Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 13-26.816 • 2014-12-18 • Entscheidung einsehen →
Wenn ein Angehöriger ohne Einwilligung in der Psychiatrie hospitalisiert wird, verlangt das Gesetz, dass seine Eltern oder Kinder benachrichtigt werden. Aber was passiert, wenn die Einrichtung dies unterlässt? Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 18. Dezember 2014 (Nr. 13-26.816) entschieden, dass die Maßnahme der Zwangsunterbringung sofort aufgehoben werden muss. Ein wesentlicher Schutz für die Rechte der Patienten, der jedoch praktische Fragen für die Einrichtungsleitungen aufwirft.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X wurde ohne seine Einwilligung in einer öffentlichen psychiatrischen Einrichtung hospitalisiert. Das Gesetz verpflichtet den Direktor der Einrichtung, mindestens einen Angehörigen des Patienten zu informieren: Ehepartner, Elternteil, Kind usw. (Artikel L. 3212-1, II, 2° des französischen Gesundheitsgesetzbuchs). Im vorliegenden Fall informierte der Direktor nur die Ehefrau von Herrn X. Diese befand sich jedoch in einem tiefen und langjährigen Konflikt mit ihm. Die Eltern des Patienten wurden nie informiert. Der Patient beantragte beim Richter für Freiheits- und Haftfragen (JLD) die Aufhebung der Maßnahme. Der JLD ordnete die sofortige Aufhebung an, da die Information nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Einrichtung legte Kassationsbeschwerde ein und argumentierte, dass die Information des Ehepartners ausreiche. Der Kassationsgerichtshof wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Richters.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Das oberste Gericht stützt sich auf Artikel L. 3212-1, II, 2° des französischen Gesundheitsgesetzbuchs. Diese Vorschrift verpflichtet den Direktor der Einrichtung, innerhalb von 24 Stunden einen Angehörigen des Patienten zu informieren. Der Angehörige muss aus einer Liste ausgewählt werden: Ehepartner, Lebenspartner, Elternteil, Person mit stabiler Beziehung usw. Aber Vorsicht: Die Information muss einer Person gegeben werden, die tatsächlich in der Lage ist, die Interessen des Patienten zu vertreten. Mit anderen Worten: Wenn der Ehepartner in offenem Konflikt mit dem Patienten steht, kann er nicht als vertrauenswürdiger Angehöriger angesehen werden. Der Direktor muss dann die Eltern oder andere Angehörige informieren. In diesem Fall war der Konflikt zwischen den Eheleuten offenkundig. Der Direktor hätte von sich aus die Eltern von Herrn X informieren müssen. Indem er dies nicht tat, verletzte er das Gesetz. Der Kassationsgerichtshof bestätigt damit eine Rechtsprechung, die die Rechte der Patienten schützt. Es handelt sich nicht um eine Kehrtwende, sondern um eine strenge Anwendung des Gesetzes. Die Tatsachenrichter hatten das Bestehen des Konflikts souverän beurteilt, und der Kassationsgerichtshof stellt diese Beurteilung nicht in Frage.
Was nur wenige wissen: Die fehlende Information kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht werden. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen die Einrichtung zwar einen Angehörigen informiert hatte, dieser aber selbst im Konflikt stand. Der Richter ordnete dann die Aufhebung an. Dies ist eine wirksame Waffe für Patienten und ihre Familien.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie ein Patient oder ein Angehöriger eines ohne Einwilligung hospitalisierten Patienten sind: Sie müssen überprüfen, ob die Einrichtung tatsächlich eine Person informiert hat, die Sie wirklich vertreten kann. Ist dies nicht der Fall, können Sie den Richter für Freiheits- und Haftfragen (JLD) anrufen, um die sofortige Aufhebung zu beantragen. Das Verfahren ist kostenlos und schnell (einige Tage). Konkretes Beispiel: Ein Patient, dessen Schwester, die als einzige informiert wurde, mit ihm im Konflikt stand, erwirkte schnell die Aufhebung. Der Richter entschied, dass die Einrichtung seinen jüngeren Bruder hätte informieren müssen, mit dem er sich gut verstand.
Wenn Sie ein Direktor einer Gesundheitseinrichtung sind: Sie müssen sicherstellen, dass die informierte Person tatsächlich in der Lage ist, die Interessen des Patienten zu vertreten. Im Zweifelsfall ist es ratsam, mehrere Angehörige, möglichst alle im Dossier genannten, zu informieren. Eine unzureichende Information kann zur Aufhebung führen, mit medizinischen und rechtlichen Folgen.
Wenn Sie ein Rechtsanwalt sind: Diese Entscheidung ist ein wesentliches Instrument, um eine Unterbringung anzufechten. Sie sollten systematisch die Bedingungen der Information der Angehörigen überprüfen. Eine einfache E-Mail oder ein Anruf beim Ehepartner kann unzureichend sein, wenn der Ehepartner im Konflikt steht.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Für Einrichtungen: Erstellen Sie ein schriftliches Verfahren zur Information der Angehörigen mit systematischer Überprüfung der familiären Bindungen und des Fehlens von Interessenkonflikten.
- Für Patienten und Familien: Bewahren Sie alle Beweise für die fehlende Information auf (Schreiben, Zeugenaussagen). Wenden Sie sich so schnell wie möglich an den JLD.
- Für Rechtsanwälte: Beantragen Sie beim Richter, dass die Einrichtung den Nachweis der Information erbringen muss (Register, Empfangsbestätigung).
- Für alle: Zögern Sie im Zweifelsfall nicht, einen Fachanwalt zu konsultieren. Eine Aufhebung kann eine ungerechtfertigte längere Unterbringung vermeiden.
Vertiefung: einschlägige Rechtsprechung und Entwicklungen
Der Kassationsgerichtshof hat mehrere Entscheidungen zu diesem Thema getroffen. Beispielsweise entschied er in einem Urteil vom 26. Juni 2013 (Nr. 12-28.933), dass die Information des alleinigen Ehepartners ausreichen könne, es sei denn, ein Konflikt sei nachgewiesen. Die Entscheidung von 2014 geht weiter: Sie stellt klar, dass der Direktor von sich aus prüfen muss, ob ein Konflikt besteht. Der Trend geht also zu einer verstärkten Kontrolle der Information. Die Gerichte werden immer strenger. Diese Entwicklung entspricht dem Schutz der individuellen Freiheiten. In Zukunft ist zu erwarten, dass die Richter im Zweifelsfall eine mehrfache Information verlangen.
Checkliste vor dem Handeln
- Frage: Wurde ein Angehöriger informiert, der tatsächlich in der Lage ist, die Interessen des Patienten zu vertreten? Wenn nicht, sofort den JLD anrufen.

