Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 88-10.797 • 1989-04-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Grasse, im Viertel Vieux Moulins. Eines Morgens beginnt Ihr Nachbar, die Mauer zu erhöhen, die Ihre beiden Gärten trennt. Sie widersprechen, weil Sie glauben, dass diese Mauer Ihnen zur Hälfte gehört: Sie ist gemeinschaftlich. Aber Ihr Nachbar entgegnet, dass er alleiniger Eigentümer sei. Der Konflikt ist klassisch, und die Lösung hängt von einer einfachen Frage ab: Wie beweist man, dass eine Mauer gemeinschaftlich ist? Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 19. April 1989 eine entscheidende Antwort gegeben: Der Beweis kann durch einfache Vermutungen, also Indizien, erbracht werden. Wenn die Tatsachenrichter (Gericht oder Berufungsgericht) es versäumen, diese Indizien zu prüfen, wird ihr Urteil aufgehoben. Klar gesagt: Ein Eigentümer, der keinen Eigentumstitel oder notariellen Akt vorlegen kann, ist nicht wehrlos.
Viele Eigentümer kennen diese Möglichkeit nicht. In diesem Artikel werden wir diese Entscheidung analysieren und sehen, wie sie Ihnen helfen kann, ob in Grasse, Cagnes-sur-Mer oder anderswo.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau X sind Eigentümer eines Hauses in Cagnes-sur-Mer, in der Nähe von Cros-de-Cagnes. Ihr Nachbar, Herr Y, besitzt das angrenzende Grundstück. Zwischen den beiden Grundstücken trennt eine Mauer die Gärten. Eines Tages beschließt Herr Y, diese Mauer zu erhöhen, um einen Anbau zu errichten. Die Eheleute X widersprechen und verklagen ihn auf Schadensersatz wegen der Erhöhung.
Vor dem Berufungsgericht behaupten die Eheleute X, die Mauer sei gemeinschaftlich. Sie können jedoch keinen Titel (Eigentumsurkunde) vorlegen, der diese Gemeinschaftlichkeit belegt. Auch die gesetzliche Vermutung des Artikels 653 des Code civil (der in bestimmten Fällen die Gemeinschaftlichkeit vermutet) greift nicht. Sie berufen sich daher auf einfache Vermutungen: zum Beispiel die örtliche Gegebenheiten, das Vorhandensein von Balken, die beidseitig in die Mauer eingelassen sind, Spuren alten Putzes … Das Berufungsgericht weist ihre Klage ab mit der Begründung, mangels Nachweises durch Titel, gesetzliche Vermutung oder Ersitzung (dreißigjähriger Besitz) könne die Mauer nicht für gemeinschaftlich erklärt werden.
Die Eheleute X legen Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof gibt ihnen recht: Er hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf, weil die Tatsachenrichter hätten prüfen müssen, ob die vorgebrachten einfachen Vermutungen nicht ausreichen, um die Gemeinschaftlichkeit zu beweisen. Mit anderen Worten: Das Berufungsgericht hat einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Beweisart von vornherein ausgeschlossen hat.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof erinnert an einen grundlegenden Grundsatz: Die Gemeinschaftlichkeit (Miteigentum an einer Trennwand) kann mit allen Mitteln bewiesen werden, nicht nur durch eine schriftliche Urkunde. Artikel 653 des Code civil stellt in bestimmten Fällen eine gesetzliche Vermutung auf (Mauer an der Grenze zweier Grundstücke), aber diese Vermutung ist nicht abschließend. Artikel 1353 des Code civil (a.F.) lässt den Beweis durch einfache Vermutungen zu, d.h. durch ernsthafte, präzise und übereinstimmende Indizien.
In diesem Fall hatte das Berufungsgericht die Klage der Eheleute X abgewiesen, ohne ihre einfachen Vermutungen zu prüfen. Der Kassationsgerichtshof rügt diese Unterlassung: Die Tatsachenrichter dürfen sich nicht damit begnügen, das Fehlen eines Titels, einer gesetzlichen Vermutung oder einer Ersitzung festzustellen; sie müssen auch prüfen, ob die von der Partei, die die Gemeinschaftlichkeit beansprucht, vorgelegten Indizien ausreichen, um diesen Beweis zu erbringen. Dies nennt man einen Begründungsmangel.
Achtung: Das bedeutet nicht, dass einfache Vermutungen immer ausreichen. Die Richter würdigen ihre Beweiskraft nach freiem Ermessen. Aber sie müssen sie prüfen. Klar gesagt: Der Kassationsgerichtshof zwingt die Tatsachengerichte, diese Beweisart nicht zu ignorieren.
Was nur wenige wissen: Dieses Urteil bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Der Beweis der Gemeinschaftlichkeit ist frei. In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen Eigentümer in erster Instanz verloren haben, weil ihr Anwalt nicht daran gedacht hatte, diese einfachen Vermutungen geltend zu machen. In der Berufung, mit alten Fotos und Zeugenaussagen, hat sich die Situation dann gewendet.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer einer gemeinschaftlichen Mauer sind oder eine Gemeinschaftlichkeit vermuten, gibt Ihnen diese Entscheidung eine zusätzliche Waffe an die Hand. Sie können die Gemeinschaftlichkeit durch Indizien beweisen:
- Die Beschaffenheit der Mauer: Wenn die Mauer genau auf der Grenze der beiden Grundstücke errichtet ist, ist das ein starkes Indiz.
- Die gemeinsame Nutzung: Wenn beide Nachbarn die Mauer stets unterhalten oder daran Bauten (Balken, Zäune) angebracht haben, kann das die Gemeinschaftlichkeit belegen.
- Die Kaufverträge: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung können Pläne oder Beschreibungen auf die Gemeinschaftlichkeit hindeuten.
- Zeugenaussagen: Ältere Nachbarn können den früheren Zustand der Mauer bezeugen.
- Alte Fotos: Die zeigen zum Beispiel eine Mauer mit einer Abdeckung (dachförmiger Abschluss) als

