Referenzentscheidung: Kassationshof, 3. Zivilkammer • Nr. 14-26.921 • 28. Januar 2016 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich ein Pariser Gebäude vor, in dem das Restaurant im Erdgeschoss täglich den Aufzug für seine Lieferungen nutzt, ohne jemals einen Cent für dessen Wartung zu zahlen. Die Bewohner der oberen Etagen hingegen sehen ihre Nebenkosten in die Höhe schnellen, ohne zu verstehen, warum. Diese Ungerechtigkeit ist genau die, die ein Wohnungseigentümer in der Hauptstadt erlebt hat, entschlossen, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen.
Die Nebenkosten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind oft eine Quelle von Zwietracht. Wie werden sie verteilt? Was tun, wenn eine Klausel der Gemeinschaftsordnung unausgewogen erscheint? Kann man wirklich allein handeln, ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer? Auf diese heiklen Fragen antwortet das Urteil, das die dritte Zivilkammer des Kassationshofs am 28. Januar 2016 gefällt hat.
Diese Entscheidung, sowohl einfach als auch kraftvoll, erinnert an ein grundlegendes Prinzip: Jeder Wohnungseigentümer hat ein unverjährbares Recht, eine Verteilung der Nebenkosten anzufechten, die nicht dem Gesetz von 1965 entspricht. Und das, selbst wenn die Eigentümerversammlung sich dagegen ausspricht. Ein Hauch von Freiheit für kleine Eigentümer, aber auch eine Warnung für zu routinierte Verwaltungen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Alles beginnt in einem Gebäude in der Region Paris (der Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts weist auf Paris und Umgebung hin). Ein Wohnungseigentümer stellt ein offensichtliches Ungleichgewicht bei der Verteilung der Aufzugskosten fest. Es stellt sich heraus, dass die Gemeinschaftsordnung (das Gründungsdokument, das die Rechte und Pflichten jedes Einzelnen festlegt) bestimmte Gewerbeeinheiten von den Kosten befreite, obwohl diese direkt von der Anlage profitierten. Eine umso eklatantere Situation, als das Gesetz seit 1965 einen Verteilerschlüssel vorschreibt, der auf dem objektiven Nutzen basiert, den jede Einheit aus den gemeinschaftlichen Dienstleistungen zieht.
Gestützt auf diese Feststellung beschließt dieser Wohnungseigentümer, einen Beschluss auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 6. Mai 2009 zu setzen. Sein Ziel? Die streitige Klausel zu ändern, um einen proportionalen Beitrag wiederherzustellen. Doch die Wohnungseigentümergemeinschaft (die Gesamtheit der Eigentümer) lehnt den Vorschlag ab. Der außergerichtliche Weg scheitert abrupt.
Der Wohnungseigentümer gibt jedoch nicht auf. Er ruft das ordentliche Gericht an, um die Nichtkonformität der Klausel mit Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 feststellen zu lassen und eine neue Verteilung zu erwirken. Die Tatsacheninstanz gibt ihm in der Berufung Unrecht. Ihre Begründung? Eine solche Klage könne nur erhoben werden, wenn zuvor die Eigentümerversammlung den Verwalter ermächtigt habe, zu klagen. Ein echtes rechtliches Hindernis, das viele Kläger abgeschreckt hätte. Doch unser Wohnungseigentümer beschließt, die Sache vor den Kassationshof zu bringen.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Der Kassationshof hebt in einem klaren und unmissverständlichen Urteil die Entscheidung der Berufungsrichter auf. Er erinnert feierlich an den anwendbaren Text: Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1965. Dieser bestimmt, dass die Kosten, die durch gemeinschaftliche Dienstleistungen und gemeinschaftliche Einrichtungen entstehen, nach dem Nutzen verteilt werden, den diese Dienstleistungen und Einrichtungen für jede Einheit haben. Die Rechtsprechung hat daraus eine zwingende Regel abgeleitet: Eine Klausel der Gemeinschaftsordnung, die ohne objektive Rechtfertigung davon abweicht, gilt als nicht geschrieben.
Der Kern des Rechtsstreits betraf die Frage der Zulässigkeit der individuellen Klage des Wohnungseigentümers. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass nur die Gemeinschaft, vertreten durch ihren Verwalter (den Beauftragten, der mit der Ausführung der Beschlüsse betraut ist), nach Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer klagen könne. Diese Position hätte, wenn sie aufrechterhalten worden wäre, der Mehrheit, die manchmal auf erworbenen Vorteilen beharrt, ein echtes Vetorecht eingeräumt.
Der Kassationshof fegt diesen Ansatz beiseite. Er stellt fest, dass jeder Wohnungseigentümer jederzeit die Nichtkonformität der Klausel zur Verteilung der Nebenkosten mit den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 feststellen lassen kann, unabhängig davon, ob sie aus der Gemeinschaftsordnung, einer späteren Änderung oder einem Beschluss der Eigentümerversammlung resultiert, und eine neue Verteilung entsprechend diesen Bestimmungen verlangen kann. Mit anderen Worten: Das Recht, eine rechtswidrige Klausel sanktionieren zu lassen, ist nicht von der Zustimmung der Versammlung abhängig. Es ist ein eigenes Recht, das mit der Eigenschaft als Wohnungseigentümer verbunden ist und das dieser direkt vor dem Richter ausüben kann.
Dieses Urteil fügt sich in eine ständige Rechtsprechungslinie ein, verstärkt jedoch deren Tragweite. Bereits mit einem Urteil vom 18. Mai 2011 (Cass. 3e civ., Nr. 10-17.998) hatte der Kassationshof entschieden, dass die Klage auf Nichtigkeit einer Klausel, die gegen Artikel 10 verstößt, nicht der zehnjährigen Verjährungsfrist des Artikels 42 des Gesetzes unterliegt. Hier fügt er einen weiteren Baustein hinzu, indem er jede prozessuale Bedingung im Zusammenhang mit einer vorherigen Abstimmung ausschließt. Eine Entwicklung, die die Klage zugänglicher und schneller macht.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung ist ein wahrer Schutzschild für Wohnungseigentümer, die unter einer ungerechten Verteilung der Nebenkosten leiden. Sie bietet ihnen einen doppelten Vorteil: volle Handlungsfreiheit, ohne eine manchmal widerstrebende Mehrheit überzeugen zu müssen, und Rechtssicherheit hinsichtlich der Gültigkeit ihres Antrags.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel, wie ich es oft in den haussmannschen Gebäuden von Paris sehe. Ein Gewerberaum von 100 Quadratmetern im Erdgeschoss nutzt täglich den Aufzug für den Warentransport. Die Gemeinschaftsordnung, die

