Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 90-17.319 • 1992-07-08 • Entscheidung einsehen →
Sie haben einen Vorvertrag für eine Wohnung in Annecy unterzeichnet, aber der Käufer tritt im letzten Moment zurück. Sie möchten ihn auf Schadensersatz verklagen. Wo reichen Sie Ihre Klage ein? Vor dem Gericht Ihres Wohnsitzes, dem des Käufers oder dem Ort des Grundstücks? Die Frage scheint banal, kann aber den Ausgang Ihres Verfahrens und seine Kosten bestimmen.
Diese entscheidende Frage wird durch ein Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 8. Juli 1992 (Nr. 90-17.319) geklärt. Der Fall betrifft einen Eigentümer, der versprochen hatte, ein Grundstück in Straßburg zu verkaufen. Die Begünstigten, die in der Region Paris wohnen, weigern sich, den notariellen Kaufvertrag zu unterzeichnen. Der Versprechende verklagt sie vor dem Gericht in Straßburg, dem Ort des Grundstücks. Die Begünstigten erheben die Einrede der Unzuständigkeit: Sie wollen in Paris, ihrem Wohnsitz, verklagt werden. Das Berufungsgericht gibt ihnen Recht und entscheidet, dass der Erfüllungsort des Vertrags (Straßburg) zuständig sei. Der Kassationsgerichtshof hebt diese Entscheidung jedoch auf: Mangels tatsächlicher Lieferung oder Dienstleistung reicht der bloße Ort des Grundstücks nicht aus, um die Zuständigkeit zu begründen.
Warum ist diese Entscheidung immer noch aktuell? Weil sie an eine einfache, aber oft übersehene Regel erinnert: In vertraglichen Angelegenheiten kann der Kläger zwischen dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten und dem Ort der Lieferung oder Erfüllung der Dienstleistung wählen. Wurde der Vertrag jedoch nicht erfüllt, entfällt dieses zweite Kriterium. Ein nicht verkauftes Grundstück ist nicht „geliefert“. Was also tun, wenn Sie in dieser Situation sind? Folgen Sie dem Leitfaden.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr Dupont (Pseudonym), Eigentümer in Saint-Julien-en-Genevois, hatte einen Vorvertrag über ein Grundstück in Straßburg abgeschlossen. Die Begünstigten, ein in Paris wohnhaftes Paar, hatten sich zum Kauf verpflichtet. Am Tag der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags traten sie jedoch unter Berufung auf eine berufliche Veränderung zurück. Herr Dupont, wütend, verlor mehrere Monate Verhandlungen und musste das Objekt erneut zum Verkauf anbieten. Er verklagte die Begünstigten daher vor dem Tribunal de grande instance in Straßburg, da er der Ansicht war, dass der Rechtsstreit dort zu verhandeln sei, wo sich das Grundstück befindet.
Die Begünstigten erhoben sofort die Einrede der Unzuständigkeit (d. h. ein Verteidigungsmittel, das die Zuständigkeit des Gerichts bestreitet). Ihr Argument: Gemäß Artikel 46 der neuen Zivilprozessordnung (heute Artikel 42 der Zivilprozessordnung) kann der Kläger in vertraglichen Angelegenheiten entweder das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten (Paris) oder das des Ortes der tatsächlichen Lieferung der Sache oder der Erfüllung der Dienstleistung anrufen. Ihrer Ansicht nach war der Vorvertrag weder von einer Lieferung noch von einer Dienstleistung gefolgt: Die bloße Tatsache, dass sich das Grundstück in Straßburg befindet, reiche nicht aus, um dieses Gericht für zuständig zu erklären.
Das Berufungsgericht Paris, das mit dem Rechtsstreit befasst war, wies die Einrede der Unzuständigkeit zurück. Es war der Ansicht, dass die Zahlungsklage wegen Weigerung, den notariellen Kaufvertrag zu unterzeichnen, eine vertragliche Klage sei und der Erfüllungsort des Vertrags Straßburg (Ort des Grundstücks) sei. Die Begünstigten legten Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof gab den Begünstigten recht: Das Berufungsgericht habe Artikel 46 Absatz 2 der neuen Zivilprozessordnung verletzt, da weder eine tatsächliche Lieferung einer Sache noch die Erfüllung einer Dienstleistung stattgefunden habe. Die bloße Verbindung zum Grundstück sei unzureichend gewesen. Der Fall wurde an das Berufungsgericht Versailles zurückverwiesen.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Um dieses Urteil zu verstehen, muss man auf den Wortlaut des Artikels 46 der neuen Zivilprozessordnung (NCPC) in der damals geltenden Fassung zurückgreifen. Dieser Artikel sieht vor, dass der Kläger wahlweise neben dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten anrufen kann:
- in vertraglichen Angelegenheiten das Gericht des Ortes der tatsächlichen Lieferung der Sache oder des Ortes der Erfüllung der Dienstleistung;
- in deliktischen Angelegenheiten das Gericht des Ortes der schädigenden Handlung oder des Ortes, in dessen Bezirk der Schaden eingetreten ist;
- in gemischten Angelegenheiten das Gericht des Ortes des Grundstücks.
Es ging darum, die Art der Klage zu qualifizieren. Ist die Zahlungsklage wegen Weigerung, einen notariellen Kaufvertrag zu unterzeichnen, vertraglicher Natur? Ja, da sie auf einem Vorvertrag beruht, der ein Vertrag ist. Da der Vertrag jedoch nicht erfüllt wurde (keine Lieferung, keine Dienstleistung), konnte das alternative Kriterium (Ort der Lieferung oder Erfüllung) nicht greifen. Das Berufungsgericht hatte einen Fehler gemacht, indem es Straßburg als Erfüllungsort ansah, obwohl keine Erfüllung stattgefunden hatte. Der Kassationsgerichtshof stellte klar, dass die bloße Lage des Grundstücks nicht ausreicht, um eine Lieferung oder Dienstleistung zu charakterisieren. Mit anderen Worten: Der Kläger kann keinen fiktiven Erfüllungsort erfinden, um die allgemeine Zuständigkeitsregel (Wohnsitz des Beklagten) zu umgehen.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung: Der Kassationsgerichtshof legt großen Wert auf den Schutz des Beklagten, der nicht ohne triftigen Grund vor ein entferntes Gericht gezogen werden darf. Hier hatten die Begünstigten ihren Wohnsitz in Paris: Sie hätten vor dem Gericht in Paris verklagt werden müssen, es sei denn, der Kläger hätte eine tatsächliche Lieferung oder Dienstleistung in Straßburg nachweisen können. Die Weigerung, den notariellen Kaufvertrag zu unterzeichnen, hatte jedoch gerade jede Lieferung verhindert. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht Versailles zurück.

