Referenzentscheidung: cc • Nr. 19-82.117 • 2020-03-17 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: ein unbebautes Grundstück am Rande von Sophia-Antipolis, hastig aufgestellte Lautsprecherboxen, Hunderte von Jugendlichen, die das ganze Wochenende tanzen kommen. Sie sind Eigentümer einer benachbarten Lagerhalle und fragen sich: „Was, wenn auf meinem Grundstück ohne meine Zustimmung eine Free Party ausbricht? Bin ich verantwortlich?“ Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof am 17. März 2020 in einem Fall beantwortet, der sich auf dem ehemaligen NATO-Flugplatz in Marigny (51) ereignete.
Kurz gesagt, das oberste Gericht entschied: Nur die Organisatoren der Versammlung – diejenigen, die die Initiative ergriffen, eingeladen und die Ausrüstung installiert haben – können wegen fehlender vorheriger Anmeldung belangt werden. Die bloßen Teilnehmer, selbst wenn sie ihre eigene Beschallungsanlage mitbringen, gelten nicht als Organisatoren. Eine Entscheidung, die Eigentümer und Festivalbesucher beruhigen dürfte, aber auch praktische Fragen aufwirft.
Doch was ändert sich konkret? Und vor allem: Wie vermeidet man es, ins Visier der Justiz zu geraten? Das werden wir nun sehen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Vom 29. April bis 1. Mai 2017 fand auf dem ehemaligen NATO-Flugplatz in Marigny (Marne) eine große Musikveranstaltung – eine sogenannte „Free Party“ – statt. Mehrere hundert Teilnehmer aus ganz Frankreich besetzten das Gelände mit ihren Wohnmobilen, Zelten und vor allem ihren Lautsprecheranlagen. Doch diese Art von Veranstaltung, die den privaten Rahmen bei weitem überschreitet, unterliegt gemäß Artikel R. 211-27 des Code de la sécurité intérieure einer vorherigen Anmeldung bei der Präfektur. Diese Anmeldung war nicht erfolgt.
Drei Personen, bezeichnet als „Nutzer von Beschallungsanlagen“, wurden vor dem Polizeigericht wegen Organisation einer nicht angemeldeten Musikveranstaltung angeklagt. Das Gericht verurteilte sie. Doch einer von ihnen, nennen wir ihn Herrn H., legte Einspruch ein: Er sei nicht der Organisator, sondern nur ein Teilnehmer, der seine eigene Audioausrüstung mitgebracht habe. Er legte Berufung ein.
Das Berufungsgericht folgte seiner Argumentation und sprach ihn frei. Die Staatsanwaltschaft legte Kassation ein und argumentierte, dass die Straftat auf jede Person anwendbar sei, die zur Beschallung beigetragen habe. Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil: Nur die Organisatoren im eigentlichen Sinne können verurteilt werden.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man Artikel R. 211-27 des Code de la sécurité intérieure (CSI) lesen. Er bestimmt, dass „die Organisation einer ausschließlich festlichen Musikveranstaltung, die nicht genehmigungspflichtig ist, einer vorherigen Anmeldung bedarf“. Und dass „die Organisation ohne vorherige Anmeldung mit der Geldstrafe für Ordnungswidrigkeiten der 5. Klasse bestraft wird“ (maximal 1.500 €, bei Wiederholung 3.000 €).
Der Text bezieht sich also auf die „Organisation“. Aber wer ist der Organisator? Der Kassationsgerichtshof legt in seinem Urteil vom 17. März 2020 (Nr. 19-82.117) diesen Begriff eng aus: Der Organisator ist derjenige, der die Initiative für die Versammlung ergreift, ihre Vorbereitung und Koordination sicherstellt und die Entscheidungsbefugnis hat. Kurz gesagt, nicht der bloße Teilnehmer, der seine Boxen anschließt.
Mit anderen Worten: Das oberste Gericht entschied, dass die „Nutzer von Beschallungsanlagen“ nicht zwangsläufig Organisatoren sind. Um verurteilt zu werden, muss nachgewiesen werden, dass sie eine aktive Rolle bei der Organisation gespielt haben, nicht nur, dass sie zur musikalischen Atmosphäre beigetragen haben. Dies ist eine restriktive Auslegung, die Festivalbesucher schützt, aber die Verantwortung der tatsächlichen Organisatoren verstärkt.
Vorsicht jedoch: Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Teilnehmer verantwortungslos ist. Wenn eine Person aktiv an der Organisation teilnimmt (indem sie das Grundstück mietet, Informationen verbreitet, die Sicherheit verwaltet), kann sie als Mitveranstalter angesehen werden. Aber allein durch das Mitbringen einer Box – nein.
Was nur wenige wissen: Dieser Fall folgt einer ständigen Rechtsprechung: Der Kassationsgerichtshof hat stets zwischen dem Organisator und dem bloßen Teilnehmer unterschieden. Hier bestätigt und präzisiert er dies. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer von Lagerhallen in Cannes oder Antibes beschuldigt wurden, weil sie ihr Grundstück geliehen hatten, ohne zu wissen, dass dort eine Free Party stattfinden würde. Dank dieser Entscheidung können sie sich verteidigen, indem sie nachweisen, dass sie nicht die Organisatoren waren.
Was das für Sie konkret ändert
Für vermietende Eigentümer in Sophia-Antipolis oder Cannes: Wenn Sie ein Grundstück oder eine Lagerhalle vermieten und Ihr Mieter dort ohne Anmeldung eine Free Party veranstaltet, werden Sie strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, Sie haben an der Organisation mitgewirkt. Aber Vorsicht: Sie könnten zivilrechtlich wegen Nachbarschaftsstörungen oder Verstoßes gegen die Gemeinschaftsordnung belangt werden. Beispielsweise musste ein Eigentümer in Cannes 5.000 € Schadensersatz an Nachbarn für Lärmbelästigung zahlen.

