Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 21-21.708 • 2023-06-29 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Biscarrosse und erhalten einen Benachrichtigungsschein für ein Einschreiben. Sie fahren in den Urlaub, vergessen es abzuholen. Ergebnis? Drei Monate später erfahren Sie, dass die Eigentümerversammlung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Dachsanierungsarbeiten in Höhe von jeweils 15.000 € beschlossen hat. Zu spät, um anzufechten, wird Ihnen gesagt. Ist das rechtmäßig? Der Kassationsgerichtshof hat dies mit Urteil vom 29. Juni 2023 bejaht. Erläuterungen.
Diese Entscheidung sorgt bei Wohnungseigentümern und Verwaltern für viel Aufsehen. Wie weit reicht der Grundsatz der Rechtssicherheit? Kann man wirklich sein Anfechtungsrecht verlieren, weil man ein Schreiben nicht abgeholt hat? Das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention) wird dadurch verletzt? Der Kassationsgerichtshof hat entschieden: nein, denn die Regelung ist verhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel, das Funktionieren von Wohnungseigentümergemeinschaften zu sichern.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die Geschichte hinter diesem Urteil erzählen, die Argumentation der Richter analysieren und Ihnen vor allem konkrete Ratschläge geben, um eine solche Situation zu vermeiden. Ob Sie Wohnungseigentümer in Capbreton oder Verwalter in Mont-de-Marsan sind, diese Regeln betreffen Sie direkt.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X ist Wohnungseigentümer in einem Gebäude in Biscarrosse. Am 30. März 2015 findet die Eigentümerversammlung statt und fasst mehrere Beschlüsse, darunter die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Abstimmung über Arbeiten. Das Protokoll wird erstellt und allen Wohnungseigentümern per Einschreiben mit Rückschein gemäß Artikel 64 des Dekrets vom 17. März 1967 zugestellt.
Herr X holt das Einschreiben jedoch nicht ab. Er erhält das Protokoll daher nie. Einige Monate später erfährt er von der Versammlung und ficht die Beschlüsse vor Gericht an. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhebt die Einrede der Verfristung: Die zweimonatige Klagefrist (gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 10. Juli 1965) habe am Tag nach der Zustellung zu laufen begonnen und sei abgelaufen. Herr X argumentiert, dass die Frist mangels Erhalts des Protokolls nicht habe laufen können.
Das Berufungsgericht gibt der Gemeinschaft recht. Herr X legt Kassation ein und beruft sich insbesondere auf eine Verletzung von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Zugang zu einem Gericht). Er hält die Regelung für unverhältnismäßig: Sie hindere ihn daran, Beschlüsse anzufechten, von denen er keine Kenntnis erlangen konnte.
Der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde zurück. Er bestätigt die Argumentation des Berufungsgerichts: Die Zustellung per Einschreiben setzt die Frist in Gang, unabhängig davon, ob der Empfänger das Schriftstück abholt oder nicht. Das Ziel ist legitim: zu verhindern, dass ein Wohnungseigentümer durch Nichtabholen seiner Post den Fristlauf verhindern und so die Umsetzung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung gefährden kann. Die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig, da der Wohnungseigentümer andere Möglichkeiten hat, sich zu informieren (Teilnahme an der Versammlung, Einsichtnahme in die Protokolle usw.).
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die zentrale Frage lautet: Setzt die Zustellung eines Protokolls der Eigentümerversammlung per Einschreiben mit Rückschein die Anfechtungsfrist in Gang, auch wenn der Empfänger das Schreiben nicht abholt? Artikel 64 des Dekrets vom 17. März 1967 bejaht dies eindeutig. Aber ist diese Vorschrift mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?
Das Berufungsgericht, das mit einem auf Artikel 6 der Konvention (Recht auf ein faires Verfahren) gestützten Vorbringen befasst war, hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Es stellte fest, dass die Regelung ein legitimes Ziel verfolgt: die Sicherung des Funktionierens von Wohnungseigentümergemeinschaften. Wenn ein Wohnungseigentümer durch Nichtabholen seiner Post den Fristlauf verhindern könnte, könnte er die Anfechtung unbegrenzt hinauszögern und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung unsicher machen. Das Gesetz schützt daher das kollektive Interesse der Gemeinschaft.
Sodann prüfte das Gericht, ob diese Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht verhältnismäßig ist. Es stellte fest, dass der Wohnungseigentümer nicht schutzlos ist: Er kann an der Eigentümerversammlung teilnehmen, die Protokolle beim Verwalter einsehen oder sich vertreten lassen. Die Zustellung per Einschreiben ist eine zuverlässige und nachvollziehbare Kommunikationsmethode. Hat der Wohnungseigentümer Schwierigkeiten, seine Post abzuholen (Abwesenheit, Umzug usw.), obliegt es ihm, den Empfang seiner Post zu organisieren. Der Kassationsgerichtshof billigt diese Argumentation: Es liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Zugang zu einem Gericht vor.
Was nur wenige wissen: Diese Lösung ist nicht neu. Der Kassationsgerichtshof hatte sie bereits in einem Urteil vom 19. Mai 2016 (Nr. 15-18.167) bestätigt. Das Urteil von 2023 bekräftigt somit eine ständige Rechtsprechung. Mit anderen Worten: Die Richter halten an ihrer Linie fest.

