseigentums führen und die normale Nutzung des Gebäudes beeinträchtigen würde.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützte sich auf Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 (das das Wohnungseigentum regelt) und auf Artikel 1134 des Code civil (heute 1103, der die bindende Wirkung von Verträgen festschreibt). Im Wesentlichen sagte er: Die Teilungserklärung ist ein Vertrag, der von allen Wohnungseigentümern freiwillig angenommen wurde. Sie kann daher Beschränkungen des Eigentumsrechts enthalten, sofern diese nicht missbräuchlich sind.
Im vorliegenden Fall war die Klausel gerechtfertigt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft war klein (wenige Einheiten), daher riskierte eine zu weitgehende Teilung eine Vervielfachung der Eigentümer und eine Beeinträchtigung der Verwaltung. Zudem dienten die Dienstmädchenzimmer oft als Abstellraum oder Personalunterkunft; ohne sie wären die Gemeinschaftsflächen mit Fahrrädern, Kinderwagen usw. überfüllt. Die Richter kamen daher zu dem Schluss, dass die Klausel ein legitimes kollektives Interesse verfolge.
Was nur wenige wissen: Der Kassationshof stellte auch fest, dass die Eigentümerversammlung durch einen Sonderbeschluss von diesem Verbot abweichen konnte. Die Klausel war also nicht absolut, sondern lediglich bedingt. Dies spielte eine große Rolle: Die Wohnungseigentümer behielten die Möglichkeit, einen Teil ihrer Einheit zu verkaufen, sofern sie die Zustimmung der Gemeinschaft erhielten.
Achtung: Diese Lösung gilt nicht automatisch für alle Wohnungseigentümergemeinschaften. Der Gerichtshof betonte die besonderen Umstände (geringe Größe, Zweckbestimmung des Gebäudes). In einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft könnte eine ähnliche Klausel als missbräuchlich angesehen werden, wenn sie nicht gerechtfertigt ist.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer einer Einheit in einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft sind und Ihre Einheit teilen möchten, überprüfen Sie zunächst Ihre Teilungserklärung. Eine Klausel über teilweise Unveräußerlichkeit kann gültig sein, wenn sie durch die Zweckbestimmung des Gebäudes motiviert ist. Beispielsweise kann in Arcachon in einer Ferienanlage mit 10 Einheiten die Teilungserklärung verbieten, einen Stellplatz getrennt von der Wohnung zu verkaufen, um eine Vervielfachung der Eigentümer zu vermeiden und die Ruhe nicht zu beeinträchtigen.
Für Käufer: Bevor Sie ein „abgetrenntes“ Dienstmädchenzimmer oder eine Garage kaufen, stellen Sie sicher, dass der Verkauf von der Eigentümerversammlung genehmigt wurde. Andernfalls könnte der Verkauf wegen Verstoßes gegen die Teilungserklärung für ungültig erklärt werden. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Käufer einen separaten Keller kauften und dann feststellten, dass die Teilungserklärung die Teilung verbietet. Ergebnis: langwieriges und kostspieliges Verfahren.
Für Wohnungseigentümer, die die Einhaltung der Teilungserklärung durchsetzen wollen: Wenn ein Nachbar einen Teil seiner Einheit ohne Genehmigung verkauft, können Sie gerichtlich vorgehen, um den Verstoß feststellen zu lassen und Schadensersatz zu fordern. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab dem Verkauf (Ersitzung), aber es ist besser, schnell zu reagieren.
Zahlenbeispiel: In Mérignac könnte ein Eigentümer

