Entscheidungsreferenz: cc • N° 15-82.685 • 2016-06-22 • Entscheidung einsehen →
In Thionville wird ein Mann wegen schwerer Gewalt verurteilt, und seine Strafe des endgültigen Verbots des französischen Hoheitsgebiets wird in der Berufung bestätigt. Er war der Ansicht, dass das Berufungs-Schwurgericht diese Maßnahme nicht ausreichend debattiert habe. Doch der Kassationshof antwortet ihm: Da diese Strafe bereits in erster Instanz vorhanden war, war sie notwendigerweise Teil der Debatte. Der Angeklagte kann sich nicht beschweren, wenn er nicht selbst die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 131-30-2 des Strafgesetzbuchs beantragt hat. Was bedeutet diese Entscheidung für die Betroffenen? Wie kann man sich gegen eine solche Zusatzstrafe schützen? Dieser Artikel entschlüsselt für Sie die Bedeutung dieses Urteils.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, ein ausländischer Staatsangehöriger, der seit mehreren Jahren in Frankreich lebt, wird vor dem Schwurgericht des Départements Moselle wegen Gewalttaten verfolgt, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als acht Tagen geführt haben, mit Vorsatz. Am 12. März 2014 erklärt ihn das Schwurgericht erster Instanz für schuldig und verurteilt ihn zu acht Jahren Freiheitsstrafe, verbunden mit einem endgültigen Verbot des französischen Hoheitsgebiets (IDTF).
Herr X legt Berufung ein. Vor dem Berufungs-Schwurgericht in Metz bestätigt das Gericht am 18. November 2014 die Schuld und die Freiheitsstrafe, verhängt jedoch erneut das endgültige Verbot des französischen Hoheitsgebiets. Der Angeklagte legt daraufhin Kassationsbeschwerde ein. Er macht geltend, dass das Berufungs-Schwurgericht die Zusatzstrafe nicht in die Debatte einbezogen habe, da keine spezifische Debatte zu diesem Punkt stattgefunden habe, und dass die Tonaufzeichnung der Verhandlungen aufgrund eines technischen Unmöglichkeit nicht erfolgt sei, was zur Nichtigkeit des Verfahrens führen müsse.
Der Kassationshof weist die Beschwerde zurück. Er ist der Ansicht, dass das endgültige Verbot des französischen Hoheitsgebiets, da es in erster Instanz verhängt wurde, notwendigerweise Gegenstand der Debatte vor dem Berufungsgericht war. Es oblag dem Angeklagten, wenn er glaubte, die Ausnahme nach Artikel 131-30-2 des Strafgesetzbuchs (die es erlaubt, diese Strafe in bestimmten Fällen auszuschließen, insbesondere für Ausländer, die enge familiäre Bindungen in Frankreich nachweisen) in Anspruch nehmen zu können, diese zu beanspruchen. Hinsichtlich des Fehlens der Tonaufzeichnung stellt der Kassationshof fest, dass die technische Unmöglichkeit nachgewiesen ist und der Angeklagte nicht dargelegt hat, inwiefern ihm dieses Fehlen einen Nachteil verursacht habe.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Entscheidung beruht auf zwei rechtlichen Säulen: Artikel 131-30 des Strafgesetzbuchs, der die Zusatzstrafe des Verbots des französischen Hoheitsgebiets vorsieht, und Artikel 131-30-2 desselben Gesetzbuchs, der den Ausschluss dieser Strafe für bestimmte Ausländer ermöglicht, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, familiäre Bindungen oder die Unmöglichkeit der Rückkehr in ihr Herkunftsland nachweisen.
Der Kassationshof erinnert an einen grundlegenden Grundsatz: Im Berufungs-Schwurgericht erstreckt sich die Debatte auf sämtliche in erster Instanz verhängten Strafen, einschließlich der Zusatzstrafen. Der Angeklagte kann dem Berufungsgericht nicht vorwerfen, eine Strafe verhängt zu haben, die bereits Gegenstand der Debatte war, es sei denn, er weist nach, dass er daran gehindert wurde, seine Ausführungen zu machen. Im vorliegenden Fall hat Herr X jedoch nicht die Anwendung von Artikel 131-30-2 beantragt. Er hätte beispielsweise sein Familienleben in Frankreich (Ehe, schulpflichtige Kinder, stabile Arbeit) anführen können, um das Gericht zu bitten, das Verbot auszuschließen. Da er dies nicht getan hat, kann er sich nicht darüber beschweren, dass das Gericht eine Ausnahme, die er nicht geltend gemacht hat, nicht debattiert habe.
Zur Tonaufzeichnung: Das Gesetz schreibt bei Androhung der Nichtigkeit vor, dass die Verhandlungen des Schwurgerichts aufgezeichnet werden. Der Kassationshof räumt jedoch ein, dass eine technische Unmöglichkeit (hier eine Panne des Aufnahmegeräts) das Fehlen der Aufzeichnung rechtfertigen kann, sofern der Angeklagte keinen konkreten Nachteil nachweist. Im vorliegenden Fall hat Herr X nicht bewiesen, dass ihn das Fehlen der Aufzeichnung daran gehindert habe, seine Rechte geltend zu machen oder Rechtsmittel einzulegen. Die Nichtigkeit ist daher nicht gegeben.
Diese Entscheidung fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein: Zusatzstrafen, die in erster Instanz verhängt wurden, gelten als Gegenstand der Berufungsdebatte. Sie bestätigt auch die Strenge des Kassationshofs hinsichtlich der Beweislast für den Nachteil bei fehlender Aufzeichnung.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie ein Ausländer sind, der vor einem Schwurgericht verfolgt wird, betrifft Sie diese Entscheidung direkt. Das endgültige Verbot des französischen Hoheitsgebiets ist eine gefürchtete Zusatzstrafe: Sie zwingt Sie, Frankreich endgültig zu verlassen, ohne Rückkehrmöglichkeit. Sie können nach Verbüßung Ihrer Haftstrafe abgeschoben werden.
Konkretes Beispiel: Ein Einwohner von Forbach, Vater von zwei in Frankreich geborenen Kindern, seit 10 Jahren bei einem örtlichen Unternehmen beschäftigt, könnte Artikel 131-30-2 anführen, um das Schwurgericht zu bitten, das Verbot auszuschließen. Aber Achtung: Er muss dies bereits in erster Instanz oder andernfalls vor dem Berufungsgericht tun. Tut er dies nicht, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, diese Ausnahme von Amts wegen aufzuwerfen. Die Entscheidung vom 22. Juni 2016 erinnert nachdrücklich daran.
Für die Opfer: Diese Entscheidung berührt Ihre Rechte nicht direkt. Sie können weiterhin Schadensersatz fordern. Sie zeigt jedoch, dass das Berufungs-Schwurgericht Zusatzstrafen ohne erneute Debatte bestätigen kann, was das Verfahren beschleunigen kann.
Für Anwälte: Es ist entscheidend, bereits in erster Instanz alle Verteidigungsmittel vorzubereiten, einschließlich solcher gegen die Strafen.

