Entscheidungsreferenz: cc • N° 09-11.973 • 2010-04-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: Sie sind Geschäftsführer eines Bekleidungsgeschäfts in L'Isle-sur-la-Sorgue, mitten im Vaucluse. Eines Morgens bleiben Ihre Rollläden unten: kein Strom mehr. Der Strom ist in Ihrem gesamten Geschäft unterbrochen, aber auch in den Gemeinschaftsflächen des Einkaufszentrums. Sie verlieren einen Tagesumsatz, ganz zu schweigen von verderblichen Waren, falls Sie im Lebensmittelbereich tätig sind. Wen können Sie auf Schadensersatz in Anspruch nehmen? Den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft? EDF? Ihren eigenen Stromvertrag? Eine Frage, die sich jeder Eigentümer oder Mieter eines Einkaufszentrums schon einmal gestellt hat.
Was nur wenige wissen, ist, dass die Antwort von einem technischen Detail abhängt: Befindet sich das defekte Kabel auf einer Gemeinschaftsfläche oder auf einem privaten Anschluss? Und wenn Sie eine Quote für die Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen zahlen, macht Sie das zu einem „Nutzer des öffentlichen Dienstes“ der Elektrizität? Der Kassationshof hat diese Frage in einem Urteil vom 14. April 2010 (Nr. 09-11.973) mit erheblicher praktischer Tragweite entschieden.
Mit anderen Worten: Wenn Sie Mieter einer Einheit in einer Ladenpassage sind, betrifft Sie dieses Urteil direkt. Es zeichnet die Konturen der Haftung im Falle eines Stromschadens. Aber was ändert sich genau? Tauchen wir in die Details ein.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Wir befinden uns in einem Einkaufszentrum in der Region Avignon. Eine Gesellschaft, nennen wir sie „SAS Boutique“, betreibt ein Bekleidungsgeschäft. Sie ist Mieterin eines Raums in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eines Tages ereignet sich ein Schadensfall: Ein Stromkabel im Inneren der Immobilie verursacht einen Stromausfall, der den Warenbestand des Geschäfts beschädigt. Die Gesellschaft erleidet einen Schaden (Warenverlust, entgangener Gewinn). Sie wendet sich an ERDF (Electricité Réseau Distribution France, den Netzbetreiber), um Schadensersatz zu erhalten. Ihr Argument: ERDF ist für das öffentliche Verteilnetz verantwortlich, und das defekte Kabel ist Teil davon.
Aber ERDF widersetzt sich. Für sie befindet sich dieses Kabel nicht im öffentlichen Netz: Es handelt sich um einen „besonderen Anschluss“, der die Gemeinschafts- und Privatflächen des Einkaufszentrums versorgt. Mit anderen Worten, dieses Kabel ist intern in der Wohnungseigentümergemeinschaft, und die Haftung liegt beim Verwalter oder Eigentümer, nicht beim Netzbetreiber. Die Mieterin hingegen behauptet, sie sei „Nutzer des öffentlichen Dienstes“ der Elektrizität, da sie von der Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen durch den vom Verwalter abgeschlossenen Vertrag profitiere und einen Teil der entsprechenden Nebenkosten zahle.
Das Berufungsgericht gibt der Mieterin recht. ERDF legt Kassation ein. Der Kassationshof muss daher entscheiden: Ist ein Mieter, der eine Quote der Stromkosten für die Gemeinschaftsflächen zahlt, ein Nutzer des öffentlichen Stromversorgungsdienstes?
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man zunächst wissen, dass der öffentliche Stromversorgungsdienst die Aufgabe hat, allen Nutzern Strom zu liefern. Aber ein „Nutzer“ ist nicht nur der Inhaber eines individuellen Stromvertrags. Der Kassationshof stellt klar, dass die Nutzereigenschaft aus der tatsächlichen Nutzung des Dienstes resultieren kann, selbst wenn der Vertrag von einem Dritten (hier dem Verwalter) abgeschlossen wurde.
Im vorliegenden Fall profitierte die Mieterin in zweierlei Hinsicht von Strom: einerseits durch ihren eigenen Stromvertrag für ihr Geschäft; andererseits durch den vom Verwalter für die Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen abgeschlossenen Vertrag, für den sie einen Teil der Nebenkosten (in den Wohngeldzahlungen) entrichtete. Der Schaden trat an einem Kabel in den Gemeinschaftsflächen auf, d.h. an einem Bauwerk, das Teil des internen Verteilnetzes des Einkaufszentrums ist. Das Berufungsgericht, bestätigt durch den Kassationshof, folgert daraus, dass die Gesellschaft tatsächlich „Nutzer des öffentlichen Dienstes“ im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 1906 über die Energieverteilung (heute Energiegesetzbuch) ist.
Diese Argumentation stützt sich auf Artikel 1240 des Code civil (Haftung für Verschulden). Wenn ERDF Netzbetreiber ist, muss sie die Kontinuität und Qualität der Versorgung gewährleisten. Aber Achtung: Die Haftung von ERDF ist nicht automatisch. Der Kassationshof sagt nicht, dass ERDF in allen Fällen haftet. Er sagt lediglich, dass die Mieterin die Nutzereigenschaft hat, was ihr die Möglichkeit eröffnet, gegen ERDF vorzugehen, wenn der Schaden auf einen Mangel des öffentlichen Netzes zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall befand sich das Kabel in den Gemeinschaftsflächen, es handelte sich um einen besonderen Anschluss, aber dies schloss die Nutzereigenschaft nicht aus.
Kurz gesagt, der Kassationshof bestätigt die Argumentation des Berufungsgerichts: Die Zahlung von Nebenkosten für die Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen, kombiniert mit einem individuellen Stromvertrag, reicht aus, um einen Mieter zum Nutzer des öffentlichen Dienstes zu machen. Dies bedeutet nicht, dass ERDF immer haftet, sondern dass der Mieter Rechenschaft verlangen kann, wenn der Schaden den Dienst beeinträchtigt.
Was das für Sie konkret ändert
Was sollten Sie also mitnehmen, wenn Sie Eigentümer, Mieter oder Verwalter eines Einkaufszentrums sind?
Für den Mieter: Sie sind nicht nur ein einfacher Kunde von EDF. Sie sind auch ein Nutzer des öffentlichen Dienstes, sobald Sie von der Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen über die Nebenkosten profitieren. Wenn ein Stromausfall aufgrund eines Kabels

