Referenzentscheidung: cc • Nr. 80-16.605 • 1982-01-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Rechtsanwalt in Giromagny im Territoire de Belfort und haben auch eine Kanzlei in Belfort selbst. Die Geschäftsordnung Ihrer Rechtsanwaltskammer schreibt vor, dass Ihr Name nur einmal im Berufsverzeichnis des Telefonbuchs erscheinen darf. Soweit nichts Ungewöhnliches. Aber Sie stellen fest, dass dieselbe Bestimmung Sie daran hindert, in den Rubriken beider Städte aufzutauchen, während eine andere Regel derselben Ordnung dies erlaubt. Was tun? Diese Frage stellte sich ein Rechtsanwalt aus Lille, und der Kassationshof entschied 1982 zu seinen Gunsten.
Kurz gesagt, das oberste Gericht befand, dass die Tatsachenrichter die Geschäftsordnung „verfälscht“ hätten, indem sie zwei Bestimmungen gemeinsam anwandten, die unterschiedliche Sachverhalte regelten. Ergebnis: Der Rechtsanwalt erhielt das Recht, in den Telefonbüchern von Lille, Roubaix und Villeneuve-d'Ascq eingetragen zu werden. Eine Entscheidung, die technisch erscheint, aber konkrete Auswirkungen für jeden Berufsangehörigen hat, der einer Geschäftsordnung unterliegt.
📌 Dieser Artikel betrifft Sie? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
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