Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 05-87.259 • 2006-09-26 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Yutz, nahe Metz, und jeden Abend hindert Sie ein übler Geruch daran, Ihre Fenster zu öffnen. Sie sind Eigentümer Ihres Hauses, haben in ein Wohnviertel investiert, und nun belastet die benachbarte, eigentlich genehmigte Fabrik Ihren Alltag. Sie erstatten Anzeige, der Präfekt fordert den Betreiber auf, „die Geruchsbelästigungen zu beseitigen“. Doch der Betreiber widerspricht: Er hält bereits die ihm auferlegten technischen Vorschriften ein. Was kann man also von ihm verlangen?
Diese Frage hat der Kassationshof am 26. September 2006 in einem wegweisenden Fall entschieden. Im Mittelpunkt der Debatte: die Straftat des Weiterbetriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Befolgung einer Aufforderung. Die Richter mussten klären, ob die Verpflichtung, Geruchsbelästigungen zu „beseitigen“, eine neue Verpflichtung oder lediglich die Erinnerung an eine bereits bestehende Anforderung war.
Die Antwort ist für jeden Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage von entscheidender Bedeutung, aber auch für die Anwohner, die eines Tages hoffen, saubere Luft atmen zu können. Der Gerichtshof entschied, dass, wenn die ursprünglichen Auflagen nur darauf abzielen, die Belästigungen zu „minimieren“, die Behörde nicht durch eine einfache Aufforderung deren „vollständige Beseitigung“ verlangen kann. Eine vernünftige Entscheidung, die die Anwohner jedoch unbefriedigt zurücklässt.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Die Firma Avilande betrieb in Yutz eine genehmigungsbedürftige Anlage zum Schutz der Umwelt (ICPE), die einer präfektoralen Genehmigung unterlag. Zwei Präfekturerlasse aus den Jahren 1981 und 1993 legten die technischen Auflagen fest: Filter, Schornsteinhöhen, Betriebsverfahren. Ihr Ziel war klar: „Geruchsbelästigungen vermeiden“, aber in der Praxis schrieben sie Maßnahmen zur Reduzierung vor, nicht zur vollständigen Beseitigung.
Trotz dieser Maßnahmen belästigten anhaltende Gerüche die Anwohner von Montigny-lès-Metz und umliegender Gemeinden. Im Jahr 2000 erließ der Präfekt des Départements Moselle gegenüber der SA Avilande eine Aufforderung auf der Grundlage von Artikel L. 512-5 des Umweltgesetzbuchs (heute L. 171-7 ff.), die den Betreiber aufforderte, „die Geruchsbelästigungen zu beseitigen“, und zwar innerhalb von sechs Monaten. Der Betreiber konnte die Gerüche nicht vollständig beseitigen. Die Staatsanwaltschaft verfolgte das Unternehmen daraufhin wegen unrechtmäßigen Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage (Straftat nach Artikel L. 514-9 desselben Gesetzbuchs).
Vor dem Strafgericht Metz wurde die Firma Avilande verurteilt. Sie legte Berufung ein. Das Berufungsgericht Metz hob das Urteil auf und sprach das Unternehmen frei. Die Staatsanwaltschaft legte Kassation ein. Der Kassationshof wies die Revision mit Urteil vom 26. September 2006 zurück und bestätigte den Freispruch. Warum? Weil die Aufforderung nach Ansicht der Richter eine neue Verpflichtung – die vollständige Beseitigung der Gerüche – verlangte, die sich nicht aus den ursprünglichen Auflagen ergab, die nur auf eine Minimierung abzielten. Die Straftat setzt jedoch voraus, dass der Betreiber eine Aufforderung nicht befolgt hat, die lediglich an bereits geltende Auflagen erinnert. Hier ging die Aufforderung weiter und begründete eine neue Verpflichtung. Es war daher unmöglich, den Betreiber strafrechtlich zu verurteilen, weil er Unmögliches nicht erreicht hatte.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf eine sorgfältige Analyse der Gesetzestexte. Artikel L. 514-9 des Umweltgesetzbuchs (in der damals geltenden Fassung) bestraft die Fortsetzung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Befolgung einer präfektoralen Aufforderung, die auf der Grundlage der Artikel L. 512-5, L. 512-7, L. 512-9 oder L. 512-12 ergangen ist. Diese Artikel erlauben es dem Präfekten, zusätzliche Auflagen zu erlassen oder den Betreiber aufzufordern, die bestehenden Auflagen einzuhalten.
Die Schwierigkeit lag in der Art der Aufforderung: Handelte es sich um eine bloße Erinnerung an bestehende Pflichten oder begründete sie eine neue Auflage? Der Gerichtshof antwortet, dass die Anforderung, „alle Geruchsbelästigungen zu beseitigen“, eine neue Verpflichtung darstellt, da die ursprünglichen Erlasse nur darauf abzielten, diese Belästigungen zu „vermeiden“ oder zu „minimieren“, nicht aber vollständig zu beseitigen. Die Nuance ist subtil, aber entscheidend: „Vermeiden“ kann bedeuten, durch zumutbare Maßnahmen vorzubeugen, während „beseitigen“ ein absolutes Ergebnis impliziert. Die Straftat liegt jedoch nur vor, wenn die Aufforderung lediglich die Einhaltung bereits geltender Auflagen verlangt. Fügt sie eine neue Verpflichtung hinzu, kann der Betreiber nicht strafrechtlich sanktioniert werden, weil er sie nicht erfüllt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass er sie hätte erfüllen können (was hier nicht der Fall war).
Der Gerichtshof bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung (Crim., 14. Januar 2003, Nr. 02-83.019), wonach die Straftat eine Aufforderung voraussetzt, die lediglich an bestehende Pflichten erinnert. Hier führte die Aufforderung Neues ein, also keine Straftat. Die Tatsachenrichter hatten zudem festgestellt, dass die Firma Avilande ihre Genehmigungsbescheide genau einhielt. Die Lösung ist logisch: Man kann niemanden bestrafen, weil er nicht getan hat, was das Gesetz ihm noch nicht auferlegte. Sie lässt die Anwohner jedoch ohne direkte strafrechtliche Handhabe und verweist sie auf den Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg.
Was das für Sie konkret ändert
Für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen ist diese Entscheidung ein Schutzschild. Wenn Sie Ihre Auflagen einhalten, kann die Behörde nicht durch eine Aufforderung ein unmögliches Ergebnis (z. B. Null Geruch) verlangen und Sie strafrechtlich verfolgen, wenn Sie scheitern. Sie muss zunächst Ihre Auflagen in einem kontradiktorischen Verfahren ändern.

