Entscheidungsreferenz: cc • N° 24-84.091 • 2026-02-04 • Zur Entscheidung →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Vauvert und haben einen Teil Ihres Ersparten in Aktien einer börsennotierten Gesellschaft angelegt. Eines Tages lesen Sie eine Pressemitteilung, die außergewöhnliche Ergebnisse ankündigt. Beruhigt behalten Sie Ihre Wertpapiere. Doch einige Monate später gibt die Gesellschaft bekannt, dass die Ergebnisse tatsächlich weit schlechter waren, und der Kurs bricht ein. Sie verlieren einen Teil Ihres Kapitals. Was können Sie tun? Bisher mussten Anleger nachweisen, dass die falsche Information tatsächlich zu einem Kursanstieg oder -rückgang geführt hat. Eine schwierige Aufgabe. Der Kassationshof hat diese Hürde nun beseitigt: In einem Urteil vom 4. Februar 2026 stellt er klar, dass der Tatbestand der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen erfüllt ist, ohne dass eine Auswirkung auf die Kurse nachgewiesen werden muss. Eine Entscheidung, die die Lage verändert.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt im Jahr 2007. Die Gesellschaft [3], die an einem geregelten Markt notiert ist, veröffentlicht am 25. November 2007 eine Pressemitteilung mit dem Titel „Ergebnisse zum 30. September 2007“. In dieser Mitteilung werden schmeichelhafte Ergebnisse angekündigt, die auf eine solide finanzielle Lage hindeuten. Einige Aktionäre, darunter Herr X, ein Kleinanleger aus Uzès, kaufen oder behalten Aktien im Vertrauen auf diese Informationen. Doch die Realität sieht anders aus: Die Mitteilung enthält falsche oder irreführende Daten, insbesondere indem sie Exposition und einen anderen nicht näher bezeichneten Begriff verwechselt. Als die Wahrheit ans Licht kommt, fällt der Aktienkurs und verursacht einen Schaden bei den Anlegern. Diese erstatten Anzeige und schließen sich als Nebenkläger an (d.h. sie verlangen Schadensersatz vor dem Strafrichter). Das Verfahren nimmt seinen Lauf: Das Strafgericht verurteilt die Gesellschaft, aber die Angeklagte (die verfolgte Gesellschaft) legt Berufung ein. Das Berufungsgericht stellt die Falschheit der Informationen fest, ist jedoch der Ansicht, dass auch nachgewiesen werden müsse, dass diese Informationen eine entscheidende Auswirkung auf die Kursentwicklung hatten. Es spricht die Gesellschaft frei. Die Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft legen Kassation ein. Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf: Er erinnert daran, dass der Straftatbestand (Artikel 465-2 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs in der von 2005 bis 2010 geltenden Fassung) nicht voraussetzt, dass die falsche Information eine Auswirkung auf die Kurse hatte. Es genügt, dass sie geeignet ist, auf die Kurse einzuwirken, d.h. dass sie geeignet ist, einen vernünftigen Anleger zu beeinflussen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die zentrale Frage war: Muss für eine Verurteilung wegen Verbreitung falscher oder irreführender Informationen nachgewiesen werden, dass diese Informationen tatsächlich den Börsenkurs verändert haben? Der Kassationshof verneint dies. Die rechtliche Grundlage ist Artikel 465-2 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs, der bestraft, „wer in der Öffentlichkeit falsche oder irreführende Informationen über die Aussichten oder die Lage eines Emittenten, dessen Wertpapiere an einem geregelten Markt gehandelt werden, oder über die Entwicklungsaussichten eines an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments verbreitet, die geeignet sind, auf die Kurse einzuwirken“. Der Gesetzestext verwendet den Ausdruck „geeignet, auf die Kurse einzuwirken“, was eine potenzielle, nicht eine tatsächliche Wirkung bedeutet. Das Berufungsgericht hatte jedoch den Nachweis einer entscheidenden Wirkung verlangt. Das oberste Gericht gibt ihm Unrecht: Es genügt, dass die Information falsch ist und dass sie ihrer Art nach geeignet ist, den Kurs zu beeinflussen. Mit anderen Worten: Es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Kurs tatsächlich gestiegen oder gefallen ist. Diese Begründung folgt einer Logik des Anlegerschutzes: Allein die Verbreitung einer irreführenden Information schafft ein Risiko für den Markt, unabhängig von ihrer tatsächlichen Auswirkung. Die Tatsachenrichter hatten auch die Art und Tragweite der verbreiteten Informationen analysiert, aber eine zusätzliche Bedingung hinzugefügt, die das Gesetz nicht vorsieht. Der Kassationshof erinnert daran, dass der Richter das Gesetz so anwenden muss, wie es geschrieben steht, ohne zusätzliche Anforderungen zu stellen. Dies ist eine Bestätigung der Rechtsprechung: Die Strafkammer hatte bereits in diesem Sinne entschieden (Crim., 20. September 2016, Nr. 15-83.903). Es handelt sich also nicht um eine Kehrtwende, sondern um eine willkommene Klarstellung.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat unmittelbare praktische Auswirkungen für Anleger, ob Kleinanleger oder institutionelle. Wenn Sie Aktien auf der Grundlage einer Pressemitteilung gekauft oder behalten haben, die sich als falsch herausgestellt hat, können Sie nun ein Gerichtsverfahren einleiten, ohne nachweisen zu müssen, dass der Kurs tatsächlich aufgrund dieser Information gefallen ist. Es reicht aus, dass Sie nachweisen, dass die Information falsch war und dass sie geeignet war, den Kurs zu beeinflussen. Achtung jedoch: Sie müssen auch Ihren Schaden (den erlittenen Verlust) und den Kausalzusammenhang zwischen der Information und Ihrer Anlageentscheidung nachweisen. Aber der Nachweis der Auswirkung auf den Kurs ist kein Hindernis mehr. Für vermietende Eigentümer in Uzès, die zur Diversifizierung ihres Vermögens in Aktien investiert haben, ist dies eine zusätzliche Sicherheit. Für Immobilienfachleute kann diese Entscheidung auch börsennotierte Immobiliengesellschaften betreffen: Wenn sie irreführende Informationen über ihre Vermögenswerte veröffentlichen, können Aktionäre sie leichter angreifen. In der Praxis gilt: Wenn Sie glauben, Opfer einer irreführenden Information geworden zu sein, müssen Sie schnell handeln: Die Verjährungsfrist (Frist für die Einreichung einer Klage) beträgt 3 Jahre ab Entdeckung der Tatsachen. Sammeln Sie Beweise (Mitteilungen, Kaufaufträge, Kontoauszüge) und konsultieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt.

