Entscheidungsreferenz: cc • N° 94-13.657 • 1996-02-27 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Autohändler in Guebwiller, und Ihr Vertrag verbietet Ihnen, Werbung außerhalb Ihres zugewiesenen Gebiets zu schalten. Doch Ihre potenziellen Kunden wohnen manchmal in Mulhouse oder sogar in Thann. Was tun, wenn der Hersteller Sie wegen Verstoßes gegen diese Klausel verklagt? Genau diese Frage musste der Kassationshof 1996 entscheiden.
In einem Fall zwischen der Fiat-Gruppe (über ihre Tochter Auto France) und mehreren elsässischen Händlern mussten die Richter die Gültigkeit einer Klausel prüfen, die überregionale Werbung einschränkte. Das europäische Wettbewerbsrecht stand im Mittelpunkt der Debatte.
Diese Entscheidung, die noch heute zitiert wird, schützt kleine Händler vor zu restriktiven Klauseln. Aber Vorsicht: Nicht alles ist erlaubt.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
1987 gewährte die Fiat Auto France drei Gesellschaften – Sem'Autos, Centrale automobile de Strasbourg und Hess – Alleinvertriebsrechte für den Verkauf von Kraftfahrzeugen. Die zugewiesenen Gebiete waren Colmar, Straßburg und ein weiteres Gebiet. Jeder Händler musste die Grenzen seines Territoriums einhalten.
Doch die Gesellschaft Sem'Autos, Lancia-Händler in Colmar, war der Ansicht, dass ihr Konkurrent aus Straßburg Werbung über sein Gebiet hinaus machte, insbesondere in der Region Colmar. Sie verklagte die Centrale automobile de Strasbourg wegen unlauteren Wettbewerbs und Vertragsverletzung.
Das Berufungsgericht Colmar und später der Kassationshof prüften die Vertragsklausel, die überregionale Werbung nur dann erlaubte, wenn sie eine unvermeidbare Folge der Werbung im zugewiesenen Gebiet war. Mit anderen Worten: Der Vertrag erlaubte Werbung, die über das Gebiet hinausging, nur, wenn sie ein unvermeidbarer Nebeneffekt der lokalen Werbung war. Zum Beispiel eine Plakatkampagne in Straßburg, die zufällig nach Colmar hineinragt.
Die Straßburger Händler verteidigten sich mit der europäischen Verordnung Nr. 123-85 vom 12. Dezember 1984, die bestimmte Vertriebsvereinbarungen vom Kartellverbot ausnimmt. Ihrer Ansicht nach erlaubte diese Verordnung Gebietsbeschränkungen, aber nicht solche, die den Wettbewerb übermäßig einschränken.
Das Berufungsgericht gab ihnen recht: Es entschied, dass die streitige Klausel gegen Artikel 85 (jetzt Artikel 101) des EWG-Vertrags verstoße und daher nicht entgegengehalten werden könne. Mit anderen Worten: Die Klausel konnte nicht gegen die Händler geltend gemacht werden. Fiat legte Revision ein, aber der Kassationshof bestätigte das Berufungsurteil 1996.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kern des Problems lag in der Auslegung der europäischen Verordnung Nr. 123-85. Diese Verordnung, die auf der Grundlage von Artikel 85 (heute 101 AEUV) erlassen wurde, sieht eine Gruppenfreistellung für Alleinvertriebsvereinbarungen von Kraftfahrzeugen vor. Sie erlaubt insbesondere, die aktiven Verkäufe der Händler auf ihr Gebiet zu beschränken, jedoch mit Nuancen.
Die fragliche Klausel verbot jede überregionale Werbung, es sei denn, sie war eine unvermeidbare Folge der lokalen Werbung. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ging diese Klausel über das hinaus, was die Verordnung erlaubte: Sie verhinderte jede kommerzielle Strategie, um Kunden außerhalb des Gebiets anzuziehen, was ein wesentliches Element des Wettbewerbs ist.
Der Kassationshof billigte diese Argumentation. Er erinnerte daran, dass die Verordnung Nr. 123-85 darauf abzielt, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu fördern, und nicht, undurchlässige Monopole zu schaffen. Eine Klausel, die jede überregionale Werbung verbietet, selbst wenn sie nicht aggressiv ist, ist daher unverhältnismäßig und fällt unter das Kartellverbot.
Achtung: Dies bedeutet nicht, dass alle Klauseln, die Werbung einschränken, nichtig sind. Wenn die Klausel lediglich Werbung verbietet, die gezielt auf ein anderes Gebiet abzielt, kann sie gültig sein. Hier war das Verbot jedoch zu weit gefasst.
Die Richter wandten daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an, der im europäischen Recht verankert ist. Sie erinnerten auch daran, dass die Freistellungsverordnung eng auszulegen ist: Jede Klausel, die über das Erlaubte hinausgeht, ist nichtig und nicht entgegenhaltbar.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Autohändler sind, schützt Sie diese Entscheidung vor zu restriktiven Klauseln in Ihren Verträgen. Sie können Werbung machen, die über Ihr Gebiet hinausgeht, solange sie nicht speziell darauf abzielt, Kunden eines anderen Händlers abzuwerben. Zum Beispiel ist eine Plakatkampagne in Ihrer Stadt, die auch im Nachbargebiet sichtbar ist, zulässig. Wenn Sie jedoch gezielt Kunden in Thann mit Anzeigen in deren Lokalzeitung ansprechen, riskieren Sie einen Verstoß.
Für Hersteller bedeutet diese Entscheidung, dass sie Klauseln zur Werbebeschränkung sorgfältig formulieren müssen. Eine zu allgemeine Klausel ist nicht entgegenhaltbar. Es muss zwischen passiver Werbung (die zufällig außerhalb des Gebiets wirkt) und aktiver Werbung (die bewusst auf ein anderes Gebiet abzielt) unterschieden werden.
Ein konkretes Beispiel: Nehmen wir einen Händler in Thann, der 10.000 € in eine Radiokampagne in Mulhouse investiert. Wenn diese Kampagne darauf ausgelegt ist, Kunden aus Mulhouse anzuziehen, verstößt sie wahrscheinlich gegen die Klausel. Wenn derselbe Händler hingegen Werbung in einem nationalen Sender schaltet, kann er nicht sanktioniert werden.
Wenn Sie in dieser Situation sind, sollten Sie Ihren Vertrag prüfen: Was sagt er genau zur Werbung? Wenn die Klausel zu weit gefasst ist, können Sie sie ignorieren.

