Referenzentscheidung: Cass. 3e civ. • Nr. 20-16.777 • 2021-06-03 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Vallauris, in einem Gebäude aus den 1970er Jahren. Die Eigentümerversammlung beschließt die Teilung bestimmter Wohnungseigentumseinheiten, um die katasterrechtliche Situation zu bereinigen. Doch ein Miteigentümer legt Widerspruch ein mit der Begründung, diese Teilung unterliege einem strengen Gesetz zur Vermeidung unwürdigen Wohnraums. Wer hat recht? Bis zu dieser Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 3. Juni 2021 war die Antwort unklar. Nun haben die Richter entschieden: Art. L. 111-6-1 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs, der die Teilung von Wohnräumen regelt, ist nicht auf die Teilung von Wohnungseigentumseinheiten anwendbar, die aus rechtlichen und buchhalterischen Gründen erfolgt, ohne dass neue Wohnungen geschaffen werden.
Diese Entscheidung der dritten Zivilkammer ist ein Sieg für die Rechtssicherheit von Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie stellt klar, dass das Gesetz über die Teilung von Wohnungen nur auf Vorgänge abzielt, die zur Bereitstellung neuer Wohnräume führen. Wenn hingegen eine Einheit geteilt wird, um zwei Einheiten zu schaffen, die bereits bestehenden, getrennten Gebäudeteilen entsprechen (z. B. eine Einheit „Keller“ und eine Einheit „Wohnung“, die künstlich zusammengefasst waren), fällt dies nicht unter diese Regelung. Ausführliche Erklärung.

