Entscheidungsreferenz: cc • N° 00-10.911 • 2001-10-25 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Waldgrundstücks in der Île-de-France, vielleicht in den Yvelines oder in Seine-et-Marne. Sie haben Eichen, Buchen, Kiefern gepflanzt. Und dann kommen die Wildschweine und Hirsche. Sie beschädigen die jungen Triebe, die Stämme, die Wurzeln. Sie installieren Einzelschutzvorrichtungen, Sie pflanzen nach. Aber wer zahlt? Ihre Versicherung? Das französische Amt für Biodiversität (ehemals nationales Jagdamt)? Die Frage, die sich jeder Waldbesitzer stellt, ist einfach: Kann ich die Kosten für den Schutz, den ich für meine Pflanzen aufgewendet habe, erstattet bekommen? Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 25. Oktober 2001 (Nr. 00-10.911) gibt eine klare Antwort: Ja, auch ohne Verschulden des nationalen Jagdamtes, sofern die Reduzierung des Schalenwildbestands nicht in kurzer Zeit möglich ist und der Schaden sicher ist.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X ist Eigentümer einer Forstpflanzung. Er stellt fest, dass seine jungen Bäume regelmäßig von Wildschweinen und Hirschen beschädigt werden. Er fordert das nationale Jagdamt (ONC) auf, die Kosten für den Einzelschutz der Pflanzen (Schutzhüllen, Netze usw.) und die Kosten für Nachpflanzungen zu übernehmen. Das ONC lehnt ab mit der Begründung, diese Kosten stellten keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne von Art. L. 226-1 des Landwirtschaftsgesetzbuchs (betreffend die Staatshaftung für Schäden durch Schalenwild) und Art. 1382 des Code civil (jetzt Art. 1240, über die Verschuldenshaftung) dar. Herr X verklagt das ONC. Das Berufungsgericht Paris gibt ihm Recht und verurteilt das ONC zur Zahlung der Schutzkosten. Das ONC legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof weist die Revision zurück und bestätigt das Berufungsurteil. Er entscheidet, dass, soweit eine Reduzierung des Schalenwildbestands kurzfristig nicht möglich ist und der potenzielle Schaden sicher ist, die Übernahme der Kosten für Einzelschutzmaßnahmen eine Art der Schadenswiedergutmachung darstellt, ohne dass ein Verschulden des ONC nachgewiesen werden muss.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf zwei Texte: Art. L. 226-1 des Landwirtschaftsgesetzbuchs (a.F.), der vorsieht, dass der Staat für Schäden durch Schalenwild haftet, wenn das land-, forst- und jagdwirtschaftliche Gleichgewicht gestört ist, und Art. 1382 des Code civil (jetzt Art. 1240), der bestimmt, dass „jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen, der sie verschuldet hat, zur Wiedergutmachung verpflichtet“. Aber Achtung: Der Gerichtshof stellt klar, dass hier kein Verschulden des ONC nachgewiesen werden muss. Die Haftung des Amtes kann auf objektiver Grundlage bestehen, verbunden mit der Unfähigkeit, die Wildbestände in ausreichend kurzer Zeit zu reduzieren, um Schäden zu vermeiden. Wenn das ONC nicht schnell handeln kann, muss es die finanziellen Folgen der vom Eigentümer ergriffenen Schutzmaßnahmen tragen. Der Grund dafür ist, dass diese Lösung in einer Logik der vollständigen Schadenswiedergutmachung steht: Der Eigentümer soll den Verlust seiner Pflanzen nicht erleiden, sondern kann die Erstattung der für ihren Schutz aufgewendeten Kosten verlangen. Die Tatsacheninstanzen hatten bereits festgestellt, dass die Schutzmaßnahmen „durch die übermäßige Anwesenheit von Schalenwild direkt erforderlich geworden“ seien. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Argumentation: Es liegt kein Verstoß gegen die Gesetze vor.
Was das für Sie konkret ändert
Für Waldbesitzer: Sie können nun vom französischen Amt für Biodiversität (ehemals ONC) die Erstattung der Kosten für den Einzelschutz Ihrer Pflanzen (Netze, Schutzhüllen usw.) und der Nachpflanzkosten verlangen, ohne ein Verschulden des Amtes nachweisen zu müssen. Es genügt, darzulegen, dass eine Reduzierung des Wildbestands kurzfristig nicht möglich ist und die Schäden sicher sind. Wenn Sie zum Beispiel ein Grundstück in Nanterre haben, auf dem Wildschweine wiederholt Schäden verursachen, und der Abschussplan keine Reduzierung ihrer Anzahl ermöglicht hat, können Sie die Kosten für die Schutzmaßnahmen fordern. Für Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen: Prüfen Sie Ihren Pachtvertrag. Wenn Sie Bewirtschafter sind, könnten Sie auch im eigenen Namen klagen, wenn Sie einen unmittelbaren Schaden erleiden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften mit Grünflächen: Diese Rechtsprechung könnte anwendbar sein, wenn Schalenwild (Wildschweine im Stadtrandbereich) die gemeinschaftlichen Pflanzungen beschädigt. Achtung jedoch: Die Verjährungsfristen betragen fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts. Ich habe Fälle erlebt, in denen Eigentümer zu lange gewartet hatten und die Einrede der Verjährung erhielten. Handeln Sie schnell.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Erstellen Sie ab den ersten Schäden ein Beweisdossier: datierte Fotos, notarielle Protokolle, Berichte des Nationalen Forstamts (ONF) oder des Jagdverbands. Je mehr Beweise Sie haben, desto stärker ist Ihr Anspruch.
- Informieren Sie das französische Amt für Biodiversität (OFB) schriftlich über die Situation: Senden Sie ein Einschreiben mit Rückschein, um das Ausmaß der Schäden zu melden und Regulierungsmaßnahmen zu fordern.
- Bewahren Sie alle Rechnungen für Schutzmaßnahmen und Nachpflanzungen auf: Heben Sie die Belege für den Kauf von Netzen, Schutzhüllen, Ersatzpflanzen und gegebenenfalls für die Arbeitskosten auf, wenn Sie einen Fachbetrieb beauftragt haben.
- Konsultieren Sie einen spezialisierten Anwalt, bevor Sie größere Kosten verursachen: Eine erste Analyse kann Ihnen unnötige Ausgaben ersparen oder

