Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 98-21.530 • 2000-07-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Marcq-en-Baroeul und vermieten Ihre Immobilie an einen Verein, der im Garten eine Licht- und Tonshow veranstaltet. Während der Aufführung fährt ein Krankenwagen mit heulender Sirene vorbei, die Zuschauer geraten in Panik, ein Vorfall ereignet sich. Der Verein sagt Ihnen: „Das ist höhere Gewalt, ich bin nicht verantwortlich.“ Wirklich?
Diese Frage, die sich jeder Eigentümer oder Veranstalter stellen kann, findet eine klare Antwort in einem Urteil des Kassationshofs vom 13. Juli 2000 (Nr. 98-21.530). Das höchste französische Gericht erinnert an eine wesentliche Regel: Damit höhere Gewalt (ein unvorhersehbares, unwiderstehliches und äußeres Ereignis) von der Haftung befreit, muss das Ereignis unvorhersehbar sein. Nicht nur unwiderstehlich. Und diese Unvorhersehbarkeit wird konkret beurteilt, je nach Ort, Zeit und Tätigkeit.
In diesem Fall organisierte ein Verein im Sommer eine Licht- und Tonshow in einem stark frequentierten Gebiet. Die Richter befanden, dass die Einsätze der Rettungsdienste mit ihren akustischen und optischen Signalen dort häufig und daher vorhersehbar waren. Der Verein konnte sich darüber nicht wundern. Diese Entscheidung hat starke Auswirkungen für alle, die Veranstaltungen organisieren oder Immobilien verwalten, die durch äußere Störungen beeinträchtigt werden könnten.
Die Fakten: eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Wir befinden uns in einer großen Agglomeration im Norden Frankreichs, in Lille. Mitten im Sommer organisiert ein Verein eine „Licht- und Ton“-Show. Die Veranstaltung findet im Freien in einem belebten Viertel statt. Alles läuft gut, bis in der Nähe ein Einsatz der Rettungsdienste (Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen) stattfindet. Die akustischen und optischen Signale (Sirenen, Blaulichter) stören die Show. Es kommt zu einem Vorfall – man weiß nicht genau welchem, aber er verursacht einen Schaden. Der Verein wird belangt.
Vor Gericht beruft sich der Verein auf höhere Gewalt. Er erklärt, dass der Einsatz der Rettungsdienste unvorhersehbar war und er ihn nicht verhindern konnte. Er bittet um Haftungsbefreiung. Doch die Richter sind anderer Meinung. Das Berufungsgericht und dann der Kassationshof lehnen dieses Argument ab. Warum? Weil das Ereignis nicht unvorhersehbar war. Im Sommer, in einem stark frequentierten Gebiet, sind Einsätze der Rettungsdienste häufig. Sirenen und Blaulichter gehören zur akustischen und visuellen Landschaft. Der Verein, der diesen Ort und diese Zeit gewählt hatte, hätte damit rechnen müssen. Er hätte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen vorsehen müssen (z. B. Information der Zuschauer, temporäre Schalldämmung oder Wahl eines anderen Ortes).
Der Verein wurde daher für haftbar erklärt. Er konnte sein Verschulden nicht auf ein Ereignis abwälzen, das er hätte vorhersehen müssen. Dieser Fall zeigt, dass höhere Gewalt keine einfache Ausrede ist: Die Richter prüfen die konkreten Umstände streng. Ein Ereignis ist nur dann unvorhersehbar, wenn es im Kontext außergewöhnlich ist.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382), der bestimmt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden er eingetreten ist, zum Ersatz.“ Klar gesagt: Wer ein Verschulden begeht, muss den Schaden ersetzen. Der Verein als Veranstalter hatte eine Sicherheitspflicht gegenüber den Teilnehmern. Hat er dadurch, dass er die Störung durch die Rettungsdienste nicht verhinderte, ein Verschulden begangen? Nein, das Verschulden liegt nicht direkt im Ereignis, sondern im Fehlen der Vorbeugung eines vorhersehbaren Ereignisses.
Die Argumentation ist folgende: Höhere Gewalt ist eine rechtliche Tatsache mit drei Merkmalen: Unvorhersehbarkeit, Unwiderstehlichkeit, Äußerlichkeit. Fehlt eines, liegt keine höhere Gewalt vor. Hier wird die Unwiderstehlichkeit anerkannt: Der Verein konnte die Rettungsdienste nicht am Einsatz hindern. Auch die Äußerlichkeit: Der Einsatz der Rettungsdienste ist dem Verein äußerlich. Aber die Unvorhersehbarkeit fehlt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass in einer stark frequentierten Agglomeration im Sommer Einsätze der Rettungsdienste häufig sind, ebenso wie Fehlauslösungen von akustischen und optischen Alarmanlagen. Diese Tatsachen sind daher für jeden vernünftigen Veranstalter vorhersehbar. Der Verein hätte sie vorhersehen und Maßnahmen ergreifen müssen (z. B. einen Plan B vorsehen, die Öffentlichkeit informieren oder einen abgelegeneren Ort wählen).
Die Richter nehmen eine konkrete Kontrolle vor: Sie begnügen sich nicht mit einer abstrakten Definition der höheren Gewalt. Sie prüfen die örtlichen, zeitlichen und materiellen Umstände. Dieser Ansatz ist in der Rechtsprechung ständig: Höhere Gewalt ist eine Ausnahme, die eng ausgelegt wird. Der Kassationshof bestätigt hier seine traditionelle Position, ohne Entwicklung oder Änderung. Er erinnert daran, dass die Unvorhersehbarkeit in concreto (anhand der genauen Tatsachen des Falles) beurteilt wird.
Der Verein hätte argumentieren können, dass der Einsatz der Rettungsdienste ein Zufall (unvorhersehbares, aber nicht unwiderstehliches Ereignis) war, aber die Unterscheidung ist hier nicht hilfreich, da die Unvorhersehbarkeit fehlte. Die Richter haben daher logischerweise die höhere Gewalt abgelehnt.
Was das für Sie ändert – konkret
Diese Entscheidung hat praktische Konsequenzen für mehrere Profile.
Für den vermietenden Eigentümer: Wenn Sie eine Immobilie an einen Veranstalter (Verein, Gesellschaft) vermieten und dieser sich auf höhere Gewalt beruft,

