Referenzentscheidung: Kassationsgericht, 3. Zivilkammer • Nr. 89-19.491 • 27. März 1991 • Entscheidung einsehen →
In Paris beauftragt ein Eigentümer zwei Unternehmen mit dem Bau seines Hauses. Eines von ihnen begeht schwere Baumängel, die das Gebäude unbewohnbar machen. Frustriert wendet sich der Bauherr an beide Unternehmen, um Schadensersatz zu erhalten. Aber kann das Unternehmen, das die Schäden nicht direkt verursacht hat, zur Zahlung gezwungen werden? Diese Situation, die häufiger ist als man denkt, findet eine klare Antwort in einem Urteil des Kassationsgerichts vom 27. März 1991.
Bei Bauarbeiten können Solidarverpflichtungen für Fachleute zur Falle werden. Für den privaten Bauherrn, der das Projekt finanziert, stellt diese Solidarität (die Verpflichtung jedes Schuldners, für die gesamte Schuld einzustehen) jedoch eine wertvolle rechtliche Sicherheit dar. Die Entscheidung des obersten Gerichts vor über dreißig Jahren ist für jeden, der Bau- oder Renovierungsarbeiten plant, nach wie vor von brennender Aktualität.
Was geschah in diesem Fall? Warum hat das Gericht die Haftung eines Unternehmens bejaht, das nicht einmal den mangelhaften Teil berührt hatte? Und vor allem: Welche Lehren lassen sich daraus für Ihre eigenen Immobilienprojekte ziehen, ob Sie nun Eigentümer, Mieter oder Bauträger sind? Wir werden diese Argumentation und ihre sehr konkreten Auswirkungen gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
In dem Fall stehen sich ein Bauherr (der Kunde, der Arbeiten in Auftrag gibt) und zwei Gesellschaften, die Unternehmen Briant und Jouglas, gegenüber. Diese hatten sich gegenüber dem Bauherrn solidarisch verpflichtet, die gesamten bestellten Arbeiten auszuführen. Eine Solidarverpflichtung bedeutet, dass jedes Unternehmen für die Gesamtheit der aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen belangt werden konnte – kurz gesagt, der Kunde konnte die Fertigstellung oder die Reparatur von dem einen oder dem anderen verlangen, ohne Unterschied.
Die Arbeiten schreiten voran, aber es treten Mängel auf. Genauer gesagt führt die Gesellschaft Jouglas ein Werk aus, das mit Mängeln behaftet ist, die es für seinen Zweck ungeeignet machen. Der Bauherr, unzufrieden, beschließt, gerichtlich vorzugehen. Er verklagt beide Unternehmen auf Schadensersatz.
Das Berufungsgericht von Paris verurteilt die Gesellschaft Briant zusammen mit der Gesellschaft Jouglas solidarisch zur Entschädigung des Bauherrn. Doch die Gesellschaft Briant hatte nicht am Bau des streitgegenständlichen Werks mitgewirkt; die Mängel waren ausschließlich Jouglas zuzuschreiben. Briant legt daraufhin Kassationsbeschwerde ein und wendet sich gegen diese Verurteilung, die sie zur Wiedergutmachung von Fehlern verpflichtet, die sie nicht begangen hat. Das Kassationsgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Entscheidung der Tatsacheninstanz.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Das Kassationsgericht stützt sich auf den Begriff der Solidarverpflichtung, der damals durch die alten Artikel 1200 ff. des Code civil (heute Artikel 1310 ff.) geregelt war. Der Kern der Argumentation lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Da sich die beiden Unternehmen gegenüber dem Bauherrn solidarisch zur Ausführung der Arbeiten verpflichtet haben, kann jedes von ihnen zur Behebung der Mängel verurteilt werden, die das Werk betreffen, auch wenn es nur von dem anderen ausgeführt wurde.
Warum? Weil die Verpflichtung zu bauen im Wesentlichen auch die Verpflichtung umfasst, ein von Mängeln freies Werk zu liefern. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die eingegangene Verpflichtung auch die Verpflichtung zur Behebung der Mängel umfasst, die das Werk für seinen Zweck ungeeignet machen. Die Richter des Kassationsgerichts bestätigen diese Analyse: Die Erfolgspflicht, die auf jedem Solidarschuldner lastet, umfasst die Behebung der Mängel, unabhängig von ihrer Ursache innerhalb der Unternehmensgruppe.
Der Mechanismus der passiven Solidarität (die mehrere Schuldner gegenüber einem Gläubiger verbindet) entfaltet hier eine radikale Wirkung: Der Gläubiger kann das Ganze von jedem der Mitschuldner verlangen. Der in Anspruch genommene Mitschuldner kann sich nicht auf das Recht auf Teilung berufen (Artikel 1203 alt, 1313 neu), d.h. er kann nicht verlangen, dass der Gläubiger seine Klagen auf die verschiedenen Schuldner aufteilt. Mit anderen Worten: Der Bauherr muss nicht nachweisen, wer den Mangel verursacht hat; es genügt, die Solidarverpflichtung und das Vorhandensein des Mangels zu beweisen. Die Gesellschaft Briant wurde daher verurteilt, für die Folgen der von Jouglas begangenen Mängel einzustehen, da sie mit ihr eine einzige und unteilbare Verpflichtung gegenüber dem Kunden eingegangen war.
Diese Lösung ist keine juristische Revolution. Sie fügt sich in eine ständige Rechtsprechungslinie des Kassationsgerichts ein, die seit dem 19. Jahrhundert die in Verträgen vereinbarte Solidarität streng anwendet. Die Handelskammer und dann die dritte Zivilkammer haben stets daran erinnert, dass die Solidarität nicht ausdrücklich auf die Schadensersatzfolgen ausgedehnt werden muss; sie umfasst natürlicherweise alle Folgen der Vertragsverletzung. So bestätigen die Richter 1991 lediglich eine fest etablierte Position.
Was das für Sie bedeutet – konkret
Für Eigentümer und Bauherren. Sie verfügen über eine wirksame Waffe. Wenn Sie eine Solidarverpflichtung der Unternehmen aushandeln, denen Sie Arbeiten anvertrauen, können Sie sich im Problemfall an das Unternehmen wenden, das Ihnen am zahlungskräftigsten oder am leichtesten zu belangen erscheint. In Paris, wo Renovierungsbaustellen oft mehrere koordinierte Gewerke umfassen, ersparen Sie sich den Gutachterstreit darüber, wer genau den Fehler begangen hat. Beispiel mit Zahlen: Sie lassen Ihr Dach und Ihren Dachstuhl für 20.000 € von zwei Unternehmen erneuern, die sich solidarisch verpflichten
