Referenzentscheidung: cc • Nr. 74-40.055 • 1974-11-21 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Parentis-en-Born wird ein Immobilienentwickler, der auch Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (SA) ist, die eine Reihe von Zweitwohnungen verwaltet, zum Generaldirektor ernannt. Nach einigen Monaten wird er abrupt entlassen. Daraufhin klagt er vor dem Conseil de prud'hommes (Arbeitsgericht) auf Abfindungen und behauptet, in Wirklichkeit sei er durch einen Arbeitsvertrag gebunden gewesen. Doch der Kassationsgerichtshof weist ihn ab: Ein amtierender Verwaltungsrat kann in derselben Gesellschaft keinen Arbeitsvertrag erhalten. Die Frage, die sich jeder Leiter einer AG stellt, lautet also: Kann ich mein Geschäftsführungsmandat mit einem Arbeitsvertrag kumulieren? Diese Entscheidung von 1974, die noch heute in Kraft ist, gibt eine klare und endgültige Antwort: Nein, und jeder Versuch ist nichtig.
Doch was ändert das genau für einen Eigentümer oder Immobilienfachmann in Saint-Vincent-de-Tyrosse? Viel mehr, als man denkt. Im Gesellschaftsrecht ist die Unterscheidung zwischen Geschäftsführungsmandat (Verwaltungsrat, Präsident, Generaldirektor) und Arbeitsvertrag (Angestellter) grundlegend. Ersteres impliziert Entscheidungsunabhängigkeit, letzteres Unterordnung. Beides zu kumulieren bedeutet, dass der Leiter gleichzeitig sein eigener Chef und sein eigener Untergebener wäre, was das Gesetz ausdrücklich verbietet.
In diesem Artikel werden wir dieses grundlegende Urteil analysieren, verstehen, warum es ergangen ist, und vor allem praktische Lehren ziehen, um Fallstricke zu vermeiden. Wenn Sie Eigentümer einer Familien-SCI, Geschäftsführer einer SARL oder sogar Gesellschafter einer AG sind, betreffen Sie die vom Kassationsgerichtshof 1974 aufgestellten Regeln direkt. Wie also reagieren? Folgen Sie dem Leitfaden.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Immobilienentwickler in Saint-Vincent-de-Tyrosse, wird zum Verwaltungsrat einer AG ernannt, die zur Realisierung eines Wohnungsbauprogramms gegründet wurde. Einige Monate nach seiner Bestellung überträgt ihm die Hauptversammlung zusätzlich ein Mandat als Generaldirektor (DG). In der Praxis übt er dieses nicht wirklich aus: Die Parteien gehen davon aus, dass er in Wirklichkeit Angestellter ist, gebunden durch einen Arbeitsvertrag. Als er jedoch entlassen wird, klagt er vor dem Conseil de prud'hommes auf Abfindungen. Die Gesellschaft bestreitet die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts mit der Begründung, er sei Verwaltungsrat, also Geschäftsführungsorgan, und nicht Angestellter gewesen.
Das Arbeitsgericht erklärt sich für zuständig, da das Mandat als DG nicht ausgeführt worden sei, die Parteien also in Wirklichkeit durch einen Arbeitsvertrag verbunden gewesen seien. Die Gesellschaft legt Berufung ein und dann Revision ein. Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er erinnert daran, dass gemäß den Artikeln 93 und 107 des Gesetzes vom 24. Juli 1966 (heute Artikel L.225-21 und L.225-43 des Handelsgesetzbuchs) ein Verwaltungsrat während seiner Amtszeit keinen Arbeitsvertrag in der Gesellschaft erhalten kann, es sei denn, er war bereits zwei Jahre vor seiner Ernennung Angestellter. Im vorliegenden Fall hatte Herr X diese Betriebszugehörigkeit nicht. Und selbst wenn die Parteien tatsächlich einen Arbeitsvertrag geschlossen hätten, wäre dieser Vertrag nichtig, da er eine zwingende Vorschrift verletzt.
Mit anderen Worten: Es spielt keine Rolle, dass das Mandat als DG nicht ausgeführt wurde: Sobald Herr X Verwaltungsrat war, konnte er nicht Angestellter werden. Die Nichtigkeit ist absolut, und das Arbeitsgericht ist unzuständig. Was ein arbeitsrechtlicher Streit hätte sein sollen, wird zu einem gesellschaftsrechtlichen Streit, der vor das Handelsgericht gehört.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf eine Kombination von zwei Texten des Gesetzes vom 24. Juli 1966 über Handelsgesellschaften. Artikel 93 Absatz 1 (heute L.225-21 des Handelsgesetzbuchs) bestimmt, dass ein Angestellter nur dann zum Verwaltungsrat ernannt werden kann, wenn er einen mindestens zweijährigen vorherigen Arbeitsvertrag nachweist. Artikel 107 (heute L.225-43) verbietet es Verwaltungsräten, andere Vergütungen als die gesetzlich vorgesehenen Sitzungsgelder und Tantiemen zu erhalten. Durch die gemeinsame Auslegung dieser beiden Texte folgert das Gericht, dass ein amtierender Verwaltungsrat in der Gesellschaft keinen Arbeitsvertrag erhalten kann. Der Grund? Der Arbeitsvertrag setzt ein Unterordnungsverhältnis voraus, das mit der Unabhängigkeit des Geschäftsführungsorgans unvereinbar ist. Würde der Verwaltungsrat Angestellter, wäre er gleichzeitig derjenige, der Anweisungen gibt, und derjenige, der sie empfängt, was einen Interessenkonflikt schaffen würde.
Diese Begründung ist eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung und keine Abkehr. Bereits 1966 war das Gesetz klar, aber einige versuchten, es zu umgehen, indem sie faktische Situationen schufen. Der Kassationsgerichtshof setzt diesen Praktiken ein Ende: Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag real oder fiktiv ist, er ist nichtig, wenn er einem amtierenden Verwaltungsrat gewährt wird. Diese Nichtigkeit ist ordre public, was bedeutet, dass auf sie nicht verzichtet werden kann.
Achtung jedoch: Diese Entscheidung betrifft nur Aktiengesellschaften (SA). Für SARLs gelten andere Regeln: Ein Geschäftsführer kann sein Mandat mit einem Arbeitsvertrag kumulieren, sofern die angestellten Tätigkeiten einer tatsächlichen und eigenständigen Beschäftigung entsprechen. Aber für S

