Referenzentscheidung: cc • Nr. 84-11.454 • 1986-07-21 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Biscarrosse, in den Landes. Ihr Arzt verordnet Ihnen Schlammbäder zur Behandlung einer hartnäckigen Arthrose. Problem: Der nächstgelegene Physiotherapeut in Parentis-en-Born bietet diese Art von Behandlung nicht an. Sie müssen 30 Kilometer weiter zu einer spezialisierten Praxis fahren. Nach Ihrer Rückkehr lehnt die CPAM (Krankenkasse) die vollständige Erstattung Ihrer Transportkosten ab, mit der Begründung, Sie hätten sich mit dem nächstgelegenen Therapeuten begnügen müssen. Ungerecht, oder?
Doch ein Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 21. Juli 1986 (Nr. 84-11.454) gibt den Versicherten in dieser Situation recht. Es stellt klar: Wenn die verordneten Behandlungen vom nächstgelegenen Gesundheitsdienstleister nicht erbracht werden können, ist der Transport zu einem anderen Therapeuten durch die Erfordernisse der Behandlung bedingt und muss zu 100 % übernommen werden. Aber was bedeutet das konkret für Sie als Eigentümer oder Mieter in den Landes oder anderswo?
Dieser Artikel analysiert diese wenig bekannte Rechtsprechung, erklärt Ihnen, wie Sie Ihre Rechte geltend machen können, und gibt Ihnen praktische Tipps, um Erstattungsablehnungen zu vermeiden. Kurz gesagt: Wenn Ihr Physiotherapeut keine Schlammbäder anbietet, darf die CPAM Sie nicht benachteiligen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Frau X, eine Sozialversicherte in einer ländlichen Gemeinde (sagen wir, in der Gegend von Parentis-en-Born), litt unter Gelenkschmerzen. Ihr Hausarzt verordnete ihr „besondere Behandlungen in Form von Schlammbädern“ – eine Thermaltherapie, die oft bei Rheuma indiziert ist. Der nächstgelegene Physiotherapeut bot diese Art von Behandlung jedoch nicht an. Frau X musste daher zu einem anderen, weiter entfernten Physiotherapeuten fahren, der Schlammbäder durchführen konnte.
Damals sah das Sozialgesetzbuch (Artikel L. 283) vor, dass Transportkosten eines Versicherten nur übernommen werden, wenn der Transport „durch die Erfordernisse der Behandlung bedingt“ war. Die CPAM war der Ansicht, Frau X hätte sich mit dem nächstgelegenen Therapeuten begnügen müssen, auch wenn dieser keine Schlammbäder anbot. Sie lehnte daher die vollständige Erstattung der Transportkosten ab und übernahm nur die Entfernung bis zur nächstgelegenen Praxis. Frau X focht diese Ablehnung vor der erstinstanzlichen Kommission für Sozialversicherungsstreitigkeiten an.
Die Kommission gab ihr recht, aber die CPAM legte Berufung ein. Der Fall gelangte bis zum Kassationsgerichtshof, der die Entscheidung der Kommission 1986 bestätigte. Das oberste Gericht entschied, dass, da die CPAM weder die medizinische Notwendigkeit der Schlammbäder noch deren ordnungsgemäße Verordnung noch die Unmöglichkeit, sie beim nächstgelegenen Therapeuten zu erhalten, bestritt, der Transport zu einem anderen Therapeuten tatsächlich durch die Erfordernisse der Behandlung bedingt war. Kurz gesagt: Die Versicherte hatte keine Wahl – ohne diesen Transport hätte sie die verordneten Behandlungen nicht erhalten können. Die Kosten mussten daher vollständig übernommen werden.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Die Entscheidung beruht auf einer strengen Auslegung von Artikel L. 283 des Sozialgesetzbuchs (heute kodifiziert in Artikel L. 321-1 desselben Gesetzbuchs), der vorsieht, dass Transportkosten übernommen werden, wenn sie „durch die Erfordernisse der Behandlung bedingt“ sind. Der Kassationsgerichtshof präzisiert, dass diese Bedingung erfüllt ist, sobald zwei Elemente vorliegen: 1) Die ärztliche Verordnung ist ordnungsgemäß und die Kasse bestreitet nicht die Notwendigkeit der Behandlung; 2) Der nächstgelegene Therapeut ist nicht in der Lage, die verordneten Behandlungen durchzuführen.
Mit anderen Worten: Die Richter sind der Ansicht, dass der Versicherte keinen Nachteil erleiden darf, nur weil er weit von einem spezialisierten Therapeuten entfernt wohnt. Die Argumentation ist pragmatisch: Wenn der Physiotherapeut um die Ecke keine Schlammbäder anbietet, ist das nicht die Schuld des Patienten. Die CPAM kann eine Erstattung nicht mit der Begründung verweigern, der Transport hätte auf die Strecke zum nächstgelegenen Therapeuten beschränkt werden müssen.
Achtung jedoch: Das Gericht stellt klar, dass die erstinstanzliche Kommission diesen Streit ohne medizinisches Gutachten entscheiden kann, da es sich nicht um eine medizinische Frage (zur Art der Behandlung) handelt, sondern lediglich um eine Frage der Behandlungsorganisation. Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung erspart den Versicherten das aufwändige Verfahren eines technischen Gutachtens, das die Erstattung um Monate verzögern könnte.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen die CPAM versuchte, die Verordnung selbst anzufechten (z. B. mit der Begründung, Schlammbäder seien medizinisch nicht notwendig). Hier schließt das Gericht diese Möglichkeit aus: Wenn die Kasse die Verordnung nicht bestreitet, kann sie nicht indirekt durch die Verweigerung des Transports darauf zurückkommen. Kurz gesagt: Die Entscheidung begründet das Recht auf effektiven Zugang zur Behandlung ohne geografische Diskriminierung.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Sozialversicherte ist diese Rechtsprechung eine wertvolle Waffe. Wenn Sie in einer

