Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 13-15.141 • 2014-06-04 • Entscheidung einsehen →
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Die Situation
Stellt keine Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Vermieters dar, die der Abtretung nach Art. L. 411-64 des Land- und Fischereigesetzes entgegenstehen würde, ein Berufungsgericht, das zur Ablehnung der Abtretungsgenehmigung feststellt, dass der Abschluss eines Pachtvertrags mit einem anderen Bewerber eine größere Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bietet
Was das Gesetz sagt
Nach Art. L. 411-64 des Land- und Fischereigesetzes kann der Vermieter der Abtretung eines Landpachtvertrags nur widersprechen, wenn er eine konkrete Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen nachweist. Die bloße Bevorzugung eines anderen Bewerbers stellt keine solche Beeinträchtigung dar.
Wichtige Punkte
- Um die Abtretung eines Landpachtvertrags zu verweigern, muss der Vermieter einen tatsächlichen und ernsthaften Schaden für seine berechtigten Interessen nachweisen.
- Es reicht nicht aus zu behaupten, dass ein anderer Bewirtschafter bessere Garantien bieten würde.
- Bewahren Sie im Streitfall alle Schriftwechsel und Nachweise zur Bewirtschaftung auf.
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📌 Betrifft dieser Artikel Sie? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
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