Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 83-14.028 • 1985-02-25 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Karosseriewerkstatt in Château-Gontier, und Ihr ehemaliger Angestellter, der dreißig Jahre lang in einem ohrenbetäubenden Lärm gearbeitet hat, verklagt Sie, weil Sie seine berufsbedingte Schwerhörigkeit nicht gemeldet haben. Die Frage, die Sie quält: Wann beginnt die Frist für die Anerkennung dieser Krankheit? Ab dem Zeitpunkt, an dem er die Werkstatt verlassen hat, oder können auch vorher durchgeführte Audiometrien berücksichtigt werden?
Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 25. Februar 1985 (Nr. 83-14.028) beantwortet genau diese Frage. Sie stellt klar, dass die in der Liste Nr. 42 der Berufskrankheiten vorgesehene Anerkennungsfrist die Frist ist, innerhalb derer die Krankheit spätestens nach Beendigung der Lärmexposition auftreten und ärztlich festgestellt werden muss. Aber Achtung: Nichts verbietet, dass diese erste Feststellung vor dem Ende der Exposition erfolgt, sofern sie durch eine innerhalb der Frist nach der Exposition durchgeführte Audiometrie bestätigt wird.
Konkret bedeutet dies, dass eine während der Tätigkeit gestellte Diagnose einer Schwerhörigkeit als Ausgangspunkt herangezogen werden kann, wenn spätere Untersuchungen sie bestätigen. Ein Segen für die Arbeitnehmer, aber ein Albtraum für Arbeitgeber und Versicherer.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt in der Mayenne, in einer Garage in Château-Gontier. Herr X, Karosseriebauer, arbeitete vom 1. April 1947 bis zum 31. Dezember 1977 in einer ohrenbetäubenden Lärmumgebung. Während all dieser Jahre war er den Geräuschen von Hämmern, Schleifmaschinen und Kompressoren ohne nennenswerten Gehörschutz ausgesetzt. 1978, ein Jahr nach seiner Pensionierung, konsultiert er einen HNO-Arzt, der eine berufsbedingte Schwerhörigkeit diagnostiziert. Aber: Bereits 1975, während seiner Tätigkeit, waren Audiometrien durchgeführt worden, die bereits einen signifikanten Hörverlust zeigten.
Herr X beantragt daraufhin die Anerkennung seiner Berufskrankheit bei der CPAM (Primärkrankenkasse). Der Arbeitgeber widerspricht: Seiner Ansicht nach wird die Anerkennungsfrist von 30 Tagen nach Beendigung der Exposition nicht eingehalten, da die Krankheit erst nach der Pensionierung aufgetreten sei. Die Kasse folgt der Stellungnahme des regionalen Ausschusses für die Anerkennung von Berufskrankheiten und lehnt die Anerkennung ab. Herr X ruft das Sozialgericht an, dann das Berufungsgericht Rennes, das seine Klage abweist. Die Berufungsrichter sind der Ansicht, dass die erste ärztliche Feststellung der Schwerhörigkeit innerhalb der Anerkennungsfrist nach Beendigung der Exposition erfolgen müsse und frühere Audiometrien nicht berücksichtigt werden könnten.
Herr X legt Kassation ein. Der Kassationshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und stellt fest, dass die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die Audiometrien von 1975 nicht die erste ärztliche Feststellung der Schwerhörigkeit darstellten, die durch spätere Untersuchungen bestätigt wurde. Der Fall wird an ein anderes Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf die Liste Nr. 42 der Berufskrankheiten, die Gehörschäden durch Lärm betrifft. Diese Liste legt eine Anerkennungsfrist fest: Die Krankheit muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der Gefährdungsexposition ärztlich festgestellt werden. Im vorliegenden Fall betrug die Frist 30 Tage (heute beträgt sie für Schwerhörigkeit ebenfalls 30 Tage).
Der Kern der Argumentation liegt in einem Satz: „Die in der Liste Nr. 42 vorgesehene Anerkennungsfrist ist die Frist, innerhalb derer die Krankheit spätestens nach Beendigung der Lärmexposition auftreten und ärztlich festgestellt werden muss, ohne dass eine Vorschrift dagegen spricht, dass diese erste Feststellung vor dem Tag der Exposition erfolgt, sofern die dabei gestellte Diagnose einer berufsbedingten Schwerhörigkeit durch eine innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Beendigung der Gefährdungsexposition durchgeführte Audiometrie bestätigt wird.“
Mit anderen Worten: Die erste ärztliche Feststellung kann während der Tätigkeit erfolgen, sofern die Diagnose durch eine nach Beendigung der Exposition innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführte Untersuchung bestätigt wird. Die Richter des Kassationshofs werfen dem Berufungsgericht vor, „sich geweigert zu haben, die vor dieser Beendigung durchgeführten Audiometrien zu berücksichtigen“ und nicht geprüft zu haben, ob sie die erste ärztliche Feststellung darstellen könnten.
Diese Entscheidung bestätigt die frühere Rechtsprechung (insb. Cass. soc., 14. Juni 1979, Nr. 78-10.123), die diese Flexibilität bereits anerkannte. Es handelt sich also nicht um eine Kehrtwende, sondern um eine Ermahnung an die Vorinstanzen. Der Kassationshof betont die Notwendigkeit einer nicht formalistischen Auslegung der Berufskrankheitenlisten, um den Arbeitnehmer nicht um seine Rechte zu bringen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für lärmexponierte Arbeitnehmer (Karosseriebauer, Bauarbeiter, Musiker usw.) ist diese Entscheidung ein Lichtblick. Wenn Sie während Ihrer Karriere Audiometrien haben, die einen Hörverlust zeigen, und dieser Verlust durch eine Untersuchung nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen bestätigt wird, können Sie Ihre Schwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkennen lassen, auch wenn die Erstdiagnose vor der Beendigung der Exposition lag. Konkret können Sie eine Entschädigung von der CPAM (Renten, Kapitalabfindungen) und gegebenenfalls eine Klage auf Anerkennung eines unentschuldbaren Verschuldens des Arbeitgebers erhalten.
Für Arbeitgeber und Versicherer ist dies ein Alarmzeichen. Sie können nicht

