Entscheidungsreferenz: cc • N° 18-25.441 • 2019-12-11 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Bürgermeister einer Gemeinde wie La Garde im Var. Sie haben die Dachsanierung der Schule einem örtlichen Unternehmen anvertraut. Ein Jahr später treten Lecks auf. Erhebliche Schäden. Sie nehmen die Versicherung des Unternehmens in Anspruch. Und dann die Überraschung: Der Versicherer sagt Ihnen: „Keine Zahlung, solange das Verschulden meines Versicherten nicht vom zuständigen Richter festgestellt ist.“ Sie stecken in einer rechtlichen Sackgasse. Wer soll entscheiden? Das Zivilgericht oder das Verwaltungsgericht? Die Frage ist entscheidend für alle Eigentümer, Vermieter und Gemeinden, die öffentliche Aufträge vergeben.
Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof am 11. Dezember 2019 in einem Fall beantwortet, an dem die Gemeinde Fréjus und mehrere Versicherer beteiligt waren. Und seine Antwort ist unmissverständlich: Der Versicherer kann vom Zivilrichter nicht verurteilt werden, solange der Verwaltungsrichter nicht entschieden hat, ob der Unternehmer haftet. Eine Erinnerung an die Trennung der Gerichtsbarkeiten, die auf die Französische Revolution zurückgeht.
Warum ist diese Entscheidung wichtig? Weil sie eine klare Spielregel festlegt: Wenn Sie mit einem Bauunternehmer über einen öffentlichen Auftrag im Streit liegen, müssen Sie zunächst das Verwaltungsgericht anrufen, um die Haftung festzustellen, bevor Sie die Versicherung vor dem Zivilgericht in Anspruch nehmen können. Ein Umweg, der die Verfahren verlängern kann, aber ungerechte Verurteilungen vermeidet.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Im Jahr 2011 beauftragt die Gemeinde Fréjus die Firma Midi Travaux mit Straßenbauarbeiten. Ein öffentlicher Auftrag, also dem Verwaltungsrecht unterworfen. Die Arbeiten werden abgenommen, aber bald treten Mängel auf: sich zersetzende Deckschichten, Setzungen … Die Gemeinde verklagt direkt die Versicherer von Midi Travaux vor dem Tribunal de grande instance (heute Tribunal judiciaire). Sie fordert eine Abschlagszahlung von 100.000 Euro für die Notreparaturen.
Die Versicherer lehnen ab: Ihrer Ansicht nach ist ihre Haftung nicht gegeben, solange die Haftung ihres Versicherten (Midi Travaux) nicht festgestellt ist. Für einen öffentlichen Auftrag ist jedoch nur der Verwaltungsrichter zuständig, diese Haftung zu beurteilen. Die Gemeinde hingegen argumentiert, dass der Zivilrichter ohne Abwarten über die Versicherung entscheiden könne, da der Versicherungsvertrag privatrechtlich sei.
Das Berufungsgericht Aix-en-Provence gibt der Gemeinde 2018 recht. Die Versicherer legen Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil auf: Das Berufungsgericht hat das Gesetz vom 16.-24. August 1790 und das Dekret vom 16. Fructidor des Jahres III verletzt, die den Grundsatz der Trennung von Verwaltungs- und Justizbehörden aufstellen. Kurz gesagt: Der Zivilrichter darf sich nicht zu einer Frage äußern, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrichters fällt. Hier ist die Haftung des Unternehmers bei einem öffentlichen Auftrag eine Verwaltungsfrage. Solange der Verwaltungsrichter nicht entschieden hat, muss der Zivilrichter das Verfahren aussetzen (seine Entscheidung zurückstellen).
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf zwei grundlegende Texte: das Gesetz vom 16.-24. August 1790 und das Dekret vom 16. Fructidor des Jahres III. Diese über zwei Jahrhunderte alten Texte verbieten dem Zivilrichter, über Verwaltungshandlungen zu erkennen. Ein öffentlicher Auftrag ist ein Verwaltungsvertrag. Die Haftung des ausführenden Unternehmers ist daher eine Verwaltungsfrage. Der Zivilrichter kann sie nicht beurteilen.
Sodann erinnert der Gerichtshof an Artikel L. 124-3 des Versicherungsgesetzbuchs: Der Versicherer muss nur entschädigen, wenn die Haftung seines Versicherten feststeht. Um diese Haftung bei einem öffentlichen Auftrag festzustellen, muss jedoch der Verwaltungsrichter eingeschaltet werden. Daher muss der Zivilrichter das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt.
Dies ist keine Kehrtwende, sondern eine Bestätigung. Der Kassationsgerichtshof hatte bereits 2012 in gleichem Sinne entschieden (Kassationsbeschwerde Nr. 11-14.410). Aber der Fall Fréjus erinnert eindringlich daran, dass dieser Grundsatz zwingend ist. Die Tatsachenrichter (Berufungsgericht) hatten einen Fehler gemacht, als sie glaubten, schnell entscheiden zu können. Der Kassationsgerichtshof weist sie in die richtigen Bahnen.
Warum diese Strenge? Weil der Zivilrichter nicht befugt ist, einen Verwaltungsvertrag auszulegen. Stellen Sie sich ein Rugbyspiel vor, das von einem Fußballschiedsrichter geleitet wird: Die Regeln sind nicht dieselben. Ebenso wendet der Verwaltungsrichter das Vergaberecht an, der Zivilrichter das Bürgerliche Gesetzbuch. Beides zu vermischen wäre eine Quelle von Fehlern und Inkonsistenzen.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie eine Gemeinde, eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder sogar eine Privatperson sind, die einen öffentlichen Auftrag mit einem Unternehmer vergeben hat (z. B. Straßenbau- oder öffentliche Bauarbeiten), hat diese Entscheidung direkte Auswirkungen. Sie können den Versicherer nicht direkt vor dem Zivilgericht verklagen. Sie müssen zunächst das Verwaltungsgericht anrufen, um die Haftung des Unternehmers feststellen zu lassen. Erst danach können Sie vom Versicherer Schadensersatz verlangen.
Konkret bedeutet dies zusätzliche Verzögerungen. Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann 6 bis 18 Monate dauern. Danach ist ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Versicherer erforderlich. Insgesamt müssen Sie mit 2 bis 3 Jahren rechnen, bis Sie entschädigt werden. Aber Vorsicht: Wenn Sie den Verwaltungsschritt überspringen, wird der Zivilrichter Ihre Klage abweisen, wie im Fall Fréjus.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: In La Garde wurden Sanierungsarbeiten durchgeführt. ...

