Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 87-11.478 • 1988-07-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Mieter einer Wohnung in Kingersheim und leiden seit Monaten unter Lärmbelästigungen oder Wassereinbrüchen aus den Gemeinschaftsbereichen. Sie kontaktieren Ihren Vermieter, der Sie an die Wohnungseigentümergemeinschaft verweist. Aber haben Sie wirklich das Recht, diese Gemeinschaft direkt zu verklagen? Diese Frage, die sich täglich hunderte Mieter im Elsass stellen, hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 20. Juli 1988 klar beantwortet.
Im vorliegenden Fall berief sich ein Mieter auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1965 über das Wohnungseigentum, um Schadensersatz für Nutzungsbeeinträchtigungen zu fordern. Der Gerichtshof machte dem ein Ende: Ohne Rechtsbeziehung zur Gemeinschaft kann sich der Mieter nicht auf diesen Text berufen. Einzig der Weg der Haftung wegen ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörungen (Artikel 1240 des Code civil) bleibt offen, aber auch hier müssen konkrete Tatsachen nachgewiesen werden.
Dieses vor über fünfunddreißig Jahren ergangene Urteil ist nach wie vor eine absolute Referenz für alle Streitigkeiten zwischen Mietern und Wohnungseigentümergemeinschaften. Es zieht eine klare Grenze: Keine Vermischung der Rechtsregime. Lassen Sie es uns gemeinsam entschlüsseln, ohne unnötiges Fachchinesisch.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer einer Wohnung in Guebwiller, vermietet diese an einen Mieter. Dieser erlebt wiederholte Belästigungen: Schritte, Wasserlecks, Abwassergerüche. Er wendet sich zunächst an seinen Vermieter, der ihm mitteilt, dass die Probleme von den Gemeinschaftsbereichen, also von der Eigentümergemeinschaft, herrühren. Daraufhin verklagt der Mieter die Wohnungseigentümergemeinschaft direkt vor dem Tribunal de grande instance von Mulhouse, gestützt auf Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juli 1965.
Sein Argument: Die Gemeinschaft sei verpflichtet, die Erhaltung des Gebäudes zu gewährleisten und die Zweckbestimmung der Gemeinschaftsflächen zu respektieren. Indem sie die Mängel nicht behoben habe, habe sie ihre Pflichten verletzt. Der Mieter fordert Schadensersatz für die erlittene Nutzungsbeeinträchtigung.
Die Gemeinschaft verteidigt sich mit dem Hinweis, dass der Mieter kein Miteigentümer sei: Er habe keine vertragliche Beziehung zur Gemeinschaft. Das Gesetz von 1965 regele die Beziehungen zwischen Miteigentümern, nicht die zu den Bewohnern. Das Gericht von Mulhouse gibt der Gemeinschaft recht: Die Klage des Mieters ist auf dieser Grundlage unzulässig. Dieser legt Kassation ein.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 20. Juli 1988 (Nr. 87-11.478) die Entscheidung. Er stellt klar, dass der Mieter, da er keine Rechtsbeziehung zur Gemeinschaft hat, die Bestimmungen des Gesetzes von 1965 nicht geltend machen kann. Aber die Frage bleibt: Konnte er auf einer anderen Grundlage klagen?
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Die Richter des Kassationsgerichtshofs argumentierten in zwei Schritten. Zunächst erinnern sie daran, dass das Gesetz vom 10. Juli 1965 die Rechte und Pflichten der Miteigentümer untereinander festlegt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine juristische Person, die die Gesamtheit der Miteigentümer vertritt. Ein Mieter, als bloßer Bewohner, ist nicht Partei dieses Miteigentumsvertrags. Er kann sich daher nicht auf die Artikel dieses Gesetzes berufen, es sei denn, er weist einen direkten Schaden nach, der auf eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten der Gemeinschaft zurückzuführen ist – was hier nicht der Fall war.
Anschließend prüft der Gerichtshof, ob der Mieter auf der Grundlage der zivilrechtlichen Haftung wegen ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörungen klagen konnte. Diese Theorie, die aus der Rechtsprechung (und nicht aus einem bestimmten Text) stammt, erlaubt es jeder Person, Schadensersatz zu verlangen, wenn sie Belästigungen erleidet, die über die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft hinausgehen. Aber Achtung: Der Mieter muss konkrete Tatsachen vortragen, die die Außergewöhnlichkeit der Störungen belegen. In diesem Fall hatte der Mieter keine konkreten Angaben zur Art, Intensität oder Dauer der Belästigungen gemacht. Er hatte auch nicht nachgewiesen, dass die Gemeinschaft ein Verschulden traf (z. B. durch Unterlassung notwendiger Arbeiten).
Der Kassationsgerichtshof bestätigt daher die Argumentation der Vorinstanz: Mangels ausreichender Behauptungen kann der Mieter die Haftung der Gemeinschaft nicht begründen. Er schafft kein neues Recht, sondern erinnert an eine bereits etablierte Regel. Diese Entscheidung ist eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung.
Anzumerken ist, dass das oberste Gericht im Sinne des Mieterschutzes eine direkte Klage hätte zulassen können. Es zog es jedoch vor, die Unterscheidung zwischen Miteigentümer und Bewohner aufrechtzuerhalten und so die Rechtssicherheit für die Gemeinschaften zu wahren. Es stellt sich die Frage: Ist diese Lösung im Jahr 2025 noch aktuell?
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Mieter in Kingersheim oder anderswo sind, bedeutet diese Entscheidung, dass Sie die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht direkt auf der Grundlage des Gesetzes von 1965 verklagen können. Wenn Sie jedoch unter ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen leiden (übermäßiger Lärm, Gerüche, Beschädigungen), können Sie weiterhin auf der Grundlage der zivilrechtlichen Haftung (Artikel 1240 des Code civil) klagen. Dazu müssen Sie drei Elemente nachweisen: eine ungewöhnliche Störung (die über die üblichen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft hinausgeht), einen persönlichen Schaden und einen Kausalzusammenhang. Ein konkretes Beispiel: In Guebwiller erhielt ein Mieter 1.500 € Schadensersatz, nachdem er nachgewiesen hatte, dass Wassereinbrüche in seinem Badezimmer trotz Meldungen an die Gemeinschaft seit sechs Monaten andauerten.
Für vermietende Eigentümer ist diese Entscheidung eher beruhigend: Sie sind nicht automatisch für Probleme der Eigentümergemeinschaft verantwortlich. Sie müssen jedoch Ihren Mieter über mögliche Rechtsbehelfe informieren und, wenn Sie

