Entscheidungsreferenz: cc • N° 90-60.483 • 1991-05-15 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Arbeitgeber in Chelles und organisieren die Wahlen der Personaldelegierten. Ein Arbeitnehmer in langer Krankschreibung kandidiert. Hat er das Recht, sich zu bewerben? Ist seine Kandidatur gültig? Diese Frage, die banal erscheinen mag, hat zu einer umfangreichen Rechtsprechung geführt. Der Kassationsgerichtshof hat sie in einem Urteil vom 15. Mai 1991 klar beantwortet.
Im vorliegenden Fall befanden sich drei Arbeitnehmer der Laminoirs de Strasbourg (Sollac) im Streik, ihr Arbeitsvertrag ruhte also. Der Arbeitgeber bestritt ihre Wählbarkeit. Das Tribunal d'instance von Strasbourg gab ihnen Recht, und der Kassationsgerichtshof bestätigte dies. Für die Richter führt die Suspendierung des Vertrags – aus welchem Grund auch immer – nicht zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft und damit der Wählbarkeit, sofern die Betriebszugehörigkeit erworben ist.
Diese Entscheidung ist ein Referenzpunkt für alle Akteure des Arbeitsrechts: Sie schützt die Rechte der Arbeitnehmer und verhindert, dass Arbeitgeber Kandidaten unter dem Vorwand einer Vertragssuspendierung ausschließen. Lassen Sie uns die Fakten, die Argumentation der Richter und die konkreten Auswirkungen für Sie in Meaux und anderswo betrachten.
Die Fakten: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Wir befinden uns in Strasbourg, in einem Stahlwerk der Gesellschaft Sollac-Laminoirs de Strasbourg. Drei Arbeitnehmer, die Herren Z..., A... und C..., Mitglieder der Gewerkschaft CGT, kandidieren für die Wahlen der Personaldelegierten. Problem: Sie befinden sich im Streik. Ihr Arbeitsvertrag ruht daher. Der Arbeitgeber lehnt ihre Kandidatur ab, da seiner Ansicht nach nur aktive Arbeitnehmer wählbar sind. Die Gewerkschaft ruft das Tribunal d'instance von Strasbourg an.
Das Tribunal annulliert mit Urteil vom 9. Juli 1990 die Wahlen und erklärt die Kandidaturen für zulässig. Es ist der Ansicht, dass die Suspendierung des Arbeitsvertrags (durch Streik, Krankheit, unbezahlten Urlaub usw.) die Wählbarkeit nicht beeinträchtigt, sofern die Arbeitnehmer die Mindestbetriebszugehörigkeit gemäß Artikel L. 423-8 des Arbeitsgesetzbuchs besitzen. Die Gesellschaft Sollac legt Kassation ein.
Der Kassationsgerichtshof weist die Kassation zurück. Er ist der Ansicht, dass das Tribunal d'instance das Gesetz korrekt angewandt hat: Da die Betriebszugehörigkeit unbestritten war, erfüllten die drei Arbeitnehmer die Wählbarkeitsvoraussetzungen, da ihr Vertrag nur ruhte und nicht beendet war. Diese Entscheidung beendet den Rechtsstreit endgültig und begründet Rechtsprechung.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern der Debatte betraf die Auslegung von Artikel L. 423-8 des Arbeitsgesetzbuchs (heute kodifiziert in den Artikeln L. 2314-18 ff.). Diese Vorschrift legt die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Betriebsratswahlen fest: Man muss 16 Jahre alt sein, seit mindestens 3 Monaten im Unternehmen arbeiten und darf kein Verbot zur Ausübung einer Gewerkschaftsfunktion haben. Aber was bedeutet „arbeiten“? Der Arbeitgeber argumentierte, dass eine tatsächliche Tätigkeit erforderlich sei. Die Arbeitnehmer, unterstützt von der Gewerkschaft, argumentierten, dass die Suspendierung des Vertrags (durch Streik) nicht zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft führe.
Die Richter legten eine weite und schützende Auslegung zugrunde. Sie waren der Ansicht, dass ein ruhender Arbeitsvertrag ein Arbeitsvertrag bleibt: Der Arbeitnehmer ist nicht gekündigt, er behält seine Verbindung zum Unternehmen. Daher gehört er weiterhin zum Personal und kann seine Wahlrechte ausüben. Die Betriebszugehörigkeitsvoraussetzung dient der Überprüfung der Verbundenheit mit dem Unternehmen, und diese wird vor der Suspendierung erworben. Die Entscheidung schafft kein neues Recht: Sie bestätigt eine frühere Rechtsprechung (Cass. soc., 14. März 1979, Nr. 78-60.058).
In der Praxis überprüfte das Tribunal d'instance, ob die drei Arbeitnehmer die erforderliche Betriebszugehörigkeit nachweisen konnten. Dieser Punkt wurde vom Arbeitgeber nicht bestritten. Daher konnte allein die Tatsache, dass ihr Vertrag ruhte, sie nicht ausschließen. Die Lösung ist logisch: Stellen Sie sich vor, Sie wären am Wahltag krankgeschrieben: Wären Sie dadurch Ihres Wahlrechts beraubt? Nein, natürlich nicht. Für die Wählbarkeit gilt dasselbe Prinzip.
Was das für Sie konkret ändert
Für Arbeitnehmer: Sie können auch dann kandidieren, wenn Sie krankgeschrieben sind, in Mutterschutz, im Streik, in unbezahltem Urlaub oder in Untersuchungshaft (außer bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte). Ihr Arbeitgeber kann Ihre Kandidatur aus diesem Grund nicht ablehnen. Achtung jedoch: Sie müssen die Mindestbetriebszugehörigkeit besitzen (in der Regel 3 Monate, aber prüfen Sie Ihren Tarifvertrag). Beispiel: In Meaux kann eine Arbeitnehmerin, die seit 6 Monaten in Elternzeit ist, für die Personaldelegiertenwahlen kandidieren, wenn sie vor ihrer Elternzeit mehr als 3 Monate Betriebszugehörigkeit hatte.
Für Arbeitgeber: Sie können einen Kandidaten nicht unter dem Vorwand ausschließen, dass sein Vertrag ruht. Das Risiko? Eine Annullierung der Wahlen und die Anordnung, eine neue Wahl durchzuführen, mit erheblichen Kosten und Zeitverlust. In Chelles sah sich ein Arbeitgeber, der die Kandidatur eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers abgelehnt hatte, nach 6 Monaten Verfahren mit der Annullierung der Wahlen konfrontiert. Geschätzte Kosten: 5.000 € Anwaltskosten und 15.000 € verlorene Zeit für das Unternehmen.
Für Gewerkschaften: Diese Entscheidung stärkt Ihre Fähigkeit, Kandidaten zu präsentieren. Zögern Sie nicht, jede missbräuchliche Ablehnung anzufechten. Das Tribunal d'instance entscheidet im Eilverfahren (Frist von 10 Tagen zur Anrufung des Wahlrichters).
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Rechtsstreitigkeiten
- Prüfen Sie die Betriebszugehörigkeit, nicht den Vertragsstatus: Konzentrieren Sie sich bei der Erstellung der Wählerlisten nicht auf die vertragliche Situation des Arbeitnehmers (aktiv, ruhend

