Entscheidungsreferenz: cc • N° 95-12.125 • 1997-02-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade ein Geschäftslokal im Herzen der Nîmeser Innenstadt, nahe der Arenen, gekauft, um dort ein Bekleidungsgeschäft zu eröffnen. Sie unterschreiben den Kaufvertrag, und dann die Überraschung: Die Teilungserklärung verpflichtet Sie, Aktien einer Gesellschaft zu erwerben, die alle Händler des Zentrums vereint, und deren Betriebsregeln einzuhalten. Sie fragen sich: „Bin ich wirklich gezwungen, dieser Gesellschaft beizutreten? Ist das nicht ein Eingriff in meine unternehmerische Freiheit?“ Diese Frage stellte ein Eigentümer des Einkaufszentrums PK3 den Richtern, bis hin zum Kassationsgerichtshof. 1997 entschied das höchste französische Gericht: Ja, diese Klausel ist gültig, da sie durch die gewerbliche Zweckbestimmung des Gebäudes gerechtfertigt ist. Lassen Sie uns diese Entscheidung, die weiterhin die Verwaltung von Einkaufszentren beeinflusst, gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Zurück ins Jahr 1991. Das Einkaufszentrum PK3 in der Region Pays de la Loire unterliegt einer Teilungserklärung. Diese enthält eine besondere Klausel: Jeder Erwerber einer Einheit muss Aktien einer Gesellschaft („Händlergesellschaft“ genannt) zeichnen, deren Zweck es ist, die Händler zusammenzuführen, das Zentrum zu verwalten und die gewerbliche Werbung zu betreiben. Herr X, Eigentümer der Einheit Nr. 313, ficht diese Verpflichtung an. Er hält sie für missbräuchlich und einen Eingriff in seine Handelsfreiheit. Er verklagt die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nichtigerklärung der Klausel und des Beschlusses der Eigentümerversammlung, der deren Anwendung in Erinnerung rief.
Der Fall gelangt vor das Berufungsgericht Angers, das am 20. Dezember 1994 die Klage von Herrn X abweist. Das Gericht ist der Ansicht, die Klausel sei durch die ausschließlich gewerbliche Zweckbestimmung des Gebäudes gerechtfertigt. Herr X legt daraufhin Kassation ein. Vor dem Kassationsgerichtshof argumentiert er insbesondere, die Klausel zwinge ihn zu einem Zwangsbeitritt zu einer Gesellschaft, was gegen die Vereinigungsfreiheit und das Eigentumsrecht verstoße. Doch der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde am 12. Februar 1997 zurück. Er bestätigt die Argumentation des Berufungsgerichts: Die Klausel ist durch die Zweckbestimmung des Gebäudes gerechtfertigt, das ausschließlich gewerblich ist und den Schwerpunkt auf eine gemeinsame Handelspolitik legt.
Was nur wenige wissen: Hinter diesem Rechtsstreit verbirgt sich ein konkretes Anliegen: die harmonische Verwaltung eines Einkaufszentrums. Wenn jeder Händler den Beitritt zur Verwaltungsgesellschaft verweigern könnte, wäre es unmöglich, Öffnungszeiten, Veranstaltungen oder gemeinsame Instandhaltungsarbeiten zu koordinieren. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs hat daher eine erhebliche praktische Bedeutung für alle Einkaufszentren in der Rechtsform der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf einen Grundsatz des Wohnungseigentumsrechts: die Zweckbestimmung des Gebäudes. Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 bestimmt, dass die Teilungserklärung die Zweckbestimmung der gemeinschaftlichen und privaten Teile festlegt und Nutzungsbeschränkungen für die Einheiten auferlegen kann, wenn diese durch diese Zweckbestimmung gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall ist die Zweckbestimmung des Einkaufszentrums PK3 ausschließlich gewerblich. Damit ein Einkaufszentrum effizient funktioniert, ist es jedoch erforderlich, dass alle Händler zusammenwirken, beispielsweise durch Teilnahme an gemeinsamen Werbekampagnen oder Einhaltung einheitlicher Öffnungszeiten. Die streitige Klausel, die die Erwerber zum Beitritt zur Händlergesellschaft verpflichtet, zielt genau darauf ab, diesen Zusammenhalt zu gewährleisten.
Der Kassationsgerichtshof übernimmt die Argumentation des Berufungsgerichts: „Die ausschließlich gewerbliche Zweckbestimmung des Gebäudes, wie sie in der Teilungserklärung definiert ist, stellte den Willen zu einer gemeinsamen Handelspolitik in den Vordergrund.“ Mit anderen Worten: Der Kauf einer Einheit in einem Einkaufszentrum beinhaltet die Akzeptanz der mit dieser Zweckbestimmung verbundenen Einschränkungen, einschließlich der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den anderen Händlern über eine spezielle Gesellschaft. Die Klausel ist daher nicht missbräuchlich, da sie im Verhältnis zum verfolgten Zweck angemessen ist.
Achtung jedoch: Diese Lösung ist nicht automatisch. Das Gericht stellt klar, dass die Klausel durch die Zweckbestimmung des Gebäudes gerechtfertigt sein muss. Bei einem gemischt genutzten Gebäude (gewerblich und Wohnen) könnte eine solche Klausel als übermäßig angesehen werden. Zudem muss die Händlergesellschaft einen legitimen Zweck haben (Verwaltung, Werbung) und darf keine unverhältnismäßigen Belastungen auferlegen. Kurz gesagt: Die Entscheidung von 1997 stellt einen Grundsatz der Gültigkeit auf, jedoch unter Bedingungen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer einer Einheit in einem Einkaufszentrum sind, bestätigt Ihnen diese Entscheidung, dass Sie den Beitritt zur Händlergesellschaft nicht verweigern können, wenn die Teilungserklärung dies vorsieht. Beispielsweise wird einem Eigentümer eines Geschäftslokals in der Ladenpassage des Bahnhofs von Nîmes der Beitritt zur Händlervereinigung auferlegt. Er zahlt einen jährlichen Beitrag von 500 € für die gemeinsame Werbung. Er kann sich dem nicht entziehen, es sei denn, er weist nach, dass die Klausel nicht durch die Zweckbestimmung des Gebäudes gerechtfertigt ist (z. B. wenn das Zentrum nicht ausschließlich gewerblich ist).

