Entscheidungsreferenz: cc • N° 10-13.651 • 2011-10-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Falaise unterschreibt ein Händler einen Mietvertrag für sein Geschäftslokal, mit einem Kaufversprechen, das besagt, dass die gezahlten Mieten vom Kaufpreis abgezogen werden. Fünf Jahre später möchte er sein Recht auf das Kaufversprechen an einen Dritten abtreten. Der Verkäufer widerspricht mit der Begründung, dass diese Konstruktion kein einfacher Mietvertrag, sondern ein Immobilien-Leasing (Miete mit Kaufoption) sei, das strengen Regeln unterliege.
Wer hat Recht? Wie weit kann man Miete und Verkauf verbinden, ohne in die Qualifikation des Leasings zu fallen? Und vor allem: Ändert diese Qualifikation wirklich etwas für die Parteien?
Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 19. Oktober 2011 (Nr. 10-13.651) entschieden: Wenn die beiden Akte untrennbar sind und die Miete auf den Preis angerechnet wird, stellt das Geschäft ein Immobilien-Leasing dar, selbst wenn die Abtretung des Versprechens nicht dem ursprünglichen Mieter zugutekommt. Eine Entscheidung, die gängige Konstruktionen im gewerblichen Immobilienbereich durcheinanderbringt.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
1998 schließt eine Gesellschaft, die Eigentümerin eines gewerblich genutzten Gebäudes ist, mit einem Mieter eine notarielle Urkunde in zwei Teilen: einen klassischen Gewerbemietvertrag und ein einseitiges Kaufversprechen. Die Besonderheit? Die während der Mietzeit gezahlten Mieten werden vom Kaufpreis abgezogen, wenn der Mieter die Option ausübt. Eine scheinbar vorteilhafte Konstruktion für den Mieter, der ein Zwangssparen aufbaut.
Im Jahr 2000 vermietet der ursprüngliche Mieter das Objekt an eine andere Gesellschaft (die SARL Immo) unter und tritt ihr dann das Kaufversprechen ab. Der Eigentümer bestreitet dies: Seiner Ansicht nach verletzt diese Abtretung die Regeln des Immobilien-Leasings, da der Untermieter nicht der ursprüngliche Begünstigte des Versprechens war. Er verklagt beide Gesellschaften, um die Abtretung für nichtig erklären und den Mietvertrag kündigen zu lassen.
Das Berufungsgericht von Caen gibt dem Eigentümer Recht: Es qualifiziert das Ganze als Immobilien-Leasing um und wendet Artikel L. 313-7 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs (der das Leasing regelt) an. Die Mieter legen Kassation ein mit der Begründung, dass die Abtretung des Versprechens an einen Dritten durch diesen Text nicht verboten sei. Aber der Kassationsgerichtshof bestätigt: Unabhängig davon, ob der Zessionar vom ursprünglichen Mieter verschieden ist, bleibt das Geschäft ein Leasing.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um dies zu verstehen, muss man auf die gesetzliche Definition des Immobilien-Leasings zurückkommen: Nach Artikel L. 313-7 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs handelt es sich um ein Mietgeschäft für ein gewerblich genutztes Gebäude, verbunden mit einem Kaufversprechen (oder einer Kaufoption) zugunsten des Mieters, bei dem die Mieten auf den Kaufpreis angerechnet werden sollen. Kurz gesagt, es ist eine Miete mit Kaufoption.
Im vorliegenden Fall stellte das Berufungsgericht drei Elemente fest: Erstens waren der Mietvertrag und das Versprechen in derselben notariellen Urkunde enthalten, was ihre enge Verbindung zeigt. Zweitens waren die Mieten vom Kaufpreis abziehbar, was das Kennzeichen des Leasings ist. Drittens hatten die Parteien vorgesehen, dass das Versprechen abgetreten werden könnte, aber dies änderte nichts an der Natur des ursprünglichen Vertrags.
Der Eigentümer argumentierte, dass die Abtretung an einen Untermieter verboten sei, da Artikel L. 313-7 verlange, dass der Verkauf dem ursprünglichen Mieter zugutekomme. Der Kassationsgerichtshof fegt dieses Argument vom Tisch: Der Text sagt das nicht. Er verlangt nur ein Kaufversprechen zugunsten des Mieters, aber nichts hindert diesen daran, sein Recht an einen Dritten abzutreten. Allerdings verliert der Vertrag durch diese Abtretung nicht seine Qualifikation als Leasing.
Interessant ist, dass sich das Gericht nicht mit dem Wortlaut des Textes begnügt: Es prüft die wirtschaftliche Gesamtheit des Vertrags. Wenn die Mieten auf den Preis angerechnet werden, dient das Geschäft der Finanzierung des Erwerbs, wie ein Leasing. Die Richter schauen auf die Substanz, nicht nur auf die Form.
Was das für Sie konkret ändert
Für vermietende Eigentümer ist diese Entscheidung eine Warnung: Wenn Sie einen Mietvertrag mit einem Kaufversprechen unterschreiben und die Mieten abziehbar sind, schließen Sie ein Leasing ab, auch wenn Sie es anders nennen. Dies bringt spezifische Pflichten mit sich: Zum Beispiel muss das Leasing für eine Dauer abgeschlossen werden, die mindestens der Amortisationsdauer des Objekts entspricht, und es unterliegt Publizitätsvorschriften. Sie können das Objekt am Ende der Mietzeit nicht frei zurücknehmen, solange die Option nicht ausgeübt wurde.
Für Mieter ist es ein Schutz: Wenn Sie von einer solchen Konstruktion profitieren, gelten Sie als Leasingnehmer mit dem Recht, die Option jederzeit während der Mietzeit auszuüben. Aber Vorsicht: Wenn Sie Ihr Recht an einen Dritten abtreten, können Sie die Leasingregeln nicht umgehen. Beispiel aus der Praxis: In Lisieux mietet ein Handwerker ein Lokal für 1.000 € pro Monat über 5 Jahre, mit einem Kaufversprechen zu 100.000 € und Abzug der Mieten. Nach 3 Jahren möchte er sein Versprechen an einen Kollegen verkaufen. Die Entscheidung besagt, dass dies möglich ist, aber der Eigentümer kann die Einhaltung der Leasingbedingungen verlangen (insbesondere die Zustimmung des Vermieters, wenn der Vertrag dies vorsieht).
Für Erwerber eines solchen Versprechens: Überprüfen Sie genau die in der Urkunde verwendete Qualifikation. Wenn es sich um ein Leasing handelt, müssen Sie sicherstellen, dass der Vermieter über Ihren Eintritt in den Vertrag informiert wurde und die Mieten weiterhin auf den Preis angerechnet werden. Andernfalls riskieren Sie eine Nichtigkeitsklage.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, sollten Sie: Ihren Vertrag erneut lesen, prüfen, ob die Mieten auf den Preis angerechnet werden, und wenn ja, einen Anwalt konsultieren.

