Referenzentscheidung: cc • N° 68-91.013 • 1968-07-24 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Châteaulin, und ein Mieter hat in Ihrem Gebäude einen Brand verursacht. Er wird zu mehreren Freiheitsstrafen für verschiedene Straftaten verurteilt. Das Gericht ordnet die Konfusion der Strafen an (d.h. er verbüßt nur die längste). Wenn diese längste Strafe später herabgesetzt oder aufgehoben wird, was wird aus den anderen? Die Antwort ist nicht intuitiv: Sie „leben wieder auf“ und müssen vollständig vollstreckt werden. Daran erinnerte der Kassationshof in einem Urteil vom 24. Juli 1968, eine Entscheidung, die weiterhin Rechtsprechung bildet.
Als Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachmann sind Sie nicht direkt vom Strafrecht betroffen… es sei denn, ein Schadensfall, eine Straftat oder ein Rechtsstreit bringt Sie mit Freiheitsstrafen in Berührung. Wenn beispielsweise ein Nachbar in Plouhinec wegen Sachbeschädigung in Ihrer Eigentümergemeinschaft verurteilt wird und seine Hauptstrafe aufgehoben wird, bestehen die anderen Strafen fort. Diese Entscheidung beleuchtet einen wenig bekannten Mechanismus: Die Konfusion der Strafen ist nur eine Vollstreckungsmaßnahme, sie lässt sie nicht verschwinden.
Also, sollte man sich davor hüten? Nicht unbedingt, aber es ist entscheidend zu verstehen, dass die Konfusion der Strafen (Artikel 5 des Strafgesetzbuchs) sie nicht auslöscht: Sie setzt sie lediglich solange außer Vollzug, wie die schwerste Strafe vollstreckt wird. Sobald diese wegfällt, entfalten die anderen ihre volle Wirkung. Das werden wir gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Dieser Fall beginnt mit einer klassischen Verurteilung. Ein Mann wird wegen mehrerer in Paris begangener Straftaten angeklagt. Am 27. Mai 1966 verurteilt ihn das Berufungsgericht Paris zu vier Jahren Freiheitsstrafe für eine erste Straftat und zu dreißig Monaten Freiheitsstrafe für eine zweite. Das Gericht ordnet die Konfusion der Strafen an: Der Angeklagte verbüßt daher nur die schwerste Strafe, also vier Jahre. Bisher nichts Ungewöhnliches.
Aber der Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht Paris legt Kassation ein. Warum? Weil seiner Ansicht nach die Konfusion der Strafen nicht dazu führen sollte, dass die mildere Strafe verschwindet. Er argumentiert, dass, wenn die vierjährige Strafe aufgehoben oder beendet würde (z.B. durch bedingte Entlassung oder Begnadigung), die dreißigmonatige Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt werden müsse.
Der Kassationshof gibt ihm recht. In seinem Urteil vom 24. Juli 1968 hebt er das Urteil des Berufungsgerichts auf und präzisiert die Bedeutung der Konfusion der Strafen: Sie betrifft nur die Vollstreckung, nicht den Bestand der Strafen. Die konfundierten Strafen bleiben „vollständig“ und müssen verbüßt werden, wenn die schwerste Strafe wegfällt, bis zur gesetzlichen Höchstgrenze für die schwerste Straftat.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 5 des Strafgesetzbuchs (in der damals geltenden Fassung). Dieser Artikel sieht vor, dass bei mehreren Verurteilungen wegen verschiedener Taten die Strafen konfundiert werden können, d.h. gleichzeitig bis zur Höhe der schwersten vollstreckt werden. Aber der Gerichtshof stellt klar, dass diese Konfusion nur eine Vollstreckungsmaßnahme ist: Sie absorbiert die milderen Strafen nicht, sondern setzt sie lediglich aus.
Konkret unterscheidet das oberste Gericht zwei Dinge: einerseits den eigenständigen Bestand jeder Strafe (sie werden durch Urteil verhängt und bleiben gültig, solange sie nicht aufgehoben werden); andererseits ihre Vollstreckung (der Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte sie verbüßt). Die Konfusion betrifft nur die Vollstreckung. Wenn die schwerste Strafe wegfällt (z.B. weil sie in der Kassation aufgehoben wird oder der Verurteilte begnadigt wird), müssen die anderen Strafen, die nie aufgehört haben zu bestehen, vollstreckt werden.
Der Gerichtshof fügt eine Einschränkung hinzu: Diese Vollstreckung darf das gesetzliche Höchstmaß für die schwerste Straftat nicht überschreiten. Mit anderen Worten: Selbst wenn mehrere Strafen „wieder aufleben“, darf die Gesamtdauer der Haft das gesetzlich für das schwerste Delikt zulässige Maß nicht überschreiten. Dies ist eine Garantie für den Verurteilten.
Dieses Urteil ist eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung. Es schafft kein neues Recht, sondern erinnert nachdrücklich an einen oft missverstandenen Grundsatz. Die Richter betonen, dass die Konfusion keine Amnestie (die die Verurteilung auslöscht) und keine Begnadigung (die die Strafe erlässt) ist. Es ist eine bloße Vollstreckungsmodalität.
Was das für Sie konkret ändert
Sie sind vermietender Eigentümer in Châteaulin? Stellen Sie sich vor, Ihr Mieter wurde wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung (drei Monate Haft) und wegen Nichtzahlung der Miete (ein Monat Haft) verurteilt. Das Gericht ordnet Konfusion an: Ihr Mieter verbüßt nur einen Monat Haft (die schwerere). Wenn dieser eine Monat Haft jedoch in der Berufung aufgehoben wird, „leben“ die drei Monate Haft wegen Sachbeschädigung wieder auf. Ihr Mieter müsste dann diese drei Monate verbüßen, was zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen und die Zahlung künftiger Mieten gefährden könnte.
Sie sind Käufer in Plouhinec? Prüfen Sie vor dem Kauf einer Immobilie, ob der Verkäufer oder ein Bewohner wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Immobilie verurteilt wurde (z.B. wegen Drogenhandels). Wenn mehrere Strafen konfundiert wurden, könnte eine Aufhebung der schwersten Strafe die Nutzung der Räumlichkeiten in Frage stellen und damit Ihre Ruhe beeinträchtigen.
In einer Eigentümergemeinschaft: Wenn ein Miteigentümer wegen Lärmbelästigung (Freiheitsstrafe auf Bewährung) und wegen Sachbeschädigung (p

