Entscheidungsreferenz: cc • N° 11-21.047 • 2012-06-26 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines kleinen Gebäudes in Beausoleil, im Hinterland von Nizza. Eines Morgens klingeln drei Steuerbeamte an Ihrer Tür, Durchsuchungsbefehl in der Hand. Sie durchsuchen Ihre Konten, Ihre Schubladen, Ihren Computer. Später erfahren Sie, dass die Verwaltung Sie verdächtigt, eine Gesellschaft in Luxemburg zu haben, die Immobilien ohne Zahlung der Veräußerungsgewinnsteuer weiterverkauft hätte. Aber Sie dachten, Sie wären dank des französisch-luxemburgischen Steuerabkommens sicher. Wer soll entscheiden: der Richter, der die Durchsuchung genehmigt hat, oder der Steuerrichter? Das ist die Frage, die dem Kassationsgerichtshof in dieser Sache gestellt wurde.
Die Antwort ist klar: Der Richter, der eine Durchsuchung genehmigt (der Freiheits- und Haftrichter, JLD), hat nicht über die Anwendbarkeit eines Steuerabkommens zu entscheiden. Diese Debatte obliegt ausschließlich dem Steuerrichter, der die Rechtmäßigkeit der Steuernachforderung prüft. Eine Entscheidung, die die Zuständigkeiten streng abgrenzt und direkte Auswirkungen auf jeden Steuerpflichtigen hat, der von einer steuerlichen Durchsuchung betroffen ist.
Für Eigentümer und Immobilienfachleute, insbesondere in Grenzregionen wie Beaulieu-sur-Mer oder Menton, ist diese Entscheidung eine Erinnerung: Ein Steuerabkommen schützt Sie nicht vor einer Durchsuchung. Aber es kann Sie vor einer Steuernachforderung schützen. Nur muss man wissen, vor wem und wie man es geltend macht.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X ist der Geschäftsführer der Gesellschaft Finworldgest mit Sitz in Luxemburg. Diese Gesellschaft ist auf den An- und Verkauf von Immobilien in Frankreich spezialisiert, insbesondere an der Côte d'Azur. Im Jahr 2004 erzielt sie einen erheblichen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie in Nizza. Die französische Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass die Gesellschaft trotz ihres luxemburgischen Sitzes tatsächlich eine „Betriebsstätte“ in Frankreich hat – also eine dauerhafte gewerbliche Präsenz, die sie der französischen Steuer unterwirft. Sie vermutet auch Betrug: Verschleierung von Einkünften und künstliche Gestaltungen.
Um ihre Verdachtsmomente zu überprüfen, erwirkt die Verwaltung beim Freiheits- und Haftrichter (JLD) eine Genehmigung für eine Durchsuchung (eine „steuerliche Hausdurchsuchung“) am Sitz der Gesellschaft in Luxemburg, aber auch in der Wohnung von Herrn X in Beausoleil. Die Durchsuchung findet statt, Dokumente werden beschlagnahmt. Herr X ficht diese Genehmigung vor dem Kassationsgerichtshof an mit der Begründung, dass das französisch-luxemburgische Steuerabkommen seine Gesellschaft von der französischen Veräußerungsgewinnsteuer befreie und daher kein ausreichender „Betrugsverdacht“ für eine Durchsuchung bestanden habe.
Der Kassationsgerichtshof muss daher eine Verfahrensfrage beantworten: Darf der JLD, wenn er eine Durchsuchung genehmigt, in die Debatte über die Auslegung eines Steuerabkommens eintreten? Die Antwort ist nein. Der JLD beschränkt sich darauf zu prüfen, ob Betrugsverdachtsmomente vorliegen, d.h. ausreichend schwerwiegende und übereinstimmende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige gegen das Steuergesetz verstoßen hat. Die Anwendbarkeit eines Abkommens – eine materielle Frage – obliegt dem Steuerrichter.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 16 B des französischen Steuerverfahrensgesetzbuchs (LPF). Diese Vorschrift erlaubt es der Verwaltung, bei einem Richter die Genehmigung einer Durchsuchung zu beantragen, „wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Steuerpflichtiger sich der Festsetzung oder Zahlung der Steuer entzieht“. Der Richter muss prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen, aber er darf keine eingehende Prüfung des anwendbaren Rechts vornehmen – und schon gar keine Auslegung eines internationalen Abkommens.
In dieser Sache hatte die Verwaltung Beweise vorgelegt: Kaufverträge, Steuererklärungen, Zeugenaussagen von Beamten. Diese Tatsachen ließen vermuten, dass die Gesellschaft Finworldgest eine gewerbliche Tätigkeit in Frankreich ausübte (eine Betriebsstätte) und die Veräußerungsgewinnsteuer umgangen hatte. Unerheblich, so der Gerichtshof, ob das Steuerabkommen diese Gewinne letztlich befreien könnte: Dies ist eine Frage, die vom Steuerrichter entschieden wird, nicht vom JLD. Der Gerichtshof bestätigt damit eine ständige Rechtsprechung (Cass. com., 20. März 2007, Nr. 05-17.276) und weist das Argument von Herrn X zurück.
Die Vorinstanz (das Berufungsgericht) hatte die Genehmigung der Durchsuchung unter Berufung auf das Abkommen aufgehoben. Der Kassationsgerichtshof hebt diese Entscheidung auf: Das Berufungsgericht hat seine Befugnisse überschritten, indem es das Abkommen ausgelegt hat. Die Begründung ist logisch: Der JLD ist ein Richter der Dringlichkeit und der offensichtlichen Sachlage, kein Spezialist für internationales Steuerrecht. Seine Aufgabe ist es, die individuellen Freiheiten zu schützen, nicht komplexe Steuerfragen zu entscheiden.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer-Vermieter in Beaulieu-sur-Mer sind und eine Gesellschaft im Ausland haben, die Ihre Immobilien hält, betrifft Sie diese Entscheidung direkt. Stellen Sie sich vor, die Verwaltung verdächtigt Sie, eine Briefkastengesellschaft in Luxemburg zu haben, um Steuern zu umgehen. Sie kann eine Durchsuchung bei Ihnen erwirken, selbst wenn Sie der Meinung sind, dass das Steuerabkommen Sie schützt. Der JLD kann die Genehmigung nicht mit der Begründung verweigern, dass das Abkommen Ihre Veräußerungsgewinne befreit. Sie müssen die Steuerprüfung abwarten und gegebenenfalls die Steuernachforderung vor dem Steuerrichter anfechten.
Für Mieter sind die Auswirkungen indirekt: Wenn Ihr Vermieter eine ausländische Gesellschaft ist, sollten Sie wissen, dass die Verwaltung bei ihm (und manchmal in den Geschäftsräumen der Gesellschaft) eine Durchsuchung durchführen kann. Dies kann zu Verzögerungen führen.

